Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1959, Seite 906

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 906 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 906); 008 Gesetzblatt Teil I Nr. 70 Ausgabetag: 18. Dezember 1959 § 2 (1) Der Antrag auf Durchführung eines Stundungsverfahrens ist unabhängig davon zulässig, ob über die Forderung ein Vollstreckungstitel vorliegt oder nicht. (2) In dem Antrag hat der Antragsteller die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten und die von ihm erstrebte Stundungsmaßnahme anzugeben. (3) Mit Stellung des Antrages wird die Verjährung gehemmt. § 3 (1) Über den Antrag wird eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Rat des Kreises, Abteilung Land- und Forstwirtschaft, ist zu hören. (2) Das Ziel der mündlichen Verhandlung ist die Einigung der Beteiligten. Einigen sich die Beteiligten, so sind die getroffenen Vereinbarungen in das Protokoll aufzunehmen; sie bedürfen der Bestätigung durch das Gericht. (3) Während des Stundungsverfahrens findet eine Zwangsvollstreckung nicht statt. § 4 (1) Kommt eine Einigung nidit zustande, entscheidet das Gericht durch Beschluß. In dem Beschluß sind die Stundungsmaßnahmen anzugeben und zu begründen. (2) Das Gericht kann auch entscheiden, wenn die Beteiligten oder einer von ihnen nicht erschienen sind. § 5 (1) Zur Durchführung der jährlich vorzunehmenden Überprüfung der angeordneten Stundungsmaßnahmen hat das Gericht die Beteiligten zu hören. Das Gericht entscheidet über die Fortdauer der Stundungsmaßnahmen durch Beschluß. (2) Die getroffene Entscheidung kann auch außerhalb der jährlichen Prüfung jederzeit geändert werden, wenn in den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Abs. 1 gilt entsprechend. § 6 Gegen einen Beschluß nach §§ 4 oder 5 kann innerhalb 2 Wochen Beschwerde eingelegt werden. §7 (1) Für das Verfahren beträgt die Gebühr 30 DM. Die Gebühr wird in jeder Instanz nur einmal erhoben. (2) Die Gerichtskosten trägt im Falle der Zurückweisung des Antrages der Antragsteller, im Falle des Stattgebens der Antragsgegner. Außergerichtliche Kosten trägt jeder Beteiligte selbst. (3) Das Gericht kann unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten eine andere Entscheidung treffen. Dies gilt insbesondere bei der Einigung der Parteien. II. Schutz der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und ihrer Mitglieder bei der Zwangsvollstreckung §8 (1) Wegen Geldforderungen gegen eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft ist die Zwangs- vollstreckung in die Produktionsmittel und die landwirtschaftlichen Erzeugnisse der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft nicht zulässig. (2) Die Zwangsvollstreckung in die Geldmittel der gemäß Statut gebildeten genossenschaftlichen Fonds ist nur wegen solcher Forderungen zulässig, die aus den Mitteln dieser Fonds entsprechend ihrer Zweckbestimmung bezahlt werden müssen. §9 (1) Soweit die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft zulässig ist, hat das Gericht vor der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen den Rat des Kreises, Abteilung Land- und Forstwirtschaft, und die Deutsche Bauernbank aufzufordern, innerhalb von 3 Wochen schriftlich mitzuteilen, ob und in welche Vermögensteile entsprechend der wirtschaftlichen Lage der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft vollstreckt werden kann. (2) Nach Eingang der Äußerungen oder nach Ablauf der Frist entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten über den Antrag des Gläubigers. In der Entscheidung sind die pfändbaren Gegenstände oder Geldmittel anzugeben. §10 (1) Wird die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen ein Mitglied einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft beantragt, hat das Gericht den Vorstand der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft aufzufordern, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mitgliedes zu äußern. (2) Nach Eingang der Äußerung oder nach Ablauf der Frist entscheidet das Gericht über den Antrag des Gläubigers. §11 Wegen Geldforderungen gegen ein Mitglied einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft ist die Zwangsvollstreckung in das der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft zur Verfügung zu stellende und das zur Nutzung überlassene lebende und tote Inventar nicht zulässig. § 12 Unpfändbar sind Forderungen des Mitgliedes der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft auf folgende Leistungen: , 1. Zahlungen aus dem Hilfsfonds sowie auf Gesetz, Vertrag oder Satzung beruhende Sterbegelder; 2. Prämien, die aus Anlaß besonderer Leistungen gezahlt werden; 3. Ersatz für Barauslagen, insbesondere Fahrkosten, ferner Tage- und Übernachtungsgelder; 4. Preise und Prämien, die in Verbindung mit staatlichen Ehrungen oder bei Auszeichnungen durch gesellschaftliche Organisationen gewährt werden. §13 (1) Bedingt pfändbar sind Forderungen der Mitglieder landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften auf folgende Leistungen: 1. Studienbeihilfen- und sonstige zur Förderung einer Berufsausbildung gewährte Zuwendungen;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 72 vom 30. Dezember 1959 auf Seite 926. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, Nr. 1-72 v. 6.1.-30.12.1959, S. 1-926).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des Feindes sowie zur Erarbeitung anderer politisch-operativ bedeutsamer Informationen genutzt wurden, ob die Leitungstätigkeit aufgabenbezogen entsprechend wirksam geworden ist ob und welche Schlußfolgerungen sich für die Qualifizierung der Arbeit mit Anforderungs bildern zu geiben. Bei der Erarbeitung: von Anforderungsbildern für im muß grundsätzlich ausgegangen werden von der sinnvollen Vereinigung von - allgemeingültigen Anforderungen auf der Grundlage der exakten Einschätzung der erreichten Ergebnisse der Bearbeitung des jeweiligen Operativen Vorganges, insbesondere der erarbeiteten Ansatzpunkte sowie der Individualität der bearbeiteten Personen und in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Das sind eng und exakt begrenzte gesetzliche Festlegungen; das Nichtvorliegen des Verdachts einer Straftat kann gegebenenfalls noch unter Berufung auf Strafgesetzbuch begründet werden und bei Jugendlichen kann in den gesetzlich bestimmten Fällen des gemäß von der Einleitung eines Ermittlunqsverfahrens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Strafverfolgung besteht darin, optimal zu sichern, daß der betreffende Jugendliche eine unmittelbare staatliche Reaktion auf seine gesellschaftsschädliche Handlungsweise erlebt, um daraus die erforderlichen Schlußfolgerungen zu ziehen.

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