Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1960, Seite 348

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1960, Seite 348 (GBl. DDR Ⅰ 1960, S. 348); 348 Gesetzblatt Teil I Nr. 33 Ausgabetag: 21. Mai 1960 I. Aufgaben der neuen Konfliktkommissionen 1. Die neuen Konfliktkommissionen sind eine Form, mit der die Arbeiterklasse aktiv den Prozeß der gesellschaftlichen Erziehung und Selbsterziehung der Werktätigen durchführt. Sie helfen den Betriebs- und Arbeitskollektiven in ihrem Bemühen um die Einhaltung der 10 Gebote der sozialistischen Moral und Ethik durch alle Angehörigen des Kollektivs. Die Konfliktkommissionen haben die Ursachen der Verletzungen der sozialistischen Moral und des sozialistischen Rechts aufzudecken und alle Betriebsangehörigen für die Beseitigung der Ursachen zu mobilisieren. 2. Die Konfliktkommission kann erst dann angerufen werden, wenn vorherige Aussprachen in der Gewerkschaftsgruppe, Brigade usw. keinen Erfolg gezeigt haben oder die Schwere des Verstoßes es notwendig macht. 3. Die Konfliktkommission entscheidet nach gründlicher Beratung mit den Werktätigen über a) Verstöße gegen die Grundsätze der sozialistischen Moral und Verletzungen der Arbeitsdisziplin (z. B. Arbeitsbummelei, Genuß von Alkohol während der Arbeitszeit, Nichteinhaltung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes, vom Arbeiter schuldhaft verursachte Ausschußarbeit, Streitigkeiten der Arbeiter untereinander). Die Konfliktkommission legt, wenn erforderlich, als Ergebnis ihrer Beratungen Erziehungsmaßnahmen fest. Bei Verletzungen der sozialistischen Arbeitsdisziplin können Erziehungsmaßnahmen auf Grund der betrieblichen Arbeitsordnung (mit Ausnahme der fristlosen Entlassung) ausgesprochen werden; b) Einsprüche der Werktätigen gegen Erziehungsmaßnahmen, die vom Betriebsleiter oder dessen Beauftragten auf Grund der betrieblichen Arbeitsordnung ausgesprochen wurden; c) auf tretende Streitfälle zwischen dem Werktätigen und dem Betrieb über das Bestehen und die Verwirklichung der Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis. In diesen Streitfällen darf das zuständige Kreisarbeitsgericht erst angerufen werden, wenn der Streitfall vor der Konfliktkommission beraten wurde. Arbeitsstreitfälle zwischen dem Betrieb und dem Inhaber eines Einzelvertrages entscheidet die Konfliktkommission, sofern der Inhaber des Einzelvertrages den Antrag stellt oder dem Antrag des Betriebsleiters bzw. dessen Beauftragten auf Beratung vor der Konfliktkommission zustimmt. Andernfalls kann beim zuständigen Kreisarbeitsgericht ohne vorherige Beratung vor der Konfliktkommission Klage erhoben werden; d) Streitfälle, die sich zwischen der Kasse der gegenseitigen Hilfe und ihren Mitgliedern über die Rückzahlung eines Darlehens ergeben. In diesen Streitfällen darf das zuständige Kreisarbeitsgericht erst angerufen werden, wenn der Streitfall vor der Konfliktkommission beraten wurde; e) Streitfälle zwischen dem Werktätigen und der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten über Leistungen, die im Betrieb gewährt werden. Die Kreisbeschwerdekommission der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten darf in diesen Fällen erst angerufen werden, wenn der Streitfall vor der Konfliktkommission beraten wurde; f) Verletzungen von Strafgesetzen durch Werktätige, soweit die Verletzungen wegen ihres geringen Grades der Gesellschaftsgefährlichkeit nicht vor den Strafgerichten verhandelt werden. Hierzu gehören insbesondere: geringfügige Fälle von Diebstahl, Betrug und Unterschlagung zum Nachteil des gesellschaftlichen Eigentums, Sachbeschädigung am gesellschaftlichen Eigentum, Diebstahl persönlichen Eigentums der Betriebsangehörigen, leichter Körperverletzung, Beleidigung von Angehörigen des Betriebes. In diesen Fällen erfolgt die Beratung nach vorheriger Absprache mit den zuständigen staatlichen Organen. Die Konfliktkommission legt, wenn erforderlich, als Ergebnis ihrer Beratungen Erziehungsmaßnahmen fest. Ist ein Schaden entstanden, so ist durch die Beratung zu erreichen, daß sich der Werktätige freiwillig zum Ersatz des Schadens verpflichtet. II. Wahl der neuen Konfliktkommissionen 1. In den sozialistischen Betrieben (einschließlich staatlichen Verwaltungen und Institutionen) mit eigener BGL sind entsprechend dieser Richtlinie Konfliktkommissionen zu wählen. In den halbstaatlichen Betrieben können nach Zustimmung des zuständigen Kreisvorstandes der Industriegewerkschaft bzw. Gewerkschaft auf Grund einer Vereinbarung zwischen der BGL und dem Leiter des Betriebes Konfliktkommissionen entsprechend dieser Richtlinie gewählt werden. 2. In den Betrieben, in denen AGL bestehen, wird für den Bereich jeder AGL eine Konfliktkommission gewählt. Dort, wo es sich als zweckmäßig erweist, kann auch für mehrere kleinere AGL-Bereiche eine Konfliktkommission gewählt werden, vorausgesetzt, daß dadurch die erzieherische Rolle der Konfliktkommission voll gewährleistet wird. In Schichtbetrieben kann jeweils für die Werktätigen einer Schicht eine Konfliktkommission gebildet werden. Die BGL legt nach Beratung mit den Werktätigen fest, für welche Bereiche zweckmäßigerweise Konfliktkommissionen gebildet werden. In diesen Betrieben wird die Bildung einer zentralen Konfliktkommission nicht erforderlich sein. 3. Die Konfliktkommission wird durch alle Betriebsangehörigen bzw. Angehörigen der Abteilung oder Schicht in geheimer Abstimmung gewählt. Die Wahl der Mitglieder der Konfliktkommission erfolgt für die Dauer von 2 Jahren.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1960 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 15. Dezember 1960 auf Seite 538. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960, Nr. 1-59 v. 9.1.-15.12.1960, S. 1-538).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, als auch bei der Bearbeitung und beim Abschluß des Ermittlungsverfahrens. Die Notwendigkeit der auf das Ermittlungsverfahren bezogenen engen Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Dienstsin-heit ergibt sich aus der Stellung und Verantwortung der Linie Untersuchung im Ministerium für Staatssicherheit sowie aus ihrer grundlegenden Aufgabenstellung im Nahmen der Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch Staatssicherheit und im Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen begangene Straftaten kurzfristig aufzuklären und die Verantwortlichen ohne Ansehen der Person zu ermitteln. Dazu bedarf es der weiteren Qualifizierung der Untersuchung gosell-schaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher von bis unter Jahren Eingeordnet in die Gesamtaufgaben Staatssicherheit zur vorbeugenden Vorhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Besatigurtß aller die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaft tjänstalten beeinträchtigenden Faktoren, Umstände undiegiinstigonden Bedingungen, Ür Gerade die TutgciijjS ,ri.daß es sich bei den Beschuldigten nicht um Feinde oder sonstige Straftäter, sondern um solche Personen handelt - wie ich sie gerade anschaulich charakterisiert habe, dann ist das jeweilige Ermittlungsverfahren einzustellen.

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