Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1960, Seite 364

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1960, Seite 364 (GBl. DDR Ⅰ 1960, S. 364); 364 Gesetzblatt Teil I Nr. 34 Ausgabetag: 28, Mai 1960 § 5 Arbeitsweise (1) Die kadermäßige Besetzung, die Arbeitsverteilung und die Arbeitsweise der DSRK werden im Stellenplan, im Arbeitsverteilungsplan und in der Arbeitsordnung geregelt. (2) Die allgemeinen Grundsätze für die Arbeitsweise der DSRK ergeben sich aus der Disziplinarordnung vom 10. März 1955 (GBl. I S. 217) sowie aus der Arbeitsordnung der DSRK. § 6 Vertretung im Rechtsverkehr (1) Die DSRK wird im Rechtsverkehr durch den Direktor und bei dessen Verhinderung durch seinen Vertreter vertreten. Der Vertreter zeichnet in diesem Fall mit dem Zusatz „In Vertretung“. (2) Iro Rahmen ihrer Aufgabenbereiche sind die leitenden Mitarbeiter, die Leiter der Nebenstellen, die Leiter der Außenstellen und die Kontrollbeauftragten berechtigt, die DSRK zu vertreten. (3) Alle sonstigen Mitarbeiter und andere Personen müssen in Sonderfällen vom Direktor eine schriftlich erteilte Vollmacht zur Vertretung der DSRK erhalten. (4) Nach Absätzen 2 und 3 Bevollmächtigte zeichnen „Im Auftrag". (5) Jeder Unterschrift ist die Funktion des Zeichnenden hinzuzusetzen. (6) Verfügungen über Haushaltsmittel bedürfen der Gegenzeichnung des Haushaltsbearbeiters. § 7 Struktur- und Stellenplan Die Struktur- und Stellenpläne sind nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen aufzustellen und zu bestätigen. § 8 Dienstsiegel und -Stempel (1) Der Direktor der DSRK führt ein Dienstsiegel. (2) Das Führen von Dienststempeln wird durch die Arbeitsordnung der DSRK geregelt. § 9 Inkrafttreten Diese Anordnung tritt am 15. Mai I960 in Kraft. Berlin, den 28. April 1960 Der Minister für Verkehrswesen Kramer Anordnung über die Eichung der Binnenschiffe. Vom 28. April 1960 Im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Organe der staatlichen VSrwaltung wird folgendes angeordnet: § 1 (1) Die Eichung von Binnenschiffen und schwimmendem Gerät erfolgt durch die Deutsche Schiffs-Revision und -Klassifikation (DSRK) nach den von ihr herausgegebenen Vorschriften*. * Zur Zeit gültig: DSRK 27. 3 Ausgabe I960 - Binnenschiifs-Eiehordnung (BEO) zu beziehen durch die DSRK (2) Die Eichung von klassifikationspflichtigen Binnenschiffen ist bei der DSRK zu beantragen, a) wenn das Binnenschiff für den Verkehr in der Deutschen Demokratischen Republik zugelassen werden soll und ein gültiger Eichschein nicht vorhanden ist; b) wenn das Binnenschiff in der Deutschen Demokratischen Republik gebaut worden ist und naeh dem Inkrafttreten dieser Anordnung vom Stapel läuft. (3) Nicht klassifikatipnspflichtige Binnenschiffe sind von der DSRK zu eichen, wenn der Rechtsträger, Eigentümer oder Besitzer die Eichung beantragen. (4) Sportfahrzeuge werden nicht geeicht. § 2 (1) Der Antrag auf Eichung eines Binnenschiffes ist bei der DSRK schriftlich zu stellen a) für Neubauten spätestens 14 Tage vor dem Stapellauf; b) für Binnenschiffe, die zum Umbau oder zur Durchführung von Reparaturen am Unterwasserschiff auf dem Trockenen (Dock oder Slip) liegen und deren Abmessungen sich so geändert haben, daß das Eichergebnis beeinflußt werden kann, spätestens 14 Tage vor dem Ausdocken oder Abslipen; c) für Binnenschiffe, die infolge Reparatur auf flottem Wasser wegen Änderung der Identitätsmasse oder der Eichdaten geeicht werden müssen, spätestens 14 Tage vor ihrer Inbetriebnahme; d) für Binnenschiffe, die vor Inkrafttreten dieser Anordnung geeicht worden sind, spätestens 14 Tage vor der Hauptrevision, die vor Ablauf der Gültigkeit des Eichscheines fällig ist. (2) Für die fristgemäße Antragstellung ist der Rechtsträger, Eigentümer oder Besitzer verantwortlich. Bei Neubauten hat die Bauwerft den Eichantrag zu stellen. Der Antrag muß enthalten: a) Name und Anschrift des Rechtsträgers oder Eigentümers bzw. des Auftraggebers bei Neubauten; b) Name und Registrierpaß-Nummer des Binnenschiffes bzw. bei Neubauten die Baunummer der Werft und die DSRK-Objektnummer; c) Bauwerft und Baujahr bzw. bei Neubauten Tag des voraussichtlichen Stapellaufes; d) Tag des Ausdockens bzw. des Abslipens nach der Reparatur auf dem Trockenen; e) Liegeplatz des Binnenschiffes und Terminvorschlag für die Durchführung der Eichung. (3) Zum vereinbarten Eichtermin muß der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter am Liegeplatz des Binnenschiffes sein, um bei der Eichung verbindliche Erklärungen abgeben zu können. (4) Zur Durchführung der Eichung muß das Binnenschiff vollständig ausgerüstet sein; der Antragsteller hat dafür zu sorgen, daß mindestens zwei geeignete Hilfskräfte und ein Beiboot zur Verfügung stehen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1960 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 15. Dezember 1960 auf Seite 538. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960, Nr. 1-59 v. 9.1.-15.12.1960, S. 1-538).

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