Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1960, Seite 157

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1960, Seite 157 (GBl. DDR Ⅰ 1960, S. 157); Gesetzblatt Teil I Nr. 17 Ausgabetag: 11. März 1960 157 stellen, soweit'nicht aut Grund gesetzlicher Bestimmungen eine andere Regelung getroffen ist. Der Minister kann die Befugnis zur Ernennung und Abberufung auf seine Stellvertreter übertragen. Die Einstellung und Entlassung der weiteren Mitarbeiter erfolgt entsprechend den Bestimmungen des Arbeitsrechts und den hierzu ergangenen Kaderrichtlinien. (5) Der Minister verkehrt in seinem Verantwortungsbereich auf Grund internationaler Übereinkommen oder im Rahmen ihm erteilter Vollmachten mit Verkehrsorganisationen des Auslandes. (6) Der Minister nimmt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Aufgaben des Generalbevollmächtigten für Bahnaufsicht wahr. § 4 (1) Der Minister wird im Falle seiner Verhinderung durch den Staatssekretär vertreten. Der Staatssekretär hat für die Zeit der Vertretung die Pflichten und Befugnisse des Ministers. (2) Der Staatssekretär und die Stellvertreter des Ministers vertreten den Minister in ihrem Aufgabenbereich in allen Fragen, soweit die Entscheidung gemäß § 3 nicht dem Minister Vorbehalten ist. Sie sind für die Anleitung, Koordinierung und Kontrolle der ihnen unterstellten Hauptverwaltungen, Abteilungen und Sektoren des Ministeriums und sonstigen Einrichtungen des Verkehrswesens verantwortlich und gegenüber dem Minister rechenschaftspflichtig. § 5 - (1) Die Leiter der Hauptverwaltungen, die Leiter der Abteilungen und die Leiter der Sektoren des Ministeriums entscheiden in ihrem Aufgabenbereich in allen Fragen auf der Grundlage der gesetzlichen und grundsätzlichen innerdienstlichen Bestimmungen sowie nach Weisungen der übergeordneten Leiter. (2) Sie sind gegenüber den übergeordneten Leitern für die Tätigkeit ihrer Einrichtungen verantwortlich und rechenschaftspflichtig. §6 Kollegium (1) Das Kollegium des Ministeriums ist ein beratendes Organ des Ministers. Es arbeitet auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen und stellt für seine Tätigkeit einen Arbeitsplan auf. (2) Der Minister beruft die Mitglieder des Kollegiums. (3) Das Kollegium berät den Minister in allen wichtigen Fragen, insbesondere über 1. die Vorbereitung und Durchführung von Gesetzen und Beschlüssen der Volkskammer, von Verordnungen und Beschlüssen des Ministerrates und anderen gesetzlichen Bestimmungen; 2. die Aufstellung und Durchführung des das Ministerium betreffenden Teiles des Volkswirtschaftsplanes und des Haushaltsplanes; 3. die Aufstellung und Durchführung von Entwick-lungs- und Perspektivplänen; 4. die Einführung und systematische Anwendung von Neuerermethoden im Verkehrswesen; 5. die Qualifizierung von Kadern; 6. die internationalen Angelegenheiten; 7. die Aufstellung der Arbeitspläne des Ministeriums. §7 Wissenschaftlich-Technischer Rat (1) Auf der Grundlage des Beschlusses des Ministerrates vom 21. Juli 1955 über Maßnahmen zur Förderung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts in der Deutschen Demokratischen Republik (Bekanntmachung GBl. I S. 521) besteht beim Ministerium für Verkehrswesen ein Wissenschaftlich-Technischer Rat. (2) Der Wissenschaftlich-Technische Rat ist das Organ des Ministers für Fragen der wissenschaftlichen Forschung und Technik im Verkehrswesen. Er sichert die Koordinierung der wissenschaftlich-technischen Forschungsarbeit. (3) Seine Zusammensetzung und Arbeitsweise regelt der Minister durch die Geschäftsordnung. §8 Arbeitsweise (1) Das Ministerium hat in seiner Leitungstätigkeit die Einheit von Planung und Leitung zu verwirklichen und die Prinzipien des demokratischen Zentralismus durchzusetzen. (2) Bei der Lösung seiner Aufgaben hat sich das Ministerium auf die Erfahrungen und schöpferische Initiative der Werktätigen zu stützen und ihre bewußte aktive Mitwirkung in der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit zu fördern. Es arbeitet eng mit dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, mit den anderen Massenorganisationen sowie der Nationalen Front des demokratischen Deutschland zusammen und hat dafür zu sorgen, daß deren Rechte gewahrt bleiben. In den wichtigsten Einrichtungen des Verkehrswesens bestehen politische Organe. (3) Für die Leitungstätigkeit und für die Arbeitsweise im'Ministerium gilt das Prinzip der Einzelleitung und der persönlichen Verantwortung nach kollektiver Beratung. (4) Entscheidungen über Grundfragen des Verkehrswesens sind in der Regel durch Untersuchungen der Praxis und durch Erfahrungsaustausch mit allen Beteiligten vorzubereiten. Neue Maßnahmen sind vor ihrer allgemeinen Einführung durch die Schaffung von Beispielen in der Praxis zu erproben, damit ihre Durchsetzung gesichert ist. Für die Vorbereitung und Durchführung grundsätzlicher Entscheidungen wird die Methode des Einsatzes von Brigaden an der Basis angewandt. Die Brigaden haben die zu behandelnden Probleme komplex zu lösen. Jeder Mitarbeiter des Ministeriums hat operativ, zielstrebig, unbürokratisch und verantwortlich zu handeln. (5) Auf der Grundlage dieses Statuts und der Rahmenarbeitsordnung erläßt der Minister die Geschäftsordnung des Ministeriums. (6) Der Einsatz der Kader und die Arbeitsverteilung des Ministeriums werden im Stellenplan und im Arbeitsverteilungsplan geregelt. §9 Rechtsetzung und Weisungsrecht (1) Der Minister erläßt auf der Grundlage und ln Durchführung der Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer und der Verordnungen und Beschlüsse des Ministerrates und seines Präsidiums sowie zur Durchführung der dem Ministerium obliegenden grundsätzlichen Aufgaben bei der einheitlichen Lenkung des Ver-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1960 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 15. Dezember 1960 auf Seite 538. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960, Nr. 1-59 v. 9.1.-15.12.1960, S. 1-538).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich, Koordinierung aller erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung des politisch-operativen Untersuchungshaftvollzuges, die Absicherung von Schwerpunktinhaftierten, Besonderheiten, die sich aus der Direktive des Ministers für Staatssicherheit auf dem Gebiet der spezifisch-operativen Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der Reise eines Instrukteurs in das Operationsgebiet zur Wahrnehmung des Treffs ist ein Reiseplan auszuarbeiten, der entsprechend der bestehenden Ordnung durch den zuständigen Dienstvorgesetzten zu bestätigen ist.

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