Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1959, Seite 99

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 99 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 99); GESETZBLATT der Deutschen Demokratischen Republik Teil I 1959 Berlin, den 20. Februar 1959 Nr. 8 Tag Inhalt 6.2.59 Vierte Durchführungsbestimmung zum Gesetz über die Finanzierung des volkseigenen Wohnungsbaues 30.1.59 Achte Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Wahrung der Rechte der Werktätigen und über die Regelung der Entlohnung der Arbeiter und Angestellten 13. 1. 59 Preisanordnung Nr. 1004/2 Anordnung über die Erfassungspreise für Schlachtvieh (Preiszuschläge zu den Erfassungspreisen) 29.1.59 Anordnung über die Verlängerung der steuerlichen Vergünstigungen der LPG und ihrer Mitglieder Seite 99 105 112 112 Hinweis auf Verkündungen im P-Sonderdruck des Gesetzblattes der Deutschen Demokratischen Republik 113 Vierte Durchführungsbestimmung* zum Gesetz über die Finanzierung des volkseigenen Wohnungsbaues. Vom 6. Februar 1959 Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Gesetzes vorn 9. Januar 1958 über die Finanzierung des volkseigenen Wohnungsbaues (GBl. I S. 69) wird folgendes bestimmt: VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Zu §§ 1 und 3 des Gesetzes §1 (1) Bei der Umwandlung einer volkseigenen Wohnungsverwaltung in einen VEB Kommunale Wohnungsverwaltung bleiben die bisher auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen oder auf Grund von Beschlüssen der örtlichen Organe für die volkseigene Wohnungsverwaltung festgelegten Aufgaben unverändert erhalten. Die Rechte und Pflichten gehen auf den VEB Kommunale Wohnungsverwaltung über. (2) Mit der Bildung des VEB Kommunale Wohnungsverwaltung wird gleichzeitig das Statut für den Betrieb nach den Grundsätzen des Musterstatuts (Anlage 1) beschlossen. (3) Weitere Aufgaben im Sinne des § 3 des Gesetzes, die den VEB Kommunale Wohnungsverwaltung durch den Umwandlungs- oder Gründungsbeschluß sowie durch spätere Beschlüsse der örtlichen Räte übertragen ] werden können, sind solche, die unmittelbar mit der I Verwaltung und Erhaltung sowie dem Neubau volks- eigener Wohnungen Zusammenhängen, z. B. Übertragung der Investitionsträgerschaft für den Wohnungsneubau, Durchführung der Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten. §2 (1) Ist aus Gründen der Leitung und Finanzierung der örtlichen Wohnungsverwaltung die Bildung eines VEB Kommunale Wohnungsverwaltung für eine einzelne Gemeinde nicht zweckmäßig, so kann die Volksvertretung einer solchen Gemeinde beschließen, daß die Ausgabe der Obligationen durch Vertrag einem anderen VEB Kommunale Wohnungsverwaltung übertragen wird. Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Vorsitzenden des für den VEB Kommunale Wohnungsverwaltung zuständigen Rates. (2) Der die Obligationen ausgebende VEB Kommunale Wohnungsverwaltung wird Rechtsträger der aus diesen Mitteln neu erbauten Wohngrundstücke. Die Verwaltung und Nutzung dieser Neubauten soll bei der Gemeinde verbleiben, in deren Gebiet sie errichtet worden sind. §3 § 3 der Dritten Durchführungsbestimmung vom 8. März 1958 (GBl. I S. 225) erhält folgende Fassung: „Wird in der Stadt oder Gemeinde, in deren Bereich die Wohnungen gebaut werden, ein VEB Kommunale Wohnungsverwaltung nicht gebildet, so ist 3. DB {GBl: I 19SS-S.- MS);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 72 vom 30. Dezember 1959 auf Seite 926. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, Nr. 1-72 v. 6.1.-30.12.1959, S. 1-926).

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