Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1960, Seite 218

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1960, Seite 218 (GBl. DDR Ⅰ 1960, S. 218); 218 Gesetzblatt Teil I Nr. 22 Ausgabetag: 12. April 1960 dem Betrieb eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, sofern sich die Verpflichtung des Betriebes zur Entsendung der Fachkräfte nicht schon aus einem mit dem zuständigen Außenhandelsunternehmen abgeschlossenen Kundendienstvertrag ergibt. (2) Für das durch die schriftliche Vereinbarung bzw. durch den Kundendienstvertrag zwischen dem Betrieb und dem zuständigen Außenhandelsunternehmen begründete Vertragsverhältnis gelten die „Allgemeinen Bedingungen für die Entsendung von Fachkräften aus Betrieben der Deutschen Demokratischen Republik zu Montagen und anderen technischen Dienstleistungen in das Ausland“ entsprechend. § 7 Die Inanspruchnahme ausländischer Fachkräfte Im Falle der Inanspruchnahme ausländischer Fachkräfte gemäß § 25 Abs. 2 der Außenhandelsverordnung sind vom zuständigen Außenhandelsunternehmen mit dem die Fachkraft in Anspruch nehmenden Betrieb im Inland die konkreten Bedingungen der Inanspruchnahme jeweils auf der Grundlage des vom Außenhandelsunternehmen mit dem ausländischen Partner geschlossenen Vertrages über die Montage oder andere technische Dienstleistung festzulegen. § 8 Übergangs- und Schlußbestimmungen (1) Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. (2) Die Bestimmungen dieser Anordnung gelten auch für Verträge über Montagen und andere technische Dienstleistungen, die zwischen den Außenhandelsunternehmen und den Betrieben nach dem 21. Mai 1959 abgeschlossen wurden und bis zum Tage des Inkrafttretens dieser Anordnung noch nicht erfüllt sind. Berlin, den 12. März 1960 Der Minister für Außenhandel und Innerdeutschen Handel Rau Anlage zu vorstehender Anordnung Allgemeine Bedingungen für die Entsendung von Fachkräften aus Betrieben der Deutschen Demokratischen Republik zu Montagen und anderen technischen Dienstleistungen in das Ausland Allgemeine Montagebedingungen Nachfolgende Bedingungen (Teil I) gelten für das Verfahren beim Abschluß des im § 4 Abs. 1 der Anordnung genannten „Vertrages über die Entsendung von Fachkräften“. Sofern in dem „Vertrag über die Entsendung von Fachkräften“ nichts anderes vereinbart ist, werden nachfolgende Bedingungen (Teil II) dessen Bestandteil. Tei 1 I § I (1) Ist mit der Durchführung eines Exportvertrages eine Montage oder andere technische Dienstleistung nachstehend Montageeinsatz genannt verbunden, so haben das Außenhandelsunternehmen und der Betrieb den „Vertrag über die Entsendung von Fachkräften“ spätestens 6 Wochen vor Beginn des Montageeinsatzes abzuschließen. (2) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für dringende Reparaturen und technische Hilfeleistungen, die im Interesse des ausländischen Partners eine kurzfristige Entsendung von Fachkräften durch das Außenhandelsunternehmen in das Ausland erfordern. In diesen Fällen sind der Betrieb und das Außenhandelsunternehmen verpflichtet, den Abschluß des „Vertrages über die Entsendung von Fachkräften“ unverzüglich nach Aufforderung durch das Außenhandelsunternehmen vorzunehmen und Sondermaßnahmen einzuleiten, die den schnellstmöglichen Einsatz von Fachkräften und erforderlichenfalls von Werkzeugen, Materialien, Hilfsmaterialien und dergleichen gewährleisten. (3) Ist dem Betrieb die Entsendung von Fachkräften nicht oder nicht termingemäß möglich, so hat er das Außenhandelsunternehmen unverzüglich nach Erhalt der Aufforderung zum Abschluß des „Vertrages über die Entsendung von Fachkräften“ unter Angabe der Gründe hiervon in Kenntnis zu setzen. , § 2- Im „Vertrag über die Entsendung von Fachkräften“ sollen folgende Angaben auf genommen werden: Geschäftszeichen und Nummer des Exportauftrages; Namen und Adressen der Vertragspartner und ihrer übergeordneten Organe; Gegenstand der Montage oder technischen Dienstleistung; Fristen für die Montage oder andere technische Dienstleistung; gegebenenfalls zeichnerische Unterlagen und Materiallisten; Anzahl, Namen, Funktionsangabe, Aufgabenstellung und voraussichtliche Einsatzdauer der zu entsendenden Fachkräfte; Angabe der der Abrechnung zugrunde zu legenden preisrechtlichen Bestimmungen; Höhe der für die Fachkräfte zu zahlenden Ent-schädigungs- und Tagegeldsätze; eventuell Festlegungen über die Erhöhung des Tagegeldes im Falle der Mitnahme von Familienangehörigen; Höhe des der Fachkraft nach der zusätzlichen Vereinbarung bzw. dem befristeten Arbeitsvertrag gemäß § 24 Abs. 2 der Verordnung über die Arbeitsbedingungen zu gewährenden Erholungsurlaubes; Festlegungen darüber, welche Unterstützung das Außenhandelsunternehmen dem Betrieb zu geben hat, damit der Betrieb seiner Verpflichtung gegenüber der Fachkraft, eine unter den jeweiligen örtlichen Verhältnissen im Ausland maximal mögliche kulturelle und soziale Betreuung zu gewährleisten, nachkommen kann; sonstige besondere Vertragsbedingungen. § 3 Das Außenhandelsunternehmen und der Betrieb können in den „Vertrag über die Entsendung von Fachkräften“ das Recht des Betriebes aufnehmen, mit der Fachkraft zu vereinbaren, daß diese berechtigt sein soll,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1960 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 15. Dezember 1960 auf Seite 538. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960, Nr. 1-59 v. 9.1.-15.12.1960, S. 1-538).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen der konkreten Straftat sowie effektiver Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Straftaten und zur Festigung Ordnung und Sicherheit im jeweiligen Bereich; zur weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden Befehle und Weisungen im Referat. Bei Abwesenheit des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Suizidversuche Verhafteter erkannt und damit Suizide verhindert wurden, unterstreich diese Aussage, Während die Mehrzahl dieser Versuche ernsthaft auf die Selbsttötung ausgerichtet war, wurden andere Suizidversuche mit dem Ziel der Herbeiführunq der Aussaqebereitschaft ist nicht zulässig. Es ist jedoch rechtmäßig, Beschuldigte über mögliche rechtliche Konsequenzen ihrer Aussagetätigkeit ihres Verhaltens zu unterrichten. In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Aufklärung in diesem Stadium der Untersuchungen läßt sich nicht begründen, wenn sich der befragte Mitarbeiter dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.

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