Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1960, Seite 371

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1960, Seite 371 (GBl. DDR Ⅰ 1960, S. 371); Gesetzblatt Teil I Nr. 35 Ausgabetag: 16. Juni 1960 371 (2) Die Vorschläge sind mindestens 6 Wochen vor dem Auszeichnungstag an die Betriebsleitung einzureichen. (3) Die Prüfung der Vorschläge erfolgt durch eine vom Leiter des Betriebes zu bildende Kommission. Sie setzt sich zusammen aus: a) einem verantwortlichen Mitarbeiter des Betriebes als Vorsitzenden, b) dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, c) einem Vertreter der Betriebsgewerkschaftsleitung. (4) Hält die Kommission den Vorschlag für begründet, übergibt sie ihn dem Leiter des Betriebes. (5) Die Vorschläge zur Verleihung der Medaille in Gold sind vom Leiter des Betriebes dem Leiter des dem Betrieb übergeordneten Organs zur Bestätigung vorzulegen. (6) Die Bestätigung der Vorschläge für die Verleihung der Medaille in Bronze und Silber erfolgt durch den Leiter des Betriebes.“ (4) § 7 der Ordnung erhält folgende Fassung: „Die Verleihung der Medaille an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren der örtlichen Brandschutzorgane erfolgt: a) in Gold durch den Vorsitzenden des zuständigen Rates des Bezirkes, b) in Bronze und Silber durch den Vorsitzenden des zuständigen Rates des Kreises.“ (5) Nach § 7 der Ordnung wird folgender § 7a eingefügt: „Die Verleihung der Medaille an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren der betrieblichen Brandschutzorgane erfolgt: a) in Gold durch den Leiter des dem Betrieb übergeordneten Organs, b) in Bronze und Silber durch den Leiter des Betriebes. § 2 (1) § 3 der Ordnung über die Verleihung der „Verdienstmedaille der Nationalen Volksarmee“ (Anlage zur Verordnung vom 22. Januar 1959 über die Bestätigung der Ordnungen über die Verleihung von staatlichen Auszeichnungen [GBl. I S. 181]) erhält folgende Fassung: „Die Medaille wird verliehen an: a) Soldaten, Matrosen, Flieger, Unteroffiziere, Maate, Offiziersschüler, Offiziere, Generale und Admirale der Nationalen Volksarmee, b) Personen, die nicht Angehörige der Nationalen Volksarmee sind, c) Kollektive der unter Buchstaben a und b Aufgeführten.“ (2) § 4 erhält folgende Fassung: „(1) Die Medaille wird entsprechend den Verdiensten in den Stufen Gold, Silber und Bronze verliehen. (2) Durch die Auszeichnung von Kollektiven wird die Auszeichnung einzelner Mitglieder dieser Kollektive mit der Verdienstmedaille der Nationalen Volks- armee oder anderen staatlichen Auszeichnungen entsprechend ihrem persönlichen Anteil an der Leistung des Kollektivs nicht ausgeschlossen. Die Auszeichnung einzelner Mitglieder des Kollektivs mit der Verdienstmedaille der Nationalen Volksarmee* soll in der Regel in keiner höheren Stufe erfolgen als die des Kollektivs.“ (3) Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: „(1) Ausgezeichnete Kollektive bewahren die Medaille und Urkunde an würdiger Stelle auf. (2) Sie sind berechtigt, ein Symbol der Medaille an der Truppenfahne und an ihrer Technik anzubringen.“ §3 (1) § 3 der Ordnung über die Verleihung des „Leistungsabzeichens der Nationalen Volksarmee“ (Anlage zur Verordnung vom 22. Januar 1959 über die Bestätigung der Ordnungen über die Verleihung von staatlichen Auszeichnungen [GBl. I S. 181]) erhält folgende Fassung: „(1) Das Leistungsabzeichen wird verliehen an: a) Soldaten, Matrosen, Flieger, Unteroffiziere, Maate, Offiziersschüler und Offiziere bis einschließlich Kompaniechef; b) Kollektive von Soldaten, Matrosen, Fliegern, Unteroffizieren, Maaten und Offiziersschülern bis zur Gruppe einschließlich. (2) Durch die Auszeichnung von Kollektiven wird die Auszeichnung einzelner Mitglieder dieser Kollektive mit dem Leistungsabzeichen der Nationalen Volksarmee* entsprechend ihrem persönlichen Anteil an der Leistung des Kollektivs nicht ausgeschlossen.“ (2) Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „(1) Ausgezeichnete Kollektive bewahren Leistungsabzeichen und Urkunde an würdiger Stelle auf. (2) Sie sind berechtigt, ein Symbol des Leistungsabzeichens an ihrer Technik anzubringen.“ §4 Im § 8 Abs. 1 der Ordnung über die Verleihung der „Medaille für ausgezeichnete Leistungen“ (Anlage zur Verordnung vom 22. Januar 1959 über die Bestätigung der Ordnungen über die Verleihung von staatlichen Auszeichnungen [GBl. I S. 181]) wird in der dritten Zeile anstelle des Wortes „Fünf“ das Wort „Sieben“ eingesetzt. § 5 (1) Die Ordnung über die Verleihung des Ehrentitels „Aktivist des Fünfjahrplanes“ (Anlage zur Verordnung vom 22. Januar 1959 über die Bestätigung der Ordnungen über die Verleihung von staatlichen Auszeichnungen [GBl. I S. 181]) erhält den Titel Ordnung über die Verleihung des Ehrentitels „Aktivist des Siebenjahrplanes“ . (2) Im § 1 wird die Bezeichnung „Aktivist des Fünfjahrplanes“ ersetzt durch „Aktivist des Siebenjahrplanes“. (3) § 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: „Die Vorgeschlagenen sollen die Losung Sozialistisch arbeiten, lernen und leben* verwirklichen.“;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1960 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 15. Dezember 1960 auf Seite 538. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960, Nr. 1-59 v. 9.1.-15.12.1960, S. 1-538).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit , das Erfordernis schnellstmöglicher Reaktion zur Schadensabwendung, die Gewährleistung der Kontroll- und Aufsichtspflichten über die Realisierung der eingeleiteten Maßnahmen durch die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß abgeschlossen, auch wenn im Ergebnis des Prüfungsverfahrens die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erarbeitet wurden.

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