Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1960, Seite 112

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1960, Seite 112 (GBl. DDR Ⅰ 1960, S. 112); 112 Gesetzblatt Teil I Nr. 12 Ausgabetag: 27. Februar 1960 Zweite Durchführungsbestimmung* zur Verordnung über die Sozialpflichtversicherung für Mitglieder landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften. Vom 11. Februar 1960 Auf Grund des § 18 der Verordnung vom 19. Februar 1959 über die Sozialpflichtversicherung für Mitglieder landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften (GB1.I S. 137) wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und dem Minister für Land- und Forstwirtschaft folgendes bestimmt: Zu § 1 der Verordnung: § 1 Während der Zeit des Rühens der Mitgliedschaft zur LPG (z. B. bei einer Delegierung eines Mitgliedes zur Nationalen Volksarmee, Delegierung zum Studium) ruht auch die Versicherungspflicht zur Sozialversicherung bei der Deutschen Versicherungs-Anstalt, sofern der Versicherungsschutz des Delegierten in anderer Weise sichergestellt ist. Erzielt der Delegierte während des Rühens seiner Versicherungspflicht zur Sozialversicherung bei der Deutschen Versicherungs-Anstalt weiterhin Einkünfte aus der LPG (z. B. Naturalien oder Bareinkünfte aus Bodenanteilen), so unterliegen diese Einkünfte nicht der Beitragspflicht. Zu § 2 der Verordnung: § 2 (1) Für die Festsetzung des Jahresbeitrages ist der Gesamtbetrag der Bareinkünfte einschließlich des Wertes der Naturalien aus Arbeitseinheiten und aus Bodenanteilen zugrunde zu legen. (2) Auf den Jahresbeitrag sind monatliche Abschlagszahlungen zu leisten. Die Überweisung hat jeweils bis zum 10. eines jeden Monats für den vorangegangenen Monat zu erfolgen. Für die Berechnung dieser Abschlagszahlungen sind in den LPG des a) Typs I und II die Bareinkünfte und der Wert der Naturalien für geleistete Arbeitseinheiten, die dem Genossenschaftsmitglied laut Betriebsplan je Monat zustehen, und b) Typs III die Bareinkünfte für geleistete Arbeitseinheiten bis zu 600 DM monatlich bzw. bis zu 20 DM kalender-täglich zugrunde zu legen. (3) Nach erfolgter Bestätigung der Jahresendabrechnung durch die Mitgliederversammlung sind die beitragspflichtigen Einkünfte für das abgelaufene Kalenderjahr und der sich daraus ergebende Jahresbeitrag festzustellen. Auf diesen Beitrag sind die bereits im vorangegangenen Kalenderjahr geleisteten monatlichen Abschlagszahlungen anzurechnen. Der restliche Beitrag ist zusammen mit der Abschlagszahlung für den laufenden Monat zu überweisen. Dabei sind die Beiträge für die Abschlagszahlung und für die Jahresendabrechnung getrennt anzugeben. (4) Der Zeitpunkt der Auslieferung der Naturalbezüge Ist für die Berechnung der Beiträge ohne Bedeutung. (5) Von den Genossenschaftsmitgliedern, die den Wert der Naturalien von der LPG in bar erhalten, sind die Beiträge von diesen Bareinkünften im Monat der Auszahlung zu entrichten. (6) Für die Bewertung der Naturalbezüge erfolgt zur Vereinfachung der Berechnung der Beiträge eine Umrechnung auf kg Getreideeinheit (GE) zu durchschnittlichen Aufkaufpreisen für Getreide. Den Umrechnungsschlüssel und die Bewertung je kg GE gibt das Ministerium für Land- und Forstwirtschaft den LPG bis zum 31. Dezember für das folgende Kalenderjahr bekannt. § 3 (1) Der Mindestbeitrag in Höhe von 96 DM für das Kalenderjahr kann in monatlichen Abschlagszahlungen in Höhe von 8 DM entrichtet werden. Er ist jedoch nur dann in voller Höhe zu erheben, wenn während des gesamten Kalenderjahres Versicherungs- und Beitragspflicht bestanden hat und die Bareinkünfte und der Wert der Naturalbezüge 1068 DM im Kalenderjahr nicht übersteigen. (2) Bestand Versicherungs- und Beitragspflicht nur für einen Teil des Kalenderjahres und wurden Einkünfte von durchschnittlich nicht mehr als 2,97 DM je Kalendertag erzielt, so ist der Mindestbeitrag wie folgt zu ermitteln: Jahresmindestbeitrag geteilt durch 360 Kalendertage vervielfacht mit der Anzahl der Tage des Kalenderjahres, für die Versicherungs- und Beitrags-Pflicht bestand. (3) Der Mindestbeitrag in Höhe von 96 DM für das Kalenderjahr ist nicht zu erheben, wenn im Kalenderjahr gleichzeitig mehrere versicherungspflichtige Tätigkeiten ausgeübt werden. In derartigen Fällen ist der Beitrag von den tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einkünften aus genossenschaftlicher Tätigkeit und aus Bodenanteilen zu entrichten. Zu § 6 der Verordnung: § 4 Die Beitragsfreiheit der Vollrentner bezieht sich auch auf Einkünfte aus der Jahresendabrechnung für das Kalenderjahr, in dem die Rentenzahlung beginnt. Zu § 8 der Verordnung: § 5 (1) Für die Berechnung der Geldleistungen (außer Renten) sind die beitragspflichtigen Einkünfte des dem Eintritt des Versicherungsfalles vorangegangenen Kalenderjahres maßgebend. (2) Bestand im vorangegangenen Kalenderjahr nicht für volle 12 Kalendermonate Versicherungs- und Beitragspflicht, so sind die beitragspflichtigen Einkünfte der Zeit, für die Versicherungs- und Beitragspflicht bestand, auf Jahreseinkünfte umzurechnen. Dies gilt entsprechend auch dann, wenn Versicherungs- und Beitragspflicht erst in dem Kalenderjahr, in dem der Versicherungsfall eintrat, begann. (3) Bestand im vorangegangenen Kalenderjahr nicht für volle 12 Kalendermonate Mitgliedschaft zur LPG, so sind, wenn es für den Anspruchsberechtigten günstiger ist, die während der Mitgliedschaft zur LPG erzielten Einkünfte, umgerechnet auf Jahreseinkünfte, zugrunde zu legen. Bestand im vorangegangenen Kalenderjahr noch keine Mitgliedschaft zur LPG, so sind, wenn es für den Anspruchsberechtigten günstiger ist, die im laufenden Kalenderjahr während der Mitgliedschaft zur LPG erzielten beitragspflichtigen Einkünfte, umgerechnet auf Jahreseinkünfte, zugrunde zu legen. (4) Bei Vollrentnern ist entsprechend zu verfahren. 1, DB (GBL I 1959 S. 139);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1960 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 15. Dezember 1960 auf Seite 538. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960, Nr. 1-59 v. 9.1.-15.12.1960, S. 1-538).

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