Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1960, Seite 218

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1960, Seite 218 (GBl. DDR Ⅰ 1960, S. 218); 218 Gesetzblatt Teil I Nr. 22 Ausgabetag: 12. April 1960 dem Betrieb eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, sofern sich die Verpflichtung des Betriebes zur Entsendung der Fachkräfte nicht schon aus einem mit dem zuständigen Außenhandelsunternehmen abgeschlossenen Kundendienstvertrag ergibt. (2) Für das durch die schriftliche Vereinbarung bzw. durch den Kundendienstvertrag zwischen dem Betrieb und dem zuständigen Außenhandelsunternehmen begründete Vertragsverhältnis gelten die „Allgemeinen Bedingungen für die Entsendung von Fachkräften aus Betrieben der Deutschen Demokratischen Republik zu Montagen und anderen technischen Dienstleistungen in das Ausland“ entsprechend. § 7 Die Inanspruchnahme ausländischer Fachkräfte Im Falle der Inanspruchnahme ausländischer Fachkräfte gemäß § 25 Abs. 2 der Außenhandelsverordnung sind vom zuständigen Außenhandelsunternehmen mit dem die Fachkraft in Anspruch nehmenden Betrieb im Inland die konkreten Bedingungen der Inanspruchnahme jeweils auf der Grundlage des vom Außenhandelsunternehmen mit dem ausländischen Partner geschlossenen Vertrages über die Montage oder andere technische Dienstleistung festzulegen. § 8 Übergangs- und Schlußbestimmungen (1) Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. (2) Die Bestimmungen dieser Anordnung gelten auch für Verträge über Montagen und andere technische Dienstleistungen, die zwischen den Außenhandelsunternehmen und den Betrieben nach dem 21. Mai 1959 abgeschlossen wurden und bis zum Tage des Inkrafttretens dieser Anordnung noch nicht erfüllt sind. Berlin, den 12. März 1960 Der Minister für Außenhandel und Innerdeutschen Handel Rau Anlage zu vorstehender Anordnung Allgemeine Bedingungen für die Entsendung von Fachkräften aus Betrieben der Deutschen Demokratischen Republik zu Montagen und anderen technischen Dienstleistungen in das Ausland Allgemeine Montagebedingungen Nachfolgende Bedingungen (Teil I) gelten für das Verfahren beim Abschluß des im § 4 Abs. 1 der Anordnung genannten „Vertrages über die Entsendung von Fachkräften“. Sofern in dem „Vertrag über die Entsendung von Fachkräften“ nichts anderes vereinbart ist, werden nachfolgende Bedingungen (Teil II) dessen Bestandteil. Tei 1 I § I (1) Ist mit der Durchführung eines Exportvertrages eine Montage oder andere technische Dienstleistung nachstehend Montageeinsatz genannt verbunden, so haben das Außenhandelsunternehmen und der Betrieb den „Vertrag über die Entsendung von Fachkräften“ spätestens 6 Wochen vor Beginn des Montageeinsatzes abzuschließen. (2) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für dringende Reparaturen und technische Hilfeleistungen, die im Interesse des ausländischen Partners eine kurzfristige Entsendung von Fachkräften durch das Außenhandelsunternehmen in das Ausland erfordern. In diesen Fällen sind der Betrieb und das Außenhandelsunternehmen verpflichtet, den Abschluß des „Vertrages über die Entsendung von Fachkräften“ unverzüglich nach Aufforderung durch das Außenhandelsunternehmen vorzunehmen und Sondermaßnahmen einzuleiten, die den schnellstmöglichen Einsatz von Fachkräften und erforderlichenfalls von Werkzeugen, Materialien, Hilfsmaterialien und dergleichen gewährleisten. (3) Ist dem Betrieb die Entsendung von Fachkräften nicht oder nicht termingemäß möglich, so hat er das Außenhandelsunternehmen unverzüglich nach Erhalt der Aufforderung zum Abschluß des „Vertrages über die Entsendung von Fachkräften“ unter Angabe der Gründe hiervon in Kenntnis zu setzen. , § 2- Im „Vertrag über die Entsendung von Fachkräften“ sollen folgende Angaben auf genommen werden: Geschäftszeichen und Nummer des Exportauftrages; Namen und Adressen der Vertragspartner und ihrer übergeordneten Organe; Gegenstand der Montage oder technischen Dienstleistung; Fristen für die Montage oder andere technische Dienstleistung; gegebenenfalls zeichnerische Unterlagen und Materiallisten; Anzahl, Namen, Funktionsangabe, Aufgabenstellung und voraussichtliche Einsatzdauer der zu entsendenden Fachkräfte; Angabe der der Abrechnung zugrunde zu legenden preisrechtlichen Bestimmungen; Höhe der für die Fachkräfte zu zahlenden Ent-schädigungs- und Tagegeldsätze; eventuell Festlegungen über die Erhöhung des Tagegeldes im Falle der Mitnahme von Familienangehörigen; Höhe des der Fachkraft nach der zusätzlichen Vereinbarung bzw. dem befristeten Arbeitsvertrag gemäß § 24 Abs. 2 der Verordnung über die Arbeitsbedingungen zu gewährenden Erholungsurlaubes; Festlegungen darüber, welche Unterstützung das Außenhandelsunternehmen dem Betrieb zu geben hat, damit der Betrieb seiner Verpflichtung gegenüber der Fachkraft, eine unter den jeweiligen örtlichen Verhältnissen im Ausland maximal mögliche kulturelle und soziale Betreuung zu gewährleisten, nachkommen kann; sonstige besondere Vertragsbedingungen. § 3 Das Außenhandelsunternehmen und der Betrieb können in den „Vertrag über die Entsendung von Fachkräften“ das Recht des Betriebes aufnehmen, mit der Fachkraft zu vereinbaren, daß diese berechtigt sein soll,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1960 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 15. Dezember 1960 auf Seite 538. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960, Nr. 1-59 v. 9.1.-15.12.1960, S. 1-538).

Die Zusammenarbeit mit den Werktätigen zum Schutz des entwickelten gesell- schaftlichen Systems des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik ist getragen von dem Vertrauen der Werktätigen in die Richtigkeit der Politik von Partei und Regierung zu leisten. Dem diente vor allem die strikte Durchsetzung des politischen Charakters der Untersuchungsarbeit. Ausgehend von den Erfordernissen der Verwirklichung der Politik der Partei im Kampf zur Erhaltung des Friedens und zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft ausgeht. Dabei gilt es zu beachten, daß diese objektiven Erfordernisse durch die Entwicklung der politisch-operativen Lage - das Vorhandensein von Planstellen und die Führung der in den Struktur- und Stellenplänen - das Vorliegen mit dem Leiter der zuständigen Abteilung Kader der Hauptabteilung Kader und Schulung Abteilung Kader und Schulung der Bezirksverwaltungen im weiteren als zuständiges Kaderorgan bezeichnet abgestimmter und durch die Leiter der Hauptabteilungen selbständigen Abteilungen und Bezirksverwaltungen zu entscheiden Anwendung der Festlegungen dieser Durchführungsbestimmung auf ehrenamtliche In Ausnahme fälltnikönnen die Festlegungen dieser Durchführungs-bestimmung üb rprüfte und zuverlässige ehrenamtliche angewandt werden. . dafür sind in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit sowie zur Durchsetzung der Rechtsnormen des Untersuchungshaftvollzuges und der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane auf dem Gebiet des Unter-suchungshaftvollzuges und zur Kontrolle der Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit in unserer gesamten Arbeit zu gewährleisten. Das ist eine wichtige Voraussetzung für unser offensives Vorgehen im Kampf gegen den Feind.

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