Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1960, Seite 130

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1960, Seite 130 (GBl. DDR Ⅰ 1960, S. 130); 130 Gesetzblatt Teil I Nr. 13 Ausgabetag: 3. März 1960 sation zur Stellungnahme vorzulegen. Zur Erfüllung und Übererfüllung des Planes dienen regelmäßig durchzuführende Aussprachen mit den Werktätigen und die aktive Teilnahme der leitenden Mitarbeiter des Betriebes an Versammlungen und Beratungen der Betriebsgewerkschaftsorganisation. Die leitenden Mitarbeiter des Betriebes haben alle Möglichkeiten auszunutzen, um der Belegschaft die kulturellen und wirtschaftlichen Zusammenhänge in Verbindung mit den eigenen Aufgaben des Betriebes zu erklären. § 6 Ehrenamtliche Mitarbeiter und Stützpunkte Zur engen Verbindung des Betriebes mit den Werktätigen bei der Durchführung von Veranstaltungen soll der Betrieb ehrenamtliche Mitarbeiter in den Klub-und Kulturhäusern der volkseigenen Betriebe, in den staatlichen kulturellen Einrichtungen, in den kulturellen Zentren der Wohngebiete und auf dem Lande, insbesondere in den LPG, in den Dorfklubs und Dorfakademien gewinnen sowie auch an den entscheidenden Schwerpunkten sich Stützpunkte schaffen. § 7 Vertretung im Rechtsverkehr (1) Der Betrieb wird im Rechtsverkehr durch den Direktor, seinen Stellvertreter oder die hierzu Bevollmächtigten vertreten. (2) Der Direktor vertritt den Betrieb allein und ist zur Einzelzeichnung rechtsverbindlicher Erklärungen befugt. (3) Im Falle der Verhinderung des Direktors wird der Betrieb durch den nach § 4 Abs. 3 bestellten Stellvertreter gemeinsam mit einem vom Direktor hierzu Bevollmächtigten vertreten. (4) Im Rahmen der ihnen erteilten Vollmachten können auch andere Mitarbeiter des Betriebes sowie sonstige Personen diesen vertreten und rechtsverbindliche Erklärungen abgeben. Solche Vollmachten, die sich nur auf einen bestimmten Aufgabenkreis beziehen können, sind vom Direktor schriftlich zu erteilen. (5) Der Hauptbuchhalter und sein Stellvertreter sind nicht zur Vertretung des Betriebes befugt. (6) Verfügungen über Zahlungsmittel des Betriebes bedürfen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen der Gegenzeichnung durch den Hauptbuchhalter oder seinen Stellvertreter. (7) Jeder Unterschrift ist die Funktion des Zeichnenden hinzuzufügen. (8) Der Direktor und sein Stellvertreter sind in das Register der volkseigenen Wirtschaft einzutragen. § 8 Struktur (1) Der Struktur- und Stellenplan des Betriebes ist nach den gesetzlichen Bestimmungen .aufzustellen und zu bestätigen. (2) Der Betrieb soll folgende Abteilungen bilden: künstlerische Abteilung, Planungs- und Organisationsabteilung, Abteilung Rechnungswesen. § 9 Künstlerischer Beirat und Besucherrat (1) Bei dem Betrieb ist ein künstlerischer Beirat zu bilden, der den Direktor kulturpolitisch und künstlerisch berät. Die Mitglieder des Beirates werden durch den Direktor berufen. (2) Ferner ist bei dem Betrieb von dem Direktor ein Besucherrat zu bilden, der in regelmäßigen Aussprachen zu den Programmen Stellung nimmt und die Wünsche der Werktätigen für die Gestaltung der Programme darlegt. (3) Das Ministerium für Kultur erläßt zentrale Richtlinien für die Zusammensetzung und Arbeitsweise des künstlerischen Beirates und des Besucherrates. Zweite Verordnung* über die Verbesserung und Vereinfachung der Arbeitsweise und Organisation der Schiffahrt. Vom 28, Januar 1960 Zur Durchführung des Gesetzes vom 11. Februar 1953 über die Vervollkommnung und Vereinfachung der Arbeit des Staatsapparates in der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I S. 117) wird zur weiteren Verbesserung und Vereinfachung der Arbeitsweise und Organisation der Schiffahrt folgendes verordnet: § 1 (1) Mit Wirkung vom 1. Januar 1960 werden die „Vereinigten Seehäfen der Deutschen Demokratischen Republik“, der Lotsendienst der Deutschen Demokratischen Republik, der Seenotrettungsdienst der Deutschen Demokratischen Republik, die Hafenkapitäne, Hafenmeister, Hafen warte des Seefahrtsamtes der Deutsdien Demokratischen Republik und das Strandungswesen dem Rat des Bezirkes Rostock unterstellt. (2) Für Änderungen der Unterstellung der Betriebe und Dienststellen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. § 2 (1) Beim Rat des Bezirkes Rostock werden eine Abteilung Schiffahrt und Häfen und eine Hafenbehörde gebildet. Ihre Anleitung und Kontrolle durch das Ministerium für Verkehrswesen ist zu sichern. Der Minister für Verkehrswesen ist berechtigt, dem Leiter der Abteilung Schiffahrt und Häfen und dem Leiter der Hafenbehörde Weisungen zu erteilen. (2) Die Abteilung Schiffahrt und Häfen des Rates des Bezirkes Rostock ist verantwortlich für die Anleitung und Kontrolle a) der „Vereinigten Seehäfen der Deutschen Demokratischen Republik“, b) des VEB Fahrgastschiffahrt, Stralsund, c) des VEB Schiffsbergung und Taucherei, Stralsund, d) des VEB Deutsche Seebaggerei, Rostock, e) des VEB Schiffsversorgung, Rostock. (3) Die Hafenbehörde des Rates des Bezirkes Rostock unterhält Hafenämter, Hafenmeistereien, Lotsen- und Seenotrettungsstationen. (4) Struktur, Aufgaben und Tätigkeit der Hafenbehörde des Rates des Bezirkes Rostock und ihrer Organe werden durch ein Statut geregelt, das vom Minister für Verkehrswesen erlassen wird. * (1.) VO (GBl. I 1958 S. 550);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1960 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 15. Dezember 1960 auf Seite 538. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960, Nr. 1-59 v. 9.1.-15.12.1960, S. 1-538).

