Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1960, Seite 339

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1960, Seite 339 (GBl. DDR Ⅰ 1960, S. 339); Gesetzblatt Teil I Nr. 32 Ausgabetag: 19. Mai 1960 339 3 bei Grundstöcken mit Eigenheimen nach dem Sachwert; 4. bei unbebauten landwirtschaftlich genutzten Grundstücken nach dem ortsüblichen Preis; 5. bei landwirtschaftlichen Betrieben für die Wohn-und Wirtschaftsgebäude nach dem Sachwert, zuzüglich des auf der Grundlage des Hektarsatzes errech-neten Bodenwertes. (2) Bei Grundstücken nach Abs. 1 Ziffern 2 und 3 ist der Bodenwert nicht zu berücksichtigen, wenn nur das Gebäude in Anspruch genommen worden ist. § 3 (1) Für in Anspruch genommene Bodenreformwirtschaften wird Entschädigung nach den Bestimmungen der Verordnung vom 21. Juni 1951 über die Auseinandersetzung bei Besitzwechsel von Bauernwirtschaften aus der Bodenreform (GBl. S. 629) gezahlt. (2) Für den Grund und Boden ist der gezahlte Übernahmebeitrag zu erstatten. § 4 (1) Die Entschädigung für Grundstücke, die von einer LPG genutzt wurden, ist nach den Grundsätzen der §§ 2 und 3 festzusetzen. (2) Der Eigentümer des in Anspruch genommenen Grundstücks erhält den Teil der Entschädigung, der auf den Grund und Boden sowie auf die ihm gehörenden Gebäude und Anlagen entfällt. Der andere Teil steht der LPG zu als Entschädigung für die ihr gehörenden Gebäude und Anlagen, an Gebäuden des Eigentümers vorgenommene Werterhöhungen und verursachte Bodenverbesserungen. § 5 (1) Eine Entschädigung für Gebäude und Anlagen wird auch dann gewährt, wenn ein in der Baugenehmigung befristet zugelassenes Bauwerk vor Ablauf der Frist in Anspruch genommen wird. Das gleiche gilt, wenn der entschädigungslose Abbruch nach einer Bedingung der Baugenehmigung verlangt, aber der Grund der Inanspruchnahme nicht als Eintritt dieser Bedingung angesehen werden kann. (2) Die Höhe der zu leistenden Entschädigung wird nach dem Wert des Bauwerkes und nach dem Verhältnis der restlichen zur gesamten Frist bemessen. Ist die Bedingung der Baugenehmigung nicht eingetreten, wird in voller Höhe entschädigt. Zu § 4 des Gesetzes: § 6 (1) Naturalentschädigung für Eigenheime kann gewährt werden, wenn a) das in Anspruch genommene Eigenheim ein Einfamilienhaus ist und nicht mehr als 5 Wohn-räume hat; b) der Entschädigungsberechtigte das Eigenheim selbst bewohnt und er nicht Eigentümer weiterer Eigenheime oder Wohngrundstücke ist und c) der Entschädigungsberechtigte das Ersatzeigenheim bewohnen wird. (2) Das Ersatzeigenheim kann auf einem geeigneten, dem Entschädigungsberechtigten zur Verfügung stehenden Grundstück errichtet werden. (3) Steht geeigneter volkseigener Grund und Boden zur Verfügung und wird das Ersatzeigenheim auf diesem errichtet, erhält der Entschädigungsberechtigte ein Nutzungsrecht verliehen. Für dieses Nutzungsrecht gelten die §§ 3 bis 8 des Zweiten Gesetzes vom 3. April 1959 über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken (GBl. I S. 277). (4) Als Ersatzeigenheim sollen Typenbauten errichtet werden. § 7 (1) Die Ersatzgebäude sind durch den Träger der Aufbaumaßnahme als unmittelbare Folgeinvestitionen, beim Wohnungsbau durch die zuständigen Fachabteilungen der örtlichen Räte bzw. durch die zentralen Organe der staatlichen Verwaltung zu planen. (2) Nach Fertigstellung der Ersatzgebäude werden diese in das Eigentum des Entschädigungsberechtigten übertragen. § 8 Bei der Naturalentschädigung für Gebäude ist zur Feststellung von Wertunterschieden zwiSchen dem in Anspruch genommenen und dem Ersatzgebäude ein Wertvergleich vorzunehmen. Für diesen Wertvergleich ist der Unterschied zwischen den Herstellungskosten für das Ersatzgebäude und dem auf der Grundlage der gleichen Baukosten zu berechnenden Wert für das zu entschädigende Gebäude festzustellen. Von den Baukosten des zu entschädigenden und des Ersatzgebäudes sind die ihrem Alter und baulichen Gesamtzustand entsprechenden Wertminderungen abzuziehen. § 9 (1) Übersteigt der Wert des zu entschädigenden Gebäudes den Wert des Ersatzgebäudes, erhält der Entschädigungsberechtigte in Höhe des Wertunterschiedes eine Geldentschädigung gemäß § 3 des Gesetzes. (2) Übersteigt der Wert des Ersatzgebäudes den Wert des zu entschädigenden Gebäudes, hat der Entschädigungsberechtigte den Wertunterschied durch Zahlung auszugleichen. Vom Wertunterschied ist der Bodenwert des in Anspruch genommenen Eigenheimgrundstücks abzuziehen, wenn dem Entschädigungsberechtigten kein Grund und Boden übereignet wird. (3) Die Zahlung des Wertunterschiedes kann durch einen Kredit des zuständigen Kreditinstituts finanziert werden. Der Kredit ist mit jährlich l‘/2°/o zu tilgen und mit 4l/s fl/o zu verzinsen. Er ist auf dem Ersatzgrundstück bzw. Ersatzgebäude unter Bezugnahme auf § 4 des Gesetzes zu sichern. Höhere Tilgungssätze können vereinbart werden. (4) Der Zins- und Tilgungssatz der Hypothek kann unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse und der sozialen Stellung des Entschädigungsberechtigten abweichend von der Regelung des Abs. 3 herabgesetzt werden. Führen Zins- und Tilgungsleistungen zu unvertretbaren Härten für den Entschädigungsberechtigten, kann die Forderung als unverzinslich und unkündbar erklärt werden. Entstehende Zinsausfälle des Kreditinstituts übernimmt der Staatshaushalt. Sie sind vom Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, zu planen und zu erstatten. (5) Über die Herabsetzung des Zins- und Tilgungssatzes entscheidet der Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, im Einvernehmen mit dem zuständigen Kreditinstitut. Diese Entscheidung gilt nur gegenüber dem Entschädigungsberechtigten. Von jedem neuen Eigentümer ist die Hypothek entsprechend Abs. 3 zu verzinsen und zu tilgen. y /;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1960, Seite 339 (GBl. DDR Ⅰ 1960, S. 339) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1960, Seite 339 (GBl. DDR Ⅰ 1960, S. 339)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1960 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 15. Dezember 1960 auf Seite 538. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960, Nr. 1-59 v. 9.1.-15.12.1960, S. 1-538).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum Straftaten gegen die Volkswirtschaft Zoll- und Devisenstraftaten Vorsätzliche Brandstiftung Waffen- und Sprengmitteldelikte Unterlassung der Anzeige Sonstige kriminelle Straftaten Fahnenflucht Sonstige Militärstraftaten Personen Personen Personen Personen Personen Personen. Diebstahl aus zwei Pahrzeugen der sowjetischen Armee insgesamt Maschinenpistolen Kalaschnikow und mit ca, Schuß Munition in ihren Besitz gebracht.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X