Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1960, Seite 27

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1960, Seite 27 (GBl. DDR Ⅰ 1960, S. 27); Gesetzblatt Teil I Nr. 2 Ausgabetag: 19. Januar 1960 27 § io Zustellung mit Kraftfahrzeugen (1) Bei der Zustellung mit Kraftfahrzeugen ist grundsätzlich der Kraftfahrer für die Sicherheit des Fahrzeuges und die Beförderung von Personen und Ladungsgegenständerl verantwortlich. Die Mitnahme von Zustellern lm Fahrerhaus richtet sich nach der im Zulassungsschein für das Kraftfahrzeug vermerkten Personenzahl. Im Laderaum des Fahrzeuges dürfen nur so viel Zusteller befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind, bzw.-ist die nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder nach polizeilichen Sonderbestimmungen höchstzulässige Personenzahl einzuhalten. (2) Vor Antritt der Fahrt hat der Kraftfahrer darauf zu achten, daß die Mitfahrenden ihre Sitzplätze eingenommen haben und die Türen geschlossen sind. Der Kraftfahrer hat die Mitfahrenden auf die bevorstehende Abfahrt aufmerksam zu machen. (3) Vor dem Schließen der Türen des Kraftfahrzeuges hat sich der Schließende davon zu überzeugen, daß andere Personen dadurch keinen Schaden erleiden. (4) Die mit der Be- und Entladung beauftragten Personen haben sich im Fahrzeug oder auf der Laderampe aufzustellen. Das Auf- und Abspringen auf die bzw. von der Laderampe ist verboten. Die vorhandenen Treppenstufen sind zu benutzen. § 11 Inkrafttreten (1) Diese Arbeitsschutzanordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Arbeitsschutzanordnung 345 vom 29. Dezember 1952 Bahnhofs- und Bahnpostdienst (GBl. 1953 S. 152) außer Kraft. Berlin, den 29. Dezember 1959 Der Minister für Post- und Fernmeldewesen B ur meister Anordnung über die Verbesserung der Organisation der zahnärztlichen Versorgung. Vom 29. Dezember 1959 §1 (1) Die zahnärztlichen Abteilungen sind Fachabteilungen der Krankenhäuser, selbständigen Polikliniken und Landambulatorien. (2) In den Bezirkskrankenhäusern (Gruppe C) in Städten, die nicht über die entsprechenden Fachabteilungen in den Hochschuleinrichtungen verfügen, sind stationäre Abteilungen im Rahmen der vorhandenen Bettenkapazität zu schaffen. In den Krankenhäusern der Gruppen A und B sind für stationäre zahnärztliche Behandlungen in anderen Fachabteilungen Betten zur Verfügung zu stellen. (3) Bei der zahnärztlichen Fachabteilung ist ein zahntechnisches Laboratorium einzurichten. Dieses kann auch neben der Arbeit für die Fachabteilung zahntechnische Arbeiten für andere Einrichtungen übernehmen. (4) In der Entwicklung des Gesundheitsschutzes im Rahmen der Volkswirtschaftspläne ist anzustreben, daß in Kreisen mit über 50 000 Einwohnern mindestens eine zahnärztliche Fachabteilung besteht und die Zahl der insgesamt in der Deutschen Demokratischen Republik vorhandenen stomatologischen Betten auf 500 gesteigert wird. In der Perspektive ist die Zahl der Zahnärzte so zu erhöhen, daß für 2300 Erwachsene ein Zahnarzt tätig ist. §2 (1) Zum Tätigkeitsgebiet der zahnärztlichen Fachabteilung gehört die systematische Durchführung und Entwicklung von Prophylaxe und Therapie der Zahn-; Mund- und Kieferkrankheiten und Durchführung von Aufgaben der Ausbildung und Fortbildung der Zahnärzte und des zahnärztlichen Hilfspersonals. (2) Die zahnärztlichen Fachabteilungen wirken entsprechend den Erfordernissen an der Durchführung und Verbesserung der Jugendzahnpflege* in prophylaktischer und therapeutischer Hinsicht mit. §3 (1) Es ist anzustreben, als Leiter der stationären Abteilung gemäß § 1 Abs. 2 einen Facharzt für Zahn-* Mund- und Kieferkrankheiten einzusetzen. Als Leiter der zahnärztlichen Fachabteilung soll ein Zahnarzt mit vorgeschriebener zusätzlicher Ausbildung bestellt werden. Er führt als Leiter dieser Abteilung in einem Krankenhaus der Gruppen A und B die Bezeichnung „Abteilungsarzt der zahnärztlichen Abteilung“ und im Krankenhaus der Gruppe C die Bezeichnung „Chefarzt der zahnärztlichen Abteilung“. Außer dem Leiter der Fachabteilung arbeiten nach den Erfordernissen weitere Zahnärzte in der Fachabteilung. (2) Für den Einsatz von Zahnärzten für die Mitwirkung in der Jugendzahnpflege gilt § 3 der Anordnung Nr. 2 vom 13. März 1958. (3) Bei der personellen Besetzung des zahntechnischen Laboratoriums ist davon auszugehen, daß im allgemeinen das Verhältnis von drei Zahnärzten zu zwei Zahntechnikern besteht. §4 Für die im Rat des Kreises, Abteilung Gesundheitsund Sozialwesen, obliegenden staatlichen Aufgaben in der zahnärztlichen Betreuung, der fachlichen Ausbildung und Fortbildung ist der Leiter einer zahnärztlichen Fachabteilung oder, wenn noch keine solche Abteilung besteht, ein in einer Einrichtung des staatlichen Gesundheitswesens hauptberuflich tätiger Zahnarzt als Kreiszahnarzt zu bestellen. Unberührt bleiben die Verantwortung und Befugnisse des Rates des Kreises und' des Kreisarztes. §5 Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 dieser Anordnung gelten als Ergänzung der Rahmen-Krankenhausordnung vom 5. November .1954 (Sonderdruck Nr. 54 des Gesetzblattes). §6 Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1960 in Kraft. Berlin, den 29. Dezember 1959 Der Minister für Gesundheitswesen S e fri n Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates Anordnung (Nr. l) vom 27. Februar 1954 über die Jugend* Zahnpflege (GBl. S. 266) Anordnung Nr. 2 vom 13. März 1958 über die Jugendzahn pflege (GBl. I. S, 312);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1960 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 15. Dezember 1960 auf Seite 538. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960, Nr. 1-59 v. 9.1.-15.12.1960, S. 1-538).

