Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1959, Seite 887

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 887 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 887); Gesetzblatt Teil I Nr. 68 Ausgabetag: 11. Dezember 1959 887 (3) In den durch Volkspolizei oder Betriebswachen, die durch die Deutsche Volkspolizei angeleitet werden, bewachten Objekten sind die Formationen für Ordnung und Aufklärung entsprechend den Weisungen des Ministeriums des Innern aufzubauen. § 10 Gruppen bzw. Trupps für Brandschutz (1) Die Anzahl der Löschgruppen muß so stark sein, daß sie Entstehungsbrände erfolgreich bekämpfen und die weitere Ausdehnung entstandener Brände verhindern können. Stärke und Ausrüstung hat nach den für Löschgruppen festgelegten Normen zu erfolgen. (2) Die Angehörigen der Löschgruppen müssen in Objekten, in denen keine Gruppen bzw. Trupps für den chemischen Schutz aufgestellt werden, auch im chemischen Schutz und in der chemischen Aufklärung ausgebildet werden. ! § 11 Gruppen bzw. Trupps für medizinischen Schutz (1) Die Kräfte der Gruppen bzw. Trupps für medizinischen Schutz haben die Erste Hilfe für die Verletzten zu gewährleisten. Für die Erste Hilfe sind Belegschaftsmitglieder in genügender Anzahl auszubilden und auszurüsten. (2) Es ist die Möglichkeit zu schaffen, damit die Erste Hilfe in geschützten und entsprechend hergerichteten Räumen in den Objekten geleistet werden kann. § 12 Gruppen bzw. Trupps für Bergung und Instandsetzung (1) Die Kräfte der Gruppen bzw. Trupps für Bergung und Instandsetzung sind für die Bergung verschütteter Personen und zur Beseitigung sonstiger Schäden sowie für die behelfsmäßige Wiederherstellung zerstörter Rohrleitungen (Gas, Wasser, Strom) verantwortlich. (2) Die Anzahl der Kräfte und deren Ausrüstung richtet sich nach der Eigenart des Objektes. Auf fachlich vorgebildete Kräfte ist Wert zu legen. § 13 Gruppen bzw. Trupps für chemischen Schutz In Objekten, in denen wegen ihrer Größe, Lage und Ausdehnung Entgiftungsmaßnahmen nicht gleichzeitig durch die Kräfte des Brandschutzes vorgenommen werden können, sind zusätzlich entsprechende Gruppen bzw. Trupps zur Entgiftung und Entaktivierung des Geländes und der Räume aufzustellen, auszubilden und auszurüsten. § 14 Gruppen bzw. Trupps für Fernsprecher und Melder (1) Die unbedingt notwendigen Verbindungen mit dem Leiter des Luftschutzes der Stadt, des Stadtbezirkes bzw. der Gemeinde sind durch Fernsprecher und Melder sicherzustellen. (2) Für den Einsatz als Melder sind besonders Jugendliche zu gewinnen. § 15 Gruppen bzw. Trupps für Veterinärschutz (1) In Objekten der sozialistischen Landwirtschaft, in denen wertvolle Zucht- und Nutztierbestände untergebracht sind und betreut werden, sind Veterinärgruppen bzw. -trupps zu bilden. In der Regel ist auf 200 Großvieheinheiten ein Veterinär trupp in Stärke von 1 : 5 aufzustellen. Für die Erste Hilfe bei leichtverletzten bzw. befallenen wertvollen Nutz- und Zuchttieren sind vor allem solche Kräfte auszubