Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1960, Seite 278

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1960, Seite 278 (GBl. DDR Ⅰ 1960, S. 278); 278 Gesetzblatt Teil I Nr. 28 Ausgabetag: 5. Mai 1960 Rückseite der Obligation Bedingungen 1. Die Obligation für den Bau staatlicher Einrichtungen zur Betreuung der Bevölkerung wird auf Grund des Gesetzes vom 9. Dezember 1959 über die Finanzierung des Neubaus von staatlichen Einrichtungen für die gesundheitliche, soziale und kulturelle Betreuung der Bevölkerung (GBl. I S. 897) ausgegeben. Die Ausgabe der Obligation erfolgt durch den VEB Kommunale Wohnungsverwaltung, der juristische Person im Sinne des § 1 der Verordnung vom 20. März 1952 über Maßnahmen zur Einführung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung in den Betrieben der volkseigenen Wirtschaft (GBl. S.225) ist. 2. Die Obligation kann gemäß § 6 des Gesetzes erworben werden: a) von jedem Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, unabhängig von seinem Wohnsitz, ■ b) von den Deutschen Sparkassen, den Banken für Handwerk und Gewerbe und den VdgB Bäuerliche Handelsgenossenschaften, c) von der Deutschen Versicherungs-Anstalt aus deren Deckungsstock aus abgeschlossenen Le-bensversicherungs- und Sparrenten-Verträgen. Ein Erwerb in sonstigen Fällen ist nichtig. Ein Erwerb von Todes wegen ist von der ausgebenden Sparkasse gegen Vorlage des Erbscheines auf der Obligation zu vermerken. 3. Die Obligation lautet auf den Namen des Erwerbers. Bei Erwerb der Obligation sind auf dem Wertpapier Name und Wohnsitz bzw. Sitz des Erwerbers durch die ausgebende Sparkasse oder eine von ihr ermächtigte Stelle einzutragen. Wohnsitz- oder Sitzveränderungen sind auf dem Wertpapier zu vermerken und durch die für den Gläubiger zuständige Sparkasse schriftlich zu bestätigen. Die Obligation kann nur durch schriftliche Abtretung, die auf dem Wertpapier zu vermerken ist, übertragen werden. Die Abtretungserklärungen müssen Namen und Wohnsitz bzw. Sitz des neuen Gläubigers, die Unterschrift des Abtretenden und das Datum der Abtretung enthalten. Die Abtretung bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit des schriftlichen, auf dem Wertpapier anzubringenden Bestätigungsvermerks der für den Wohnsitz bzw. Sitz des Abtretenden örtlich zuständigen Sparkasse darüber, daß der Abtretende unter den Personenkreis des § 6 / bs. 1 des Gesetzes über die Finanzierung des Neubaus von staatlichen Einrichtungen für die gesundheitliche, soziale und kulturelle Betreuung der Bevölkerung fällt. 4. Die Rückzahlung des Schuldbetrages erfolgt nur gegen Rückgabe des Wertpapiers und ausschließlich an den im Wertpapier genannten Berechtigten. 5. Die Zinsen werden jährlich nachträglich von jeder Sparkasse oder Bank gegen Aushändigung der fälligen Zinsscheine an den Überbringer gezahlt. Bei der Einlösung der Zinsscheine ist keine Legitimation erforderlich. Die Verzinsung endet mit dem Tage, an dem die Obligation zur Rückzahlung fällig wird. Jeder Obligation sind 10 Zinsscheine und ein Erneuerungsschein beigegeben, auf Grund dessen nach Ablauf von 10 Jahren eine neue Reihe Zinsscheine ausgegeben wird. 6. Der Wert der Obligation unterliegt nicht der Vermögensteuer, Gewerbesteuer und Erbschaftsteuer; die Zinsen unterliegen nicht der Einkommen-, Gewerbe- und Kapitalertragsteuer (§10 Abs. 3 des Gesetzes vom 9. Januar 1958 über die Finanzierung des volkseigenen Wohnungsbaues [GBl. I S. 69]). 7. Die Obligation kann durch die volkseigenen Kreditinstitute beliehen werden (§10 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Januar 1958). 8. Die Obligation ist eine mündelsichere Anlage von Mündelgeld gemäß §§ 1806, 1807 BGB (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Januar 1958). 9. Der Schuldner ist berechtigt, die Obligation mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten jederzeit zurückzukaufen (§ 5 Abs. 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 1959). Der Schuldner zahlt den vollen Nennwert zurück. 10. Der Gläubiger ist berechtigt, die Obligation zum Ende eines jeden Kalenderjahres zu kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate (§ 5 Abs. 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 1959). Bei vorzeitiger Rückzahlung der Obligation vor Ende der Laufzeit infolge Kündigung durch den Gläubiger wird eine Gebühr für vorzeitige Einlösung der Obligation erhoben. * § Anordnung über den Zahlungs- und Verrechnungsverkehr mit anderen Staaten. Vom 4. April 1960 Um die Durchführung und Kontrolle des Zahlungsund Verrechnungsverkehrs mit anderen Staaten zu verbessern, wird auf Grund der §§ 3 und 4 des Gesetzes vom 31. Oktober 1951 über die Deutsche Notenbank (GBl. S. 991) und des § 16 des Gesetzes vom 8. Februar 1956 über Devisenverkehr und Devisenkontrolle (Devisengesetz) (GBl. I S. 321) im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen Organe der staatlichen Verwaltung folgendes angeordnet: § 1 (1) Internationale Übereinkommen, die von Staatsoder Wirtschaftsorganen der Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossen werden und die Bestimmungen über den Zahlungs- und Verrechnungsverkehr enthalten, sind vor ihrem Abschluß hinsichtlich dieser Bestimmungen mit der Deutschen Notenbank abzustimmen. (2) Abs. 1 gilt entsprechend für den Beitritt zu bestehenden internationalen Übereinkommen. § 2 (1) Bürger, juristische Personen, staatliche Institutionen und wirtschaftliche Einrichtungen, die in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen Zahlungen nach anderen Staaten zu leisten oder von dort zu empfangen haben, sind verpflichtet, a) bei Zahlungen die Zentrale der Deutschen Notenbank, eine ihrer Niederlassungen oder ein anderes von der Deutschen Notenbank hierzu ermächtigtes Institut zu beauftragen,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1960 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 15. Dezember 1960 auf Seite 538. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960, Nr. 1-59 v. 9.1.-15.12.1960, S. 1-538).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu deren Gefährdung oder Störung und gebietet ein Einschreiten mit den Mitteln des Gesetzes. Die oben charakterisierte Vielschichtigkeit der vom Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit wirkt. Die allgemeine abstrakte Möglichkeit des Bestehens einer Gefahr oder die bloße subjektive Interpretation des Bestehens einer Gefahr reichen somit nicht aus, um eine bestehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben ist, sind keine Gefahren im Sinne des Gesetzes. Durch diesen Zustand muß ein oder es müssen mehrere konkret bestimmbare Bereiche des gesellschaftlichen Verhältnisses öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den Aufgaben Yerantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben und Einrichtungen im Territorium zur Sicherung eine: wirksamen abgestimmten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens, der zum Schutz der Staatsgrenze und der Transitwege im Rahmen ihrer Zuständigkeit gestellten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft verbundenen unumgänglichen Einschränkungen seiner Rechte und seine damit entstehenden Pflichten und Verhaltensanforderungen im Untersuchungshaftvollzug kennenzulernen, als Voraussetzung für ihre Einhaltung.

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