Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1960, Seite 236

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1960, Seite 236 (GBl. DDR Ⅰ 1960, S. 236); 236 Gesetzblatt Teil 1 Nr. 24 Ausgabetag: 25. April 1960 (2) Mit Schülerinnen, die ihre Ausbildung am 1. September 1959 begonnen haben, sind mit Wirkung vom 1. September 1960 Lehrverträge abzuschließen. (3) Die bisherige Ausbildungszeit ist voll anzurechnen. Das Lehrverhältnis endet nach zweijähriger Ausbildung am 31. August 1961. (4) Entsprechend den Anforderungen der sozialistischen Betriebe, der staatlichen Verwaltungen und Einrichtungen sowie der Parteien und Massenorganisationen auf Zuweisung von Lehrlingen entscheidet der Rat des Kreises, Abteilung Arbeit, auf Vorschlag des Direktors der jeweiligen Berufsschule über die Vermittlung der Schülerinnen. (5) Bei den Räten der Kreise sind die für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 1960 im Kap. 549 geplanten Mittel für Ausbildungsbeihilfen zu sperren. Die Lehrlingsentgelte sind aus Einsparungen des geplanten Lohnfonds 1960 der volkseigenen Betriebe, staatlichen Verwaltungen und Einrichtungen zu entnehmen. Falls solche Einsparungen nicht vorhanden sind, sind die Räte der Kreise ermächtigt, den volkseigenen Betrieben, staatlichen Verwaltungen und Einrichtungen aus den geplanten Mitteln für Ausbildungsbeihilfen die fehlenden Lehrlingsentgelte auf Antrag zur Verfügung zu stellen. Die nicht verbrauchten Ausbildungsbeihilfen sind bis zum 5. Dezember 1960 an den Haushalt der Republik abzuführen. III. Schlußbestimmungen § 7 (1) Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1960 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 1. September 1953 über die Ausbildung von Stenotypistinnen (ZB1. S. 507) außer Kraft. Berlin, den 4. März 1960 Der Minister für Volksbildung Prof. Dr. L e m m n i t z Anordnung Nr. 2* über die Ausbildung und staatliche Anerkennung der Fachärzte. Vom 24. März 1960 Zur Änderung der Anordnung vom 16. April 1956 über die Ausbildung und staatliche Anerkennung der Fachärzte (GBl. I S. 348) wird folgendes angeordnet: § 1 (1) § 1 Abs. 2 der Anordnung wird wie folgt ergänzt: „30. Fachzahnarzt für Kinderzahnheilkunde 4 Jahre 31. Facharzt für pathologische Physiologie 4 Jahre." (2) Der letzte Satz des § 1 Abs. 2 der Anordnung wird gestrichen. § 2 §7 der Anordnung erhält folgende Fassung: „(1) Die Ausbildung muß sich auf alle Gebiete der Fachrichtung erstrecken. * Anordnung (Nr, 1) (GBl. I 1956 S. 348) (2) Eine Tätigkeit im vorbeugenden Gesundheitsschutz und die Aneignung gründlicher Kenntnisse im Gutachterwesen müssen Bestandteil der fachärztlichen Ausbildung sein. (3) In den einzelnen Ausbildungsabschnitten sind die Tätigkeiten in stationären und ambulanten Einrichtungen sowie in den Beratungsstellen so zu verteilen, daß die Ausbildung den speziellen Aufgaben des Facharztes entspricht. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß im Verhältnis zur stationären Tätigkeit die ambulante Tätigkeit mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit oder, soweit stationäre und ambulante Tätigkeit gleichzeitig erfolgt, mindestens ein Drittel der täglichen Arbeitsleistung in den einzelnen Ausbildungsabschnitten ausmacht. (4) Werden ln einer Ausbildungsstätte oder in einer Fachabteilung auch Krankheiten behandelt, die zu einem anderen Fachgebiet gehören, so ist die Ausbildungszeit nur anteilig anzurechnen, jedoch höchstens bis zu einem Jahr. (5) Eine Ausbildung auf verwandten Fachgebieten kann bis zu insgesamt einem Jahr angerechnet werden. Der Minister für Gesundheitswesen regelt durch Anweisung, welche ärztlichen Tätigkeiten für eine zusätzliche fachärztliche Ausbildung anrechnungsfähig sind. (6) Die fachärztliche Ausbildung erfolgt nur in einer Fachrichtung. Eine gleichzeitige Ausbildung in zwei Fachrichtungen ist nicht statthaft. (7) Eine Tätigkeit in eigener Praxis und die selbständige Tätigkeit in einer Fachrichtung als ärztlicher Leiter einer Einrichtung, als Oberarzt, Abteilungsarzt oder als selbständig arbeitender Arzt wird nicht auf die fachärztliche Ausbildung angerechnet.“ § 3 § 9 der Anordnung wird durch folgenden Abs. 3 ergänzt: „Die Tätigkeiten, die entsprechend § 2 der Vierten Durchführungsbestimmung vom 21. Oktober 1955 zur Anordnung über die Approbation der Zahnärzte (GBl. I S. 796) im ersten Jahr der Berufstätigkeit abgeleistet werden, können auf die Ausbildung als Fachzahnarzt für Kinderzahnheilkunde angerechnet werden.“ § 4 § 12 der Anordnung erhält unter Streichung der bisherigen Absätze 3 und 4 folgende Absätze 3 bis 5: „(3) In besonders begründeten Ausnahmefällen können auf Antrag des zuständigen zentralen Organs der staatlichen Verwaltung oder des Rates des Bezirkes, Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen, vom Ministerium für Gesundheitswesen Abweichungen genehmigt werden. (4) Über die Ableistung des allgemeinärztlichen Jahres ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage auszüstellen. (5) Für die Anerkennung als Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, für die Anerkennung als Fachzahnarzt für Kieferorthopädie und für die Anerkennung als Fachzahnarzt für Kinderzahnheilkunde entfällt der Nachweis einer allgemeinärztlichen Tätigkeit.“;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1960 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 15. Dezember 1960 auf Seite 538. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960, Nr. 1-59 v. 9.1.-15.12.1960, S. 1-538).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung vom chungsa t: Die aus den politisch-operativen LageBedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuch.ungsh.aftvollzuges und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung, der gegen die Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichteten politischen Untergrundtätigkeit Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und offensiven Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrund-tätigkeit in der Vertrauliche Verschlußsache - Grimmer, Liebewirth, Meyer, Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Staatssicherheit . Ihre Spezifik wird dadurch bestimmt, daß sie offizielle staatliche Tätigkeit zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten ist. Die Diensteinheiten der Linie Untersuchung anspruchsvolle Aufgaben zu lösen sowie Verantwortungen wahrzunchnen. Die in Bearbeitung genommenen Ermittlungsverfahren sowie die Klärung von Vorkommnissen ind in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Diensteinheiten zum Zwecke der weiteren Beweisführung und Überprüfung im Stadium des Ermittlungsverfahrens, entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie, zu qualifizieren.

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