Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1960, Seite 341

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1960, Seite 341 (GBl. DDR Ⅰ 1960, S. 341); Gesetzblatt Teil I Nr. 32 Ausgabetag: 19. Mai 1960 341 c) die Förderung der Zusammenarbeit von Künstlern und Arbeitern in den Betrieben der Industrie und Landwirtschaft; d) die Entwicklung zeitgenössischer sozialistischer Kunst und für die Förderung von Künstlern, die sich besonders dieser Aufgabe annehmen; e) die Förderung und Durchführung besonderer kulturpolitischer Vorhaben, die sich aus der zeitweiligen politischen und gesellschaftlichen Situation ergeben; f) die Betreuung der Intelligenz durch den Förderungsausschuß für die Deutsche Intelligenz; gl die Theater- und Konzertveranstaltungen für Schüler. (3) Der Kulturfonds stellt den örtlichen Organen der staatlichen Verwaltung einen wesentlichen Teil seiner Mittel zweckgebunden zur Entfaltung und Förderung eines sozialistischen Kulturlebens, zur Unterstützung beispielgebender Vorhaben und örtlicher Initiative zur Verfügung. § 2 Bildung des Kulturfonds (1) Der Kulturfonds wird durch die Mittel gebildet, die von der Bevölkerung der Deutschen Demokratischen Republik durch die Kulturabgabe aufgebracht werden. (2) Als Kulturabgabe werden folgende Abgaben laufend erhoben! 1. eine Abgabe von 0,05 DM für jede verkaufte Eintrittskarte für a) Theater-, Variete-, Kabarett-, Zirkus- und ähnliche Veranstaltungen, Konzerte jeder Art, mit Ausnahme der in Ziff. 2 genannten Veranstaltungen, Ballett- und Kunsttanz-Vorführungen, b) Ausstellungen und Museen, c) Filmveranstaltungen, Vorführungen von Licht- und Schattenbildern, , wenn der vom Besucher zu zahlende Eintrittspreis mehr als 0,50 DM beträgt; 2. eine Abgabe von 0,10 DM für jede verkaufte Eintrittskarte für a) Tanzvergnügen, Bälle und ähnliche Veranstaltungen, b) musikalische und andere künstlerische Darbietungen in Gaststätten aller Art, Tanzdielen und ähnlichen gewerblichen Einrichtungen; 3. eine Abgabe von 0,10 DM pro Besucher in Gaststätten aller Art, Tanzdielen usw., in denen für Darbietungen künstlerischer Art ein Aufschlag auf die gegen Bezahlung verabreichten Getränke und Speisen zu zahlen ist; ausgenommen hiervon sind HO- und Konsumgaststätten; 4. eine Abgabe von 0,05 DM pro Monat auf alle Rundfunk- und Fernsehempfänger, für die Gebühren zu entrichten sind; 5 5. eine Abgabe von 0,10 DM auf jede in Verkehr gebrachte Schallplatte. (3) Die Kulturabgabe ist nicht zu erheben a) bei Veranstaltungen in Einrichtungen der Nationalen Volksarmee und der bewaffneten Einheiten des Ministeriums des Innern (Abs. 2 Ziffern 1 bis 3); b) für Rundfunk- und Fernsehempfänger der Nationalen Volksarmee und der bewaffneten Einheiten des Ministeriums des Innern (Abs. 2 Ziff. 4). (4) Die Einziehung der Kulturabgabe nach Abs. 2 Ziffern 1 bis 3 wird vom Minister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister für Kultur, nach Abs. 2 Ziff. 4 vom Minister für Post- und Fernmeldewesen im Einvernehmen mit dem Minister für Kultur, nach Abs. 2 Ziff. 5 vom Minister für Kultur geregelt. § 3 Aufgaben, Stellung und Struktur des Kulturfonds Die Aufgaben, Stellung und Struktur des Kulturfonds werden durch ein Statut (Anlage) geregelt. § 4 Steuerfreiheit (1) Die Einnahmen des Kulturfonds unterliegen keiner Steuerpflicht. (2) Zuwendungen aus dem Kulturfonds, die als Förderungsbeihilfen an Institutionen oder Einzelpersonen gegeben werden, sind nicht steuerpflichtig. § 5 Schlußbestimmungen (1) Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Vierte Durchführungsanordnung vom 2. September 1949 zur Verordnung über die Erhaltung und die Entwicklung der deutschen Wissenschaft und Kultur, die weitere Verbesserung der Lage der Intelligenz und die Steigerung ihrer Rolle in der Produktion und im öffentlichen Leben Gründung eines Kulturfonds (ZVOB1.1 S. 689) und die Achte Durchführungsbestimmung vom 9. August 1956 zu dieser Verordnung (GBl. I S. 657, Ber. S. 824) außer Kraft. Berlin, den 13. April 1960 Der Minister für Kultur I. V.: Wen dt Staatssekretär und Erster Stellvertreter des Ministers Anlage zu vorstehender Anordnung Statut des Kulturfonds der Deutschen Demokratischen Republik § 1 Rechtliche Stellung und Sitz Die Einrichtung „Kulturfonds der Deutschen Demokratischen Republik“ ist juristische Person. Sie ist dem Ministerium für Kultur unterstellt. Ihr Sitz ist Berlin. § 2 Verwendung der Mittel des Kulturfonds (1) Der Kulturfonds hat die Aufgabe, dafür zu sorgen, daß die von der Bevölkerung der Deutschen .Demokratischen Republik durch die Kulturabgabe aufgebrachten Mittel der Entfaltung und Förderung eines sozialistischen Kulturlebens dienen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1960 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 15. Dezember 1960 auf Seite 538. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960, Nr. 1-59 v. 9.1.-15.12.1960, S. 1-538).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen. Die Durchsuchung gemäß Buchstabe dient dem Zweck, durch das Auffinden von Sachen und deren nachfolgender Verwahrung oder Einziehung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auf Stz-aßen und Plätzen, für den Schutz des Lebens und die Gesundheit der Bürger, die Sicherung diplomatischer Vertretungen, für Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt, gemeinsam in einem Verwahrraum untergebracht werden können. Bei Notwendigkeit ist eine Trennung kurz vor der Überführung in den Strafvollzug und der damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen vorgesehen. Mit Wirkung werden die Grenzor-dnung und die dazugehörigen Durchführungsbestimmungen in Kraft treten. Im Zusammenhang mit den eintretenden Veränderungen werden auf Beschluß des Sekretariats des der Partei , und die Anweisung des Ministeriums für Kultur zur Arbeit mit diesen Laienmusikgruppen eingehalten und weder sektiererische noch liberalistische Abweichungen geduldet werden, Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft weit gehendst vermieden werden, wie es unter den konkreten Bedingungen der Verwahrung Verhafteter in einer staatlichen medizinischen Einrichtung möglich ist.

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