Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1960, Seite 119

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1960, Seite 119 (GBl. DDR Ⅰ 1960, S. 119); Gesetzblatt Teil I Nr. 12 Ausgabetag: 27. Februar 1960 119 schulen und Lehrlingsausbildungsstätten einschließlich der Lehrlinge zu verwenden. Aus diesen Mitteln sind auch Prämien für die Berufsschullehrer bis zur Höhe von 1,5 °/o ihrer Lohn- und Gehaltssumme bei entsprechenden Leistungen zu gewähren. S 27 (1) Der Leiter des Betriebes legt jährlich in Übereinstimmung mit der Betriebsgewerkschaftsleitung die Verwendung der Mittel des Kultur- und Sozialfonds im Betriebskollektivvertrag fest. (2) Die Verwendung der Mittel des Kultur- und Sozialfonds muß zur ständigen Verbesserung der Kulturarbeit und der sozialen Betreuung der Werktätigen beitragen. Die Mitte] des Kultur- und Sozialfonds können insbesondere verwendet werden für Veranstaltungen, die der Erhöhung des kulturellen und technischen Niveaus der Werktätigen, der Freizeitgestaltung und der Erholung dienen; die Unterstützung der Betriebsakademien; die Erweiterung der Buchbestände der Bibliotheken, insbesondere für die Erweiterung der Fachbuchbestände; Betreuung der Kinder; die Förderung der Jugend und des Sports; Zuschüsse an Werkküchen, Werkrestaurants, Kindergärten und sonstige soziale Einrichtungen; die Unterstützung der Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften; die Gewährung einmaliger Unterstützungen. (3) Die Mittel des Betriebsprämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds können zur Unterstützung und Erweiterung des Neubaues von Werkwohnungen entsprechend § 1 der Dritten Durchführungsbestimmung vom 8. März 1958 zum Gesetz über die Finanzierung des volkseigenen Wohnungsbaues (GBl. I S. 225) verwendet werden. IV. Schlußbestimmungen § 28 (1) Durchführungsbestimmungen erläßt das Komitee für Arbeit und Löhne im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes. (2) Der Vorsitzende der Staatlichen Plankommission, die Leiter der zuständigen Abteilungen der Staatlichen Plankommission sowie die Leiter der zuständigen zentralen Organe der staatlichen Verwaltung erlassen für ihren Bereich im Einvernehmen mit dem Komitee für Arbeit und Löhne und dem Minister der Finanzen sowie in Übereinstimmung mit den Zentralvorständen der zuständigen Gewerkschaften Anordnungen zu dieser Verordnung. Dabei bedürfen Regelungen zu den §§ 7 und 26 auch der Zustimmung des Ministers für Volksbildung. 5 29 (1) Diese Verordnuftg tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1960 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Verordnung vom 11. Mai 1957 über den Betriebsprämienfonds sowie den Kultur-und Sozialfonds in den volkseigenen und ihnen gleich- gestellten Betrieben in der Fassung vom 27. Januar 1959 (Bekanntmachung GBl. I S. 71) sowie die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen und Anordnungen außer Kraft. Berlin, den 11. Februar 1960 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik Komitee für Arbeit Der Ministerpräsident und Löhne Grotewohl Heinicke Vorsitzender Erste Durchführungsbestimmung zur Vierten Verordnung über den Betriebsprämienfonds sowie den Kultur- und Sozialfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben. Vom 11. Februar 1960 Auf Grund des § 28 Abs. 1 der Vierten Verordnung vom 11. Februar I960 über den Betriebsprämienfonds sowie den Kultur- und Sozialfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (GBl. I S. 114) wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes folgendes bestimmt: Zu den §§ 4, 5, 10 und 12 der Verordnung: § 1 (1) Als Berechnungsgrundlage für die Zuführung zum Betriebsprämienfonds sowie den Kultur- und Sozialfonds dient die im Arbeitskräfteplan geplante Lohnsumme in der Aufgliederung auf die nachstehend genannten Kontengruppen Grundlohn, Hilfslohn, Zuschläge, Zusatzlohn. (2) Für die hauptamtlichen Funktionäre der gesellschaftlichen Organisationen des Betriebes, die nicht aus dem Lohnfonds des Betriebes entlohnt werden, ist der geplanten Lohnsumme ein Pauschalbetrag pro Kopf in Höhe des geplanten Jahresdurchschnittslohnes des Betreuungspersonals laut Arbeitskräfteplan zuzurechnen. (3) Für die in den Betrieben als Assistenten beschäftigten Absolventen von Hoch- und Fachschulen ist der geplanten Lohnsumme die an diese Beschäftigten effektiv gezahlte Lohnsumme zuzurechnen, sofern die Entlohnung nicht aus dem geplanten Lohnfonds des Betriebes erfolgt (4) Die im Lohnfonds geplanten Beträge für die Zahlung von Prämien (soweit nicht Prämienlohn) und Zuschläge für ununterbrochene Beschäftigungsdauer (Treueprämien, zusätzliche Belohnung) sowie die geplanten Löhne für Investitionsaufbauleitungen, soweit diese aus Mitteln der Deutschen Investitionsbank bereitgestellt werden, sind in Abzug zu bringen. Das gleiche gilt für die im Lohnfonds geplanten Sach- und Naturalleistungen. Zu § 5 Abs. 1 der Verordnung: § 2 Der Gewinnplan (Betriebsergebnis) gilt als erfüllt, wenn das in der Finanzierungsabrechnung zugrunde zu legende geplante Betriebsergebnis Gewinn ex-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1960 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 15. Dezember 1960 auf Seite 538. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960, Nr. 1-59 v. 9.1.-15.12.1960, S. 1-538).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung gibt. Das ist in der Regel bei vorläufigen Festnahmen auf frischer Tat nach der Fall, wenn sich allein aus den objektiven Umständen der Festnahmesituation der Verdacht einer Straftat besteht. Der Sachverhalt ist dem Staatsanwalt unverzüglich mitzuteilen. Die Bestattung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Staatsanwaltes zulässig, wobei eine Feuerbestattung ausdrücklich zu genehmigen ist.

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