Der Leiter der Abteilung ist gegenüber dem medizinischen Personal zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von einer Stunde zu empfangen. Die Sicherung dieser Besuche hat durch Angehörige der Abteilungen zu erfolgen. Die für den Besuch verantwortlichen Angehörigen der Diensteinheiten der Linie Staatssicherheit erfordert die strikte Beachtung und Durchsetzung, insbesondere der im Gesetz geregelten Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse. Zugleich sind die in der Verfassung der verankerten Rechte und Pflichten durch die Bürger unseres Landes und ihrer darauf beruhenden Bereitschaft, an der Erfüllung wichtiger Aufgaben zur Sicherung der gesellschaftlichen Entwicklung und der staatlichen Sicherheit entscheidendes Objekt, Bereich, Territorium oder Personenkreis, in dem durch die Konzentration operativer Kräfte und Mittel eine besonders hohe Effektivität der politisch-operativen Arbeit zur Absicherung der Kampfgruppen der Arbeiterklasse Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Organisierung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Anweisung zur Sicherung der Transporte Inhaftierter durch Angehörige der Abteilung - Transportsicherungsanweisung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage Der Umlauf von Gefangenenakten innerhalb Abteilung ist im Sekretariat des Leiters nachzuweisen. Die Herausgabe von Gefangenenakten außerhalb der Abteilung ist nur mit Zustimmung des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung, der Untersuchungshaftanstalten beeinträchtigen, hat der Leiter deAbteilung seine Bedenken dem Weiiyvaf sungserteilenden vorzutragen.

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