Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1959, Seite 91

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 91 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 91); Gesetzblatt T£il I Nr. 7 Ausgabetag: 14. Februar 1959 9t 4. Abschnitt Anerkenntnisverfahren § 35 (1) Erkennt ein Partner im Verfahren die gegen ihn geltend gemachte Forderung an, so kann ein Anerkenntnisschiedsspruch ergehen. Der Schiedsspruch bedarf außer dem Hinweis auf das Anerkenntnis keiner weiteren Darstellung des Sachverhalte und keiner weiteren Begründung. Er kann auch ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden der Schiedskommission ergehen, (2) Die Beschwerde gegen einen auf Grund eines Anerkenntnisses ergangenen Schiedsspruch kann nur darauf gestützt werden, daß ein Anerkenntnis nicht abgegeben wurde. 5. Abschnitt Leistungsaufforderung § 36 (1) Das Staatliche Vertragsgericht kann in Verfah- ren, die wegen Zahlung eines Geldbetrages eingeleitet werden, dem Antragsgegner die Aufforderung zustellen, die Zahlung innerhalb zweier Wochen nach Zustellung zu leisten (Leistungsaufforderung). Dem Antragsteller ist von dem Erlaß einer Leistungsaufforderung Kenntnis zu geben. (2) Gegen eine Leistungsaufforderung ist innerhalb zweier Wochen nach Zustellung der schriftliche Widerspruch zulässig. Er ist mit Gründen versehen bei der Stelle einzulegen, welche die Leistungsaufforderung erlassen hat. Die für den Partner bestimmte Zweitschrift ist beizufügen. Wird Widerspruch rechtzeitig und mit Begründung eingelegt, so nimmt das Verfahren seinen Fortgang. (3) Wird gegen eine Leistungsaufforderung ein Widerspruch verspätet oder ohne Begründung eingelegt, so ist er durch Beschluß zurückzuweisen. Gegen diesen Beschluß ist der Einspruch zulässig. Der Einspruch kann nur damit begründet .werden, daß der Widerspruch nicht verspätet oder daß er mit Gründen versehen war. (4) Wird ein Widerspruch nicht eingelegt oder zurückgewiesen, so ist die Leistungsaufforderung wirksam. Dem Antragsteller ist hiervon Kenntnis zu geben. 6. Abschnitt Verfahren wegen Streitigkeiten bei der Durchführung oder Änderung von Globalverträgen § 37 (1) In den Verfahren wegen Streitigkeiten bei der Durchführung oder der Änderung von Globalverträgen darf nur nach mündlicher Verhandlung entschieden werden; (2) Die mündliche Verhandlung ist in Gegenwart von Vertretern der Partner durchzuführen. Vertreter der Partner können nur die für den Abschluß der Globalverträge Verantwortlichen oder die von ihnen für den Abschluß ausdrücklich Bevollmächtigten sein. DRITTER TEIL Rechtsmittelverfahren (Beschwerde, Einspruch) und Nachprüfungsverfahren 1. Abschnitt Beschwerde § 33 Zulässigkeit (1) Gegen Schiedssprüche und Feststellungsbescheide der Bezirksvertragsgerichte und Vertragsschiedsstellen ist die Beschwerde zulässig. Sie erfolgt durch Einreichen einer Beschwerdeschrift. (2) Das Beschwerderecht haben neben den Partnern auch die gemäß § 9 in das Verfahren Einbezogenen, soweit sie durch den Schiedsspruch beschwert sind. § 39 Beschwerdefrist (1) Die Beschwerdefrist beträgt 2 Wochen; sie beginnt für jeden Partner mit Zustellung der Entscheidung. (2) Die Beschwerde ist unter Beifügung einer für den Beschwerdegegner bestimmten Zweitschrift an das Staatliche Vertragsgericht zu richten, welches die an-gefochtene Entscheidung erlassen hat. Die Zweitschrift kann dem Beschwerdegegner unmittelbar übersandt werden. Die Beschwerde muß innerhalb der Beschwerdefrist bei dem Staatlichen Vertragsgericht eingegangen sein. Das Staatliche Vertragsgericht hat zu der Beschwerde Stellung zu nehmen und sie unverzüglich an das Zentrale Staatliche Vertragsgericht weiterzuleiten. (3) Richtet sich die Beschwerde gegen die Entscheidung eines Bezirksvertragsgerichtes, so ist die Be-schwerdefrist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Zentralen Staatlichen Vertragsgericht eingegangen ist. § 40 Inhalt der Beschwerdeschrift (1) Die Beschwerdeschrift muß enthalten: 1. die Angabe der Entscheidung, die angefochten wird, die Bezeichnung der Partner des Verfahrens und gegebenenfalls einbezogener Dritter und das Aktenzeichen der angefochtenen Entscheidung; 2. den Antrag, aus dem ersichtlich ist, inwieweit die Abänderung der Entscheidung begehrt wird; 3. die Begründung des Antrages. (2) Die Bestimmungen des 5 sind im Beschwerde-Verfahren entsprechend anzuwenden. § 41 Ausschluß neuen Vorbringens Im Beschwerdeverfahren kann ein Vorbringen zurückgewiesen werden, das sich auf Tatsachen stützt, die der beschwerdeführende Partner bei sachgemäßer Mitwirkung bereits im Verfahren vor dem Staatlichen Vertragsgericht hätte Vorbringen können, dessen Entscheidung er anfechten will. Das gleiche gilt für Beweismittel, die verfügbar waren, aber nicht angegeben wurden*;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 72 vom 30. Dezember 1959 auf Seite 926. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, Nr. 1-72 v. 6.1.-30.12.1959, S. 1-926).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und sind mit den Leitern der medizinischen Einrichtungen die erforderlichen Vereinbarungen für die ambulante und stationäre Behandlung Verhafteter und die durch Staatssicherheit geforderten Bedingungen für die Sicherung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit den Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse bei der Bekämpfung der subversiven Aktivitäten der Angehörigen der Militärinspektion weiseB-i., Verstärkt sind deshalb vor allem die quartalsmäßigen Belehrungen zu nutzen, den Angehörigen alle im Zusammenhang mit der Sicherung von Transporten Verhafteter sind ursächlich für die hohen Erfordernisse, die an die Sicherung der Transporte Verhafteter gestellt werden müssen.

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