Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1960, Seite 342

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1960, Seite 342 (GBl. DDR Ⅰ 1960, S. 342); 342 Gesetzblatt Teil I Nr. 32 Ausgabetag: 19. Mai 1960 (2) Die Mittel des Kulturfonds sind entsprechend § 1 Absätzen 2 und 3 der Anordnung vom 13. April I960 über den Kulturfonds der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I S. 340) zu verwenden. (3) Im einzelnen erfolgt die Verwendung der Mittel nach Richtlinien des Ministers für Kultur. Die Mittel des Kulturfonds sind in der Regel nicht für Einrichtungen und Aufgaben zu verwenden, die nach der Staatshaushaltsordnung im Staatshaushalt zu planen und zu finanzieren sind. § 3 Kuratorium (1) Die Verwaltung der Mittel des Kulturfonds erfolgt durch ein Kuratorium aus Vertretern zentraler und örtlicher staatlicher Organe sowie der demokratischen Parteien und Massenorganisationen. (2) Der Minister für Kultur ernennt und beruft ab den Vorsitzenden des Kuratoriums und dessen Mitglieder auf Vorschlag der beteiligten staatlichen Organe und Organisationen. (3) Das Kuratorium hat auf der Grundlage der Richtlinien des Ministers für Kultur nach § 2 Abs. 3 folgende Aufgaben: a) es plant die Verwendung der Mittel des Kulturfonds und erarbeitet jährlich im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen eine Liste von kulturpolitischen Aufgaben, für die die Mittel des Kulturfonds eingesetzt werden können, und zwar unter Berücksichtigung der jeweiligen ökonomischen und kulturpolitischen Hauptaufgaben sowie notwendiger Entwicklungsaufgaben; b) es entscheidet über die Verwendung der Mittel; c) es kontrolliert die zweckentsprechende Verwendung der Mittel; d) es beschließt die Arbeitsrichtlinien für den Sekretär und die Fachausschüsse des Kulturfonds. (4) Der Minister für Kultur hat das Recht, innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Protokolle Einspruch gegen die Beschlüsse des Kuratoriums einzulegen. Wird kein Einspruch eingelegt, erlangen sie Verbindlichkeit. anderenfalls ist die Angelegenheit erneut vom Kuratorium zu beraten. (5) Das Kuratorium wählt einen Stellvertreter des Vorsitzenden und gibt sich eine Arbeitsordnung, die der Bestätigung durch den Minister für Kultur bedarf. (6) Die Tätigkeit der Mitglieder des Kuratoriums und seiner Fachausschüsse ist ehrenamtlich. Sie haben Anrecht auf Erstattung aller Unkosten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Fachausschüsse (1) Das Kuratorium bildet Fachausschüsse für einzelne Arbeitsgebiete, denen es Aufgaben nach § 3 Abs. 3 übertragen kann. Die Beschlüsse der Fachausschüsse bedürfen der Bestätigung durch das Kuratorium. (2) Die Fachausschüsse sind verpflichtet, dem Kuratorium mindestens vierteljährlich über ihre Tätigkeit zu berichten. (3) Die Fachausschüsse wählen ihren Vorsitzenden, der der Bestätigung durch den Vorsitzenden des Kuratoriums bedarf. (4) Die Fachausschüsse geben sich eine Arbeitsordnung, die der Bestätigung durch das Kuratorium bedarf. § 5 Sekretär (1) Die Entscheidungen und Beschlüsse des Kuratoriums und seiner Fachausschüsse werden durch den Sekretär des Kulturfonds vorbereitet und durch geführt. (2) Der Sekretär wird von dem Minister für Kultur ernannt und abberufen. Der Sekretär des Kulturfonds ist für die gesamte politische, ökonomische und organisatorische Tätigkeit der Verwaltung des Kulturfonds dem Ministerium für Kultur verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Er handelt im Namen des Kulturfonds auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen und haftet für Schäden, die er ihm durch schuldhafte Verletzung seiner Pflichten zufügt. Bei seinen Entscheidungen ist er an die Weisungen des Ministers für Kultur sowie an die bestätigten Pläne des Kulturfonds und die Beschlüsse des Kuratoriums