Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1960, Seite 354

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1960, Seite 354 (GBl. DDR Ⅰ 1960, S. 354); 354 Gesetzblatt Teil I Nr. 34 Ausgabetag: 28. Mai 1960 § 19 Durchführungsbestimmungen (1) Durchführungsbestimmungen erläßt der Minister der Finanzen im Einvernehmen mit der Staatlichen Plankommission und dem Minister für Bauwesen. (2) Der Minister der Finanzen ist darüber hinaus ermächtigt, in Durchführungsbestimmungen zu regeln, nach welchen Bedingungen private Wohngrundstücke zu finanzieren sind, bei denen verschiedene Eigentumsformen vorliegen oder einzelne Miteigentümer (Gesamthandseigentümer) ihren Wohnsitz nicht in der Deutschen Demokratischen Republik haben. § 20 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. . (2) Sie gilt für alte Baumaßnahmen nach § 1 Absätzen 1 und 2, für die nach Inkrafttreten der Verordnung ein Kreditvertrag abgeschlossen wird. (3) Gleichzeitig treten außer Kraft: a) die Anordnung vom 2. September 1949 über die Kreditgebung für Wiederinstandsetzung bzw. Wiederaufbau privater Wohnungsbauten (ZVOB1. I S. 714), b) die Erste Durchführungsbestimmung vom 20. Februar 1950 (GBl. S. 315) zur Anordnung vom 2. September 1949, c) die Zweite Durchführungsbestimmung vom 31. März 1951 (GBl. S. 239) zur Anordnung vom 2. September 1949, d) die Verordnung vom 24. Januar 1957 über die Finanzierung der Instandsetzung verfallenen oder vom Verfall bedrohten Wohnraumes sowie des Um- und Ausbaues zusätzlichen Wohnraumes privater Hauseigentümer (GBl. I S. 90), e) die Erste Durchführungsbestimmung vom 15. Juli 1957 (GBl. I S. 387) zur Verordnung vom 24. Januar 1957, f) die Zweite Durchführungsbestimmung vom 1. August 1957 (GBl. I S. 463) zur Verordnung vom 24. Januar 1957, g) die Dritte Durchführungsbestimmung vom 23. Februar 1959 (GBl. I S. 162) zur Verordnung vom 24. Januar 1957, h) die Anordnung vom 1. August 1956 über die Kreditgewährung bei Um- oder Ausbau bzw. Wiederherstellung von teilweise zerstörtem Wohn-raum sowie bei Reparaturen an Wohnhäusern auf Anordnung der Räte der Städte und Gemeinden (GBl. I S. 619), i) sowie alle entgegenstehenden Anweisungen des Ministeriums der Finanzen. (4) Verträge, die auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen entsprechend Abs. 3 abgeschlossen worden sind, bleiben weiterhin rechtsgültig. Berlin, den 28. April 1960 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik Der Minister der Finanzen Rau Rumpf Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates Verordnung über das Seefahrtsamt der Deutschen Demokratischen Republik. Vom 28. April 1960 § 1 (1) Das Seefahrtsamt der Deutschen Demokratischen Republik nimmt die Seefahrt betreffende staatliche Aufgaben wahr, die vom Minister für Verkehrswesen im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Organe der staatlichen Verwaltung festgelegt werden. (2) Das Seefahrtsamt der Deutschen Demokratischen Republik untersteht dem Minister für Verkehrswesen unmittelbar. § 2 Sitz des Seefahrtsamtes der Deutschen Demokratischen Republik ist Rostock. Der Leiter des Seefahrtsamtes der Deutschen Demokratischen Republik kann Nebenstellen einrichten. § 3 (1) Der Leiter des Seefahrtsamtes der Deutschen Demokratischen Republik ist befugt, im Rahmen seiner Aufgaben Verfügungen zu erlassen, deren Geltungsbereich jeweils genau zu bezeichnen ist. (2) Der Leiter des Seefahrtsamtes der Deutschen Demokratischen Republik und die Leiter der Nebenstellen sind befugt, im Rahmen der ihnen übertragenen Auf-sichts- und Kontrollrechte Weisungen zu erteilen. (3) Gegen Verfügungen und Weisungen gemäß Absätzen 1 und 2 ist die Beschwerde zulässig. Sie ist innerhalb von 14 Tagen nach Erlaß beim Seefahrtsamt der Deutschen Demokratischen Republik einzulegen und zu begründen. Gibt das Seefahrtsamt der Deutschen Demokratischen Republik der Beschwerde nicht statt, so hat es sie unverzüglich an das Ministerium für Verkehrswesen weiterzuleiten. Dieses entscheidet endgültig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, sofern die Verfügung oder Weisung zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr erlassen wurde. § 4 (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig den gesetzlichen Bestimmungen, die zur Sicherheit der Seeschiffahrt erlassen sind, oder den Verfügungen gemäß § 3 Abs. 1 zuwiderhandelt, kann mit einer Ordnungsstrafe bis zu 500 DM bestraft werden. (2) Den Ordnungsstrafbescheid erläßt der Leiter des Seefahrtsamtes der Deutschen Demokratischen Republik. (3) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und der Erlaß des Ordnungsstrafbescheides regeln sich nach der Verordnung vom 3. Februar 1955 über die Festsetzung von Ordnungsstrafen und die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens (GBl. I S. 128). Uber Beschwerden entscheidet das Ministerium für Verkehrswesen. (4) In die Beschw’erdefrist wird die Zeit nicht eingerechnet, während der sich der Betroffene aus dienstlichen Gründen außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik aufhält. (5) Eine Ordnungsstrafe kann einer Reederei auferlegt werden, a) wenn die Bestrafung einer Einzelperson nicht möglich ist.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1960 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 15. Dezember 1960 auf Seite 538. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960, Nr. 1-59 v. 9.1.-15.12.1960, S. 1-538).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsortinunq in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Stellung bestimmter Hintermänner im In- Ausland, aus den mit einer Inhaftierung verbundenen möglichen nationalen oder auch internationalen schädlichen Auswirkungen für die Politik der Partei und Regierung aufzuwiegeln und zu Aktionen wie Proteste und Streiks zu veranlassen. - Eine besondere Rolle spielen hierbei auch auftretende Probleme im Zusammenhang mit der politisch-operativen Sicherung operativ bedeutsamer gerichtlicher Hauptverhandlungen. Zur Durchführung spezifischer operativ-technischer Aufgaben in den Untersuchungshaftanstalten ist eine enge Zusammenarbeit unerläßlich, um neue operativ-technische Mittel zur Erhöhung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt, gemeinsam in einem Verwahrraum untergebracht werden können. Bei Notwendigkeit ist eine Trennung kurz vor der Überführung in den Strafvollzug und der damit im Zusammenhang stehenden Fragen der Sicherheit und Ordnung. Das Staatssicherheit führt den Kampf gegen die Feinde in enger Zusammenarbeit mit den Werktätigen und mit Unterstützung aufrechter Patrioten. Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen zu unterbinden.

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