Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1960, Seite 337

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1960, Seite 337 (GBl. DDR Ⅰ 1960, S. 337); Gesetzblatt Teil I Nr. 32 Ausgabetag: 19. Mai 1960 337 2. bei Organen der staatlichen Verwaltung und deren Einrichtungen auszubuchen und aus der Vermögensrechnung auszusondern; 3. bei Betrieben der volkseigenen Wirtschaft zu Lasten des übrigen Ergebnisses auszubuchen. Die ausgebuchten Beträge sind beim Nachweis der Erfüllung des Finanzplanes und zum Zwecke der Berechnung der Zuführungen zum Betriebsprämienfonds zu eliminieren. Zu §§ 12 und 13 des Gesetzes: § 8 (1) Das Entschädigungsverfahren wird ohne Antrag des Entschädigungsberechtigten durchgeführt. Über den Entschädigungsanspruch entscheidet der Leiter der Abteilung Finanzen des Rates des Kreises nach vorheriger Beratung in der Entschädigungskommission. Zuständig ist der Rat des Kreises, in dessen Bereich die Inanspruchnahme erfolgt ist. (2) Im Entschädigungsverfahren wird der Entschädigungsanspruch der Mit- oder Gesamthandseigentümer als ein gemeinsamer Entschädigungsanspruch behandelt. (3) Die für die Feststellung des Entschädigungsanspruches dem Grunde und der Höhe nach erforderlichen Unterlagen sind durch den Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, vom Entschädigungsberechtigten oder von dem Verwalter seiner Vermögenswerte oder von den Organen der staatlichen Verwaltung anzufordern. (4) Für die Feststellung der Entschädigung sollen der Inanspruchnahmebescheid, ein Grundbuchauszug und die für die Feststellung des Bodenwertes erforderlichen Unterlagen vorliegen. § 9 Entschädigungsberechtigte Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, die verhindert sind, an der Beratung in der Kommission teilzunehmen, können sich vertreten lassen. Entschädigungsberechtigte, die nicht Bürger der Deutschen Demokratischen Republik sind, werden durch die Verwalter ihrer Vermögenswerte vertreten. § 10 Aus dem Feststellungsbescheid müssen die bisher dinglich gesicherten Rechte Dritter am Grundstück hervorgehen. § 11 Die Entschädigung ist endgültig festgestellt, wenn der Entschädigungsberechtigte auf das Rechtsmittel verzichtet bzw. die Rechtsmittelfrist abgelaufen oder über die Beschwerde bzw. den Einspruch entschieden ist. Zu § 14 des Gesetzes: § 12 (1) Das Auszahlungsverfahren beginnt nach endgültiger Feststellung der Entschädigung und dem Nachweis der Einzelansprüche. (2) Einzelansprüche liegen vor, wenn 1. an der Entschädigung keine bisher dinglich gesicherten Rechte Dritter bestehen, für a) den Alleineigentümer; b) die Miteigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil ; c) die Gesamthandsgemeinschaft oder 2. bisher dinglich gesicherte Rechte Dritter bestehen, aber alle an der Entschädigung berechtigten Personen sich über die Höhe ihrer einzelnen Ansprüche bis zur endgültigen Feststellung der Entschädigung durch schriftliche Vereinbarung mit notariell beglaubigter Unterschrift oder gerichtlichen Vergleich auseinandergesetzt haben oder diese Auseinandersetzung durch eine gerichtliche Entscheidung bzw. ein gerichtliches Verteilungsverfahren nachweisen, für a) die Berechtigten gemäß Ziff. 1 Buchstaben a bis c; b) die einzelnen Gläubiger, deren dingliche Rechte erloschen sind. Die Auseinandersetzung ist dem Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, nachzuweisen. § 13 (1) Für Einzelansprüche begründet die für den Rat des Kreises zuständige Schuldbuchstelle auf Antrag des Rates des Kreises, Abteilung Finanzen, eine Einzelschuldbuchforderung. Für Einzelansprüche bis zu 10 000 DM, die Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik zustehen, wird ein Sparguthaben begründet. (2) Mehrere Einzelansprüche eines Berechtigten können von den Organen der staatlichen Verwaltung zu einem Einzelanspruch zusammengefaßt werden. (3) Vor Erlaß des Entschädigungsgesetzes geleistete Entschädigungszahlungen sowie Härteausgleichzahlungen gemäß § 9 der Durchführungsverordnung vom 7. Juni 1951 zum Aufbaugesetz (GBl. S. 552), die mit dem Wert des Grundstücks Zusammenhängen, sind vor der Begründung der Einzelschuldbuchforderung bzw. des Sparguthabens als Vorabzahlungen vom Einzelanspruch abzusetzen. (4) Folgende Ansprüche der Räte der Kreise bzw. Gemeinden werden vor Begründung der Einzelschuldbuchforderung bzw. des Sparguthabens befriedigt: a) Einkommensteuer auf die gutgeschriebenen Zinsen für die Zeit von der Inanspruchnahme des Grundstücks bis zur Feststellung der Entschädigungsforderung; b) Einkommensteuer auf den sich durch die Feststellung der Entschädigungsforderung ergebenden V eräußerungsgewinn; c) Steuerrückstände, die mit den in Anspruch genommenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten oder mit dinglich gesicherten Rechten (z. B. Hypothekenforderungen), die aus der Entschädigung befriedigt werden, im Zusammenhang stehen. § 14 (1) Liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 nicht vor, begründet die für den Rat des Kreises zuständige Schuldbuchstelle auf Antrag des Rates des Kreises, Abteilung Finanzen, in Höhe des Entschädigungsanspruches für den Entschädigungsberechtigten eine Einzelschuldbuchforderung mit besonderen Vermerken. Dem Antrag ist eine Ausfertigung des Feststellungsbescheides beizufügen. (2) Als besondere Vermerke sind die aus dem Feststellungsbescheid hervorgehenden Rechte Dritter an der Entschädigung als Beschränkung des Gläubigerrechts gemäß § 5 der Ersten Durchführungsbestimmung vom;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1960 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 15. Dezember 1960 auf Seite 538. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960, Nr. 1-59 v. 9.1.-15.12.1960, S. 1-538).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung in den Verantwortungsbereichen weiter erhöht hat und daß wesentliche Erfolge bei der vorbeugenden Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche erzielt werden konnten. Es wurden bedeutsame Informationen über Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Transitabkommen und den Hinreisen der Westberliner festgestellt habe, auf eine wesentliche Verstärkung der feindlichen politisch-ideologischen Diversion und auf noch raffiniertere Mittel und Methoden des Vorgehens zur Unterwanderung und Ausnutzung sowie zum Mißbrauch abgeschlossener und noch abzuschließender Verträge, Abkommen und Vereinbarungen. Verstärkt sind auch operative Informationen zu erarbeiten über die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren dieser Aktivitäten, einschließlich des Netzes der kriminellen Menschenhändlerbanden, aufzuklären und ihre Anwendung wirkungsvoll zu verhindern.

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