gebunden. Seine Arbeit wird im einzelnen durch Arbeitsrichtlinien des Kuratoriums geregelt. (3) Der Sekretär des Kulturfonds wird durch einen von ihm bestimmten Mitarbeiter des Kulturfonds vertreten. Vertritt dieser den Sekretär, so hat er die Rechte und Pflichten nach Abs. 2. § 6 Haushalts-, Struktur- und Stellenplan (1) Der Haushaltsplan ist nach den gesetzlichen Bestimmungen aufzustellen. Er bedarf der Bestätigung durch den Minister für Kultur und den Minister der Finanzen. (2) Der Struktur- und Stellenplan des Kulturfonds der Deutschen Demokratischen Republik bedarf der Bestätigung durch den Minister für Kultur. § 7 Einstellungen und Entlassungen (1) Die Mitarbeiter des Kulturfonds werden von dem Sekretär nach Maßgabe des bestätigten Stellenplanes eingestellt und entlassen. (2) Der Sekretär ist Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiter. (3) Für die Mitarbeiter des Kulturfonds gilt die Disziplinarordnung vom 10. März 1955 (GBl. I S. 217). § 8 Vertretung im Rechtsverkehr (1) Der Sekretär vertritt den Kulturfonds im Rechtsverkehr allein und ist zur Einzelzeichnung rechtsverbindlicher Erklärungen befugt. (2) Im Falle der Verhinderung des Sekretärs wird der Kulturfonds durch den von ihm nach § 5 Abs. 3 bestellten Stellvertreter vertreten. (3) Im Rahmen der ihnen erteilten Vollmachten können auch andere Mitarbeiter des Kulturfonds sowie sonstige Personen diesen vertreten und rechtsverbindliche Erklärungen abgeben. Solche Vollmachten, die sich nur auf einen bestimmten Aufgabenbereich beziehen können, dürfen nur vom Sekretär schriftlich erteilt werden. (4) Jeder Unterschrift ist die Funktion des Zeichnenden hinzuzufügen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1960 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 15. Dezember 1960 auf Seite 538. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960, Nr. 1-59 v. 9.1.-15.12.1960, S. 1-538).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Im Stadium des Abschlusses Operativer Vorgänge ist eine konzentrierte Prüfung und Bewertung des gesamten Materials nach politisch-operativen, strafrechtlichen und strafprozessualen Gesichtspunkten vorzunehmen, um die Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuehungshaft nicht erfüllt. Inhaftierten dürfen nur Beschränkungen auf erlegt werden, die für die Durchführung der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu Gefährden, - die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Jliele, wie Ausbruch Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten, Angriffe auf Leben und Gesundheit von Menschen. Zugenommen haben Untersuchungen im Zusammenhang mit sprengmittelverdächtigen Gegenständen. Erweitert haben sich das Zusammenwirken mit der Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei und die Zusammenarbeit mit anderen operativen Linien und Diensteinheiten darauf, bereits im Stadium der operativen Bearbeitung mit den-Mitteln und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit daran mitzuwirken, die gegnerischen Pläne und Absichten zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit. Zur Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels Feststellungen zu weiteren Angriffen gegen die Staatsgrenze Angriffe gegen die Volkswirtschaft Angriffe gegen die Landesverteidigung Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie zur Aufklärung anderer politischioperativ bedeutsamer Sachverhalte aus der Zeit des Faschismus, die zielgerichtete Nutzbarmachung von Archivmaterialien aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin ausgeübte berufliche Tätigkeiten als sogenannte Scheinarbeitsverhältnisse des amerikanischen Geheimdienstes zu deklarieren, wenn dazu weder operativ gesicherte noch anderweitige Überprüfungen vorliegen.

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