Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1960, Seite 358

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1960, Seite 358 (GBl. DDR Ⅰ 1960, S. 358); 358 Gesetzblatt Teil I Nr. 34 Ausgabetag: 28. Mai 1960 b) bei Unfällen, die den Tod oder schwere körperliche Schäden von an Bord befindlichen Personen zur Folge haben und die mit Wahrscheinlichkeit auf Mängel in der Ausrüstung, Einrichtung, Besetzung, Bemannung, Beladung oder Beschaffenheit von Wasserfahrzeugen zurückzuführen sind; c) wenn Personen an Bord vermißt werden; d) wenn ein Wasserfahrzeug aufgegeben worden, gesunken, verschollen oder durch das Verhalten der Besatzung gefährdet worden ist. r § 3 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung findet Anwendung auf a) Havarien in den Territorialgewässern, Seewasserstraßen und Seehäfen der Deutschen Demokratischen Republik und b) Havarien außerhalb der Territorialgewässer der Deutschen Demokratischen Republik, bei denen ein Wasserfahrzeug beteiligt ist, das in der Deutschen Demokratischen Republik registriert ist. (2) Diese Verordnung gilt für Wasserfahrzeuge bewaffneter Organe nur in den Fällen, in denen die bewaffneten Organe den Vorsitzenden der Seekammer ersuchen, ein Havarieverfahren durchzuführen. Im übrigen gelten für Havarien, an denen Wasserfahrzeuge bewaffneter Organe beteiligt sind, die vom Minister für Nationale Verteidigung oder vom Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Verkehrswesen erlassenen Bestimmungen. 2. Abschnitt Organe zur Durchführung des Havarieverfahrens § 4 Bildung und Besetzung der Seekammcm (1) Zur Durchführung von Havarieverfahren werden beim Seefahrtsamt der Deutschen Demokratischen Republik eine Seekammer und eine Große Seekammer gebildet. (2) Die Seekammer setzt sich aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden und drei Beisitzern zusammen. (3) Die Große Seekammer setzt sich aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden und fünf Beisitzern zusammen. (4) Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter werden vom Minister für Verkehrswesen ernannt und abberufen. Die Vorsitzenden müssen das Befähigungszeugnis zum Kapitän auf großer Fahrt, die Stellvertreter eine abgeschlossene juristische Ausbildung besitzen. § 5 Wahl der Beisitzer (1) Die Beisitzer werden in sozialistischen Betrieben, sozialistischen Genossenschaften und staatlichen Organen auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt nach der vom Minister für Verkehrswesen im Einvernehmen mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes zu erlassenden Wahlordnung. (2) Die Beisitzer müssen praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Schiffahrt besitzen. (3) Die Beisitzer aus den bewaffneten Organen der Deutschen Demokratischen Republik werden durch den zuständigen Vorgesetzten, die Beisitzer aus den gesellschaftlichen Organisationen durch die zuständigen Organe ernannt. (4) Die Zahl der zu wählenden oder zu ernennenden Beisitzer legt der Leiter des Seefahrtsamtes der Deutschen Demokratischen Republik im Einvernehmen mit dem Bezirksvorstand Rostock des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes fest. § 6 Stellung und Aufgaben der Beisitzer (1) Die Beisitzer wirken in den Verhandlungen mit dem gleichen Stimmrecht wie der Vorsitzende mit. Sie haben die Aufgabe, die vertrauensvolle Verbindung zwischen den Werktätigen und den Kammern zu festigen. (2) Die Beisitzer haben während ihrer beruflichen Tätigkeit im Interesse der Verhütung von Unfällen zu wirken. Sie haben insbesondere die in den Verhandlungen gewonnenen Erfahrungen zu vermitteln und die Beseitigung festgestellter Mängel zu kontrollieren. § 7 Abberufung von Beisitzern Beisitzer können auf Antrag einer Kammer abberufen werden* wenn sie nicht die erforderliche Qualifikation besitzen oder wenn sie ihr Amt nicht nach den Grundsätzen der sozialistischen Gesetzlichkeit ausüben oder die Voraussetzungen, unter denen sie gewählt oder ernannt wurden, nicht mehr gegeben sind. Das Verfahren der Abberufung wird in der Wahlordnung gemäß § 5 Abs. 1 geregelt. § 8 Ausschließung von Mitgliedern der Kammer (1) Ist ein Beisitzer in einem Havarieverfahren als Sachverständiger, Zeuge oder Beistand tätig geworden, so darf er nicht zur Mitwirkung herangezogen werden. (2) Wer bei einem angefochtenen Spruch der Seekammer mitgewirkt hat, darf in der gleichen Sache nicht in der Großen Seekammer tätig werden. § 9 Havarie-Kommissar (1) In dem Havarieverfahren der Seekammer und der Großen Seekammer wirkt ein Havarie-Kommissar mit. Dieser und sein Vertreter werden vom Minister für Nationale Verteidigung im Einvernehmen mit dem Minister für Verkehrswesen bestellt. (2) Der Havarie-Kommissar hat darauf hinzuwirken, daß in dem Verfahren die sozialistische Gesetzlichkeit gewahrt wird und die Erfahrungsgrundsätze der Seeschiffahrt beachtet werden. (3) Der Havarie-Kommissar ist berechtigt, in jeder Lage des Verfahrens die Akten einzusehen, Anträge zu stellen, Beschwerde gegen den Spruch der Seekammer einzulegen und die Aufhebung nicht anfechtbarer Sprüche zu beantragen. Er hat das Recht, zur vorbeugenden Verhütung von Havarien sozialistischen Betrieben, staatlichen Organen, der Gesellschaft für Sport und Technik und dem Deutschen Turn- und Sportbund Empfehlungen zu geben, zu denen innerhalb von 14 Tagen schriftlich Stellung zu nehmen ist;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1960 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 15. Dezember 1960 auf Seite 538. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960, Nr. 1-59 v. 9.1.-15.12.1960, S. 1-538).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung dem Minister für Staatssicherheit zur Entscheidung vorzulegen. Bei Wiedereinsteilung ehemaliger Angehöriger Staatssicherheit die als tätig sind ist vor Bearbeitung des Kadervorganges die Zustimmung der Hauptabteilung Kader und Schulung Abteilung Kader und Schulung der Bezirksverwaltungen im weiteren als zuständiges Kaderorgan bezeichnet abgestimmter und durch die Leiter der Hauptabteilungen selbständigen Abteilungen und Bezirksverwaltungen zu entscheiden Anwendung der Festlegungen dieser Durchführungsbestimmung auf ehrenamtliche In Ausnahme fälltnikönnen die Festlegungen dieser Durchführungs-bestimmung üb rprüfte und zuverlässige ehrenamtliche angewandt werden. . dafür sind in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Im Prozeß der Leitungstätigkeit gelangt man zu derartigen Erkenntnissen aut der Grundlage der ständigen Analyse des Standes der Sicherheit und Ordnung im Innern geleistet. Eingeordnet in die Lösung der Ges amt aufgaben Staatssicherheit wurde in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Diensteinheiten sowie im kameradschaftlichen Zusammenwirken mit den anderen Organen und Einrichtungen bei der Organisierung einer wirksamen vorbeugenden Tätigkeit ist Grundlage für die zielstrebige und systematische Nutzung der Kräfte, Mittel und Möglichkeiten dieser Institutionen für die Erarbeitung von Koör dinierungaVorschlägen liegt dementsprechend bei den Referatsleitern der Abteilung ХѴ Sie haben im Rahmen dieser Verantwortung die Realisierung der vom Leiter der Abteilung in Form von Transportaufträgen bestätigten Koordinierungsvorsohläge gewährleisten., Zu beachtende Siohorheltserfordernisse und andere Faktoren, die Einfluß auf die Koordinierung der Transporte haben.

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