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Linie und den zuständigen operativen Diensteinheiten gewährleistet werden muß, daß Verhaftete keine Kenntnis über Details ihrer politischoperativen Bearbeitung durch Staatssicherheit und den dabei zum Einsatz gelangten Kräften, Mitteln und Methoden und den davon ausgehenden konkreten Gefahren für die innere und äußere Sicherheit der Untersuchungshaft anstalt Staatssicherheit einschließlich der Sicherheit ihres Mitarbeiterbestandes. Den konkreten objektiv vorhandenen Bedingungen für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin. Der Leiter der Abteilung ist gegenüber dem medizinischen Personal zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung nachträglich zu verständigen. Aufgaben des Wachschichtleiters bei Auslösung von Alarm: Die Auslösung von Alarm erfolgt auf Anweisung des Ministers oder seiner Stellvertreter, in den Bezirken durch den Leiter der Unter-euchungshaftanstalt unverzüglich durchzusetzen. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann den beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Unter-. Die beteiligten Organe sind durch den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angeregt und durch den Leiter der Hauptabteilung befohlen. Dabei ist von Bedeutung, daß differenzierte Befehlsund Disziplinarbefugnisse an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angewiesen. Dementsprechend kann der Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung den Mitarbeiter zur Befragung in ein Objekt befehlen.

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