Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1959, Seite 914

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 914 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 914); 914 Gesetzblatt Teil I Nr. 71 Ausgabetag: 24. Dezember 1959 III. Anforderungen an den chemischen Holzschutz § 4 Für den vorbeugenden Holzschutz und für die Bekämpfung pilzlicher oder tierischer Holzschädlinge dürfen nur vom Deutschen Amt für Material- und Warenprüfung für den Hochbau anerkannte Holzschutzmittel verwendet werden. Holzschutzmittel, die bei landwirtschaftlichen Bauten Verwendung finden sollen, müssen sich in einer von einem zugelassenen Prüfinstitut durchgeführten biologischen Prüfung als verträglich für Haustiere und Pflanzen erwiesen haben. Eine fachgemäße Anwendung der Holzschutzmittel muß gewährleistet sein. Anerkannte Schutzmittel werden in den Fachzeitschriften des Bauwesens bekanntgegeben. § 5 (1) Neu zu verbauende Hölzer sind mit chemischen Schutzmitteln gegen holzzerstörende Pilze und Insekten, Tragwerke (Dachkonstruktionen) auch gegen leichte Entflammbarkeit vorbeugend zu schützen. Bei Anwendung von Schutzmitteln, die nur gegen Pilze oder nur gegen Insekten oder nur gegen leichte Entflammbarkeit wirksam sind, müssen die Holzschutzmittel in getrennten Arbeitsgängen verwendet werden. Dabei muß die gegenseitige Verträglichkeit der Mittel gesichert sein. (2) Für den Schutz gegen Pilze und Insekten sind solche Ein bring verfahren anzu wenden, die eine möglichst große und gleichmäßige Eindringtiefe gewährleisten. Das Einbringen der vorgeschriebenen Mindestmengen an chemischen Schutzmitteln muß gewährleistet sein. (3) Die holzverarbeitenden Baubetriebe sind verpflichtet, Tränkanlagen einzurichten. Die technische Ausrüstung muß so beschaffen sein, daß eine einwandfreie chemische Schutzbehandlung gewährleistet ist. § 6 (1) Bauholz ist erst nach der Bearbeitung, jedoch vor dem Zusammenbau der einzelnen Konstruktionsteile mit Schutzmitteln gegen Pilze und Insekten zu behandeln. Werden chemisch geschützte Hölzer nachträglich bearbeitet, so sind neue Schnittflächen nachzubehandeln. Sind mit solchen Schutzmitteln behandelte Hölzer durch unsachgemäße Lagerung oder Witterungseinflüsse ausgelaugt, so müssen sie nachbehandelt werden. (2) Die Schutzbehandlung von Tragwrerken (Dachkonstruktionen) bei Neubauten gegen Insektenbefall ist nach Bildung der endgültigen Holztrockenrisse zu wiederholen. Diese Behandlung ist möglichst kurz vor der Flugzeit der Insekten durchzuführen. (3) Die Schutzbehandlung von Tragwerken und der hölzernen Teile der Dachhaut gegen leichte Entflammbarkeit bei Neubauten darf erst nach der regensicheren Eindeckung des Gebäudes erfolgen, w’enn hierzu leicht auswaschbare Schutzmittel zur Anwendung kommen. Sie sind im Sprühverfahren aufzubringen. IV. Organisatorische Maßnahmen § 7 Betriebe, welche chemische Holzschutzmittel verarbeiten, die nach dem Gesetz vom 6. September 1950 über den Verkehr mit Giften (Giftgesetz) (GBl. S. 977) zu den Giften gehören, müssen im Besitz einer Erlaubnis über den Verkehr mit Giften sein. § 8 Vorbeugende Holzschutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Bekämpfung pilzlicher oder tierischer Holzschädlinge dürfen nur unter Hinzuziehung eines von den Bezirksbauämtern zugelassenen Fachmannes für Holzschutz (früher Spezialist für Holzschutz im Hochbau) durchgeführt werden. § 9 Bei Maßnahmen zur Beseitigung pilzlicher oder tierischer Holzschädlinge ist die Deutsche Bauordnung zu beachten. § 10 (1) Die Staatliche Bauaufsicht kontrolliert im Rahmen der ihr obliegenden Rohbau- und Gebrauchsabnahmen nach §§ 50 und 51 der Deutschen Bauordnung die einwandfreie Durchführung der Maßnahmen für den vorbeugenden Holzschutz. (2) Der mit der Durchführung der chemischen Maßnahmen für den vorbeugenden Holzschutz beauftragte Betrieb hat vor der Gebrauchsabnahme bzw. bei bau-anzeigepflichtigen baulichen Anlagen vor der Inbetriebnahme eine Bestätigung über die einwandfreie Durchführung der Holzschutzmaßnahmen beizubringen. Die Bestätigung muß enthalten: 1. Bezeichnung der schutzbehandelten Bauteile und Bauelemente, 2. das angewandte Behandlungsverfahren, 3. Namen und Menge des verwendeten Holzschutzmittels, 4. Zeitraum der durchgeführten Schutzbehandlung, 5. Anschrift des ausführenden Betriebes. Die Bestätigung erfolgt nach einheitlichem Muster. Sie ist Bestandteil der Gebrauchsabnahme. (3) Bekämpfungsmaßnahmen sind bauanzeigepflichtig, wenn sie in Gebäuden durchgeführt werden, für die Bauanzeige- bzw. Bauantragspflicht besteht. Die im Abs. 2 genannte Bestätigung ist nach Beendigung der baulichen und chemischen Maßnahmen zum Bauantrag bzw. zur Bauanzeige nachzureichen. (4) Bei Maßnahmen des vorbeugenden Holzschutzes und bei Bekämpfungsmaßnahmen (z. B. in Dachgeschossen von Wohnbauten, landwirtschaftlichen Bauten oder Lagerhallen) ist an sichtbar und zugänglich bleibender Steile von dem mit der Durchführung der chemischen Maßnahmen beauftragten Betrieb ein Hinweisschild in der Größe von mindestens DIN A 3 anzubringen, auf dem in dauerhafter Schrift die im Abs. 2 geforderten Angaben enthalten sind. (5) Die holzverarbeitenden Baubetriebe sind verpflichtet, Fachmänner für Holzschutz einzusetzen. Der Fachmann für Holzschutz ist dem Betrieb für die technisch einwandfreie Ausführung der chemischen Holzschutzmaßnahmen im Betrieb und auf der Baustelle verantwortlich. (6) Die Bezirksbauämter sind verpflichtet, die organisatorischen Maßnahmen für die Heranbildung der notwendigen holzschutztechnisch geschulten Kader für die volkseigenen Baubetriebe, Genossenschaften und Verwaltungsorgane zu überwachen. Den Bezirksbauämtern obliegt in Zusammenarbeit mit den Bezirksleitungen der Kammer der Technik die Organisation der Aufklärung der Bevölkerung über die volkswirtschaftliche Bedeutung des Holzschutzes im Hochbau.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 72 vom 30. Dezember 1959 auf Seite 926. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, Nr. 1-72 v. 6.1.-30.12.1959, S. 1-926).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin gegenüber den Abteilungen der Bezirksver Haltungen bei der wirksasje und einheitlichen Durchsetzung des üntersuchungshafivollzuges ein. besonderes Genieho, Die Fixierung der Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Aus-ffSiung; Durchführungslbastimmung zur Anweisung zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Dienstobjekten der Abteilung Staatssicherheit Berlin. Die weitere Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit zur Aufdeckung ungesetzlicher Grenzübertritte unbekannter Wege und daraus zu ziehende Schlußfolgerungen für die Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung von Erscheinungen des ungesetzlichen Verlassens der operativ angefallen sind kriminell Angefallene, die eine Bestrafung zu erwarten oder eine Strafe anzutreten haben. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten.

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