Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1960, Seite 304

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1960, Seite 304 (GBl. DDR Ⅰ 1960, S. 304); 304 Gesetzblatt Teil I Nr. 30 Ausgabetag: 10. Mai 1960 den Kreisen Calau, Senftenberg Bezirk Cottbus , dem Kreis Staßfurt Bezirk Magdeburg , dem Kreis Dippoldiswalde Bezirk Dresden werden gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. März 1951 die von der Obersten Bergbehörde der Deutschen Demokratischen Republik abgegrenzten Tagesoberflächen zu bergbaulichen Schutzgebieten erklärt. (2) Verbindliche Grundlage für die Kennzeichnung der bergbaulichen Schutzgebiete ist das von der Obersten Bergbehörde auf den Lageplänen den topographischen Karten im Maßstab 1 :25 000 Atzendorf, Blatt 4035; Cochstedt, Blatt 4134; Staßfurt, Blatt 4135; Alt Döbern, Blatt 4350; Klettwitz, Blatt 4449; Senftenberg, Blatt 4450; Frauenstein. Blatt 5147; Gräfenroda, Blatt 5230; Zwickau-Nord, Blatt 5240; Lichtenstein, Blatt 5241; Stollberg, Blatt 5242; Altenberg, Blatt 5248; Zwickau-Süd, Blatt 5340; Kirchberg, Blatt 5341 umgrenzte und kolorierte Gebiet. § 2 (1) Der Leiter der Obersten Bergbehörde übergibt nach Inkrafttreten dieser Anordnung den Räten der Kreise Zwickau, Hohenstein-Ernstthal, Stollberg, Arnstadt, Gotha, Staßfurt, Dippoldiswalde, Calau, Senftenberg Kreisbauamt , dem Rat der Stadt Zwickau Stadtbauamt und den Räten der Bezirke Karl-Marx-Stadt, Erfurt, Magdeburg, Dresden, Cottbus Bezirksbauamt Ausfertigungen der im § 1 Abs. 2 genannten Lagepläne. (2) Die im Abs. 1 genannten Röte der Kreise und Städte, Kreis- bzw. Stadtbauamt, haben den Räten der Stadtbezirke, kreisangehörigen Städte und Gemeinden mitzuteilen, welche Grundstücksflächen in ihrem Bereich zu bergbaulichem Schutzgebiet erklärt sind. Die zuständigen Bauämter sind verpflichtet, für die ortsübliche Bekanntmachung der festgesetzten bergbaulichen Schutzgebiete in diesen Stadtbezirken, Städten und Gemeinden zu sorgen. (3) Die im Abs. 1 genannten Räte der Kreise, Städte und Bezirke, Kreis-, Stadt- bzw. Bezirksbauamt, haben Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen. Einsichtnahme in die Ausfertigung der Lagepläne zu gestatten. § 3 Die in den bergbaulichen Schutzgebieten gelegenen Grundstücke unterliegen den Baubeschränkungen gemäß §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 14. März 1951 und gemäß § 5 der Durchführungsbestimmung vom 14. Juni 1951 zum Gesetz zur Sicherung der Lagerstätten von Bodenschätzen gegen Bebauung (GBl. S. 582). § 4 (1) Über die Durchführung sämtlicher Bauvorhaben auch der Bauvorhaben der zentralen Planträger auf den dafür vorgesehenen Grundstücken entscheidet für den Bereich der bergbaulichen Schutzgebiete in den Kreisen Zwickau, Zwickau-Stadt, Hohenstein-Ernstthal und Stollberg die Bergbehörde Zwickau, für den Bereich der bergbaulichen Schutzgebiete in den Kreisen Amstadt und Gotha die Bergbehörde Erfurt, für den Bereich der bergbaulichen Schutzgebiete in den Kreisen Calau und Senftenberg die Bergbehörde Senftenberg, für den Bereich der bergbaulichen Schutzgebiete im Kreis Staßfurt die Bergbehörde Halle und für den Bereich der bergbaulichen Schutzgebiete im Kreis Dippoldiswalde die Bergbehörde Freiberg. Unberührt davon bleibt das Recht der zuständigen Staatlichen Bauaufsicht zur Nachprüfung des Bauvorhabens in baurechtlicher Hinsicht. (2) Die Träger von Bauvorhaben in den Stadtbezirken, kreisangehörigen Städten und Gemeinden, in denen Grundstücksflächen zu bergbaulichem Schutzgebiet erklärt sind, haben bereits vor Beginn der Vorprojektierung oder Projektierung die Bauvorhaben dem zuständigen Rat des Kreises oder der Stadt, Kreis- bzw. Stadtbauamt, anzuzeigen. Die Dienststelle hat die Entscheidung der zuständigen Bergbehörde herbeizuführen, ob das Bauvorhaben unter die Schutzbestimmungen des Gesetzes fällt oder nicht § 5 (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Anordnung erlöschen die Baugenehmigungen für die in den bergbaulichen Schutzgebieten gelegenen Bauwerke, mit deren Bauausführung gemäß den Bestimmungen des § 6 des Gesetzes vom 14. März 1951 noch nicht begonnen ist. (2) Die erloschenen Baugenehmigungen sind von der zuständigen Staatlichen Bauaufsicht unter Hinweis auf diese Anordnung unverzüglich einzuziehen. Soweit andere Baugenehmigungsbehörden als die im § 2 Abs. 1 genannten Räte der Kreise und Städte, Kreis- bzw. Stadtbauamt, zuständig sind, haben sie durch Anfrage bei der zuständigen Bergbehörde festzustellen, welche Baugenehmigungen erloschen sind. § 6 (1) Die Bauherren haben die von ihnen begonnenen Bauvorhaben in den Stadtbezirken, kreisangehörigen Städten und Gemeinden, in denen Grundstücksflächen zu bergbaulichem Schutzgebiet erklärt sind, der zuständigen Staatlichen Bauaufsicht binnen 2 Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Anordnung mitzuteilen. Die Staatliche Bauaufsicht hat zu prüfen, ob die Schutzbestimmungen des Gesetzes auf das bebaute Grundstück Anwendung finden. (2) Uber die weitere Gültigkeit der Baugenehmigungen für bereits begonnene Bauvorhaben in den bergbaulichen Schutzgebieten entscheidet die zuständige Staatliche Bauaufsicht im Einvernehmen mit der zuständigen Bergbehörde. § 7 Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Leipzig, den 8. April 1960 Der Leiter der Obersten Bergbehörde der Deutschen Demokratischen Republik Dörf eit;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1960 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 15. Dezember 1960 auf Seite 538. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960, Nr. 1-59 v. 9.1.-15.12.1960, S. 1-538).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der oder gegen verbündete Staaten gerichtete Angriffe zu propagieren; dem demonstrativen Ablehnen von gesellschaftlichen Normen und Positionen sowie Maßnahmen des sozialistischen Staates und der sozialistischen Gesellschaft. Die Strategie zur weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft schließt daher strategische Aufgaben für die weitere Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen und zur Erziehung entsprechend handelnder Personen, die Strafgesetze oder andere Rechtsvorschriften verletzt haben. Als ein Kernproblem der weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit erweist sich in diesem Zusammenhang die Feststellung bedeutsam, daß selbst in solchen Fällen, bei denen Bürger innerhalb kurzer einer Strafverbüßung erneut straffällig wurden, Einflüsse aus Strafvollzug und Wiede reingliederung nur selten bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit während des gesamten Untersuchungshaftvollzuges Grundanforderungen an die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit. Die Gewährleistung der Einheit von Rechten und Pflichten Verhafteter, die Sicherstellung von normgerechtem Verhalten, Disziplinar- und Sicherungsmaßnahmen. Zu einigen Besonderheiten des Untersuchungs-haftvollzuges an Ausländern, Jugendlichen und Strafgefangenen. Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheitbei Maßnahmen des Untersuchungshaftvollzuges außerhalb der Untersuchungshaftanstalt. Die Sicherung von Vorführungen zu gerichtlichen Hauptverhandlungen. Die Sicherung von Transporten Verhafteter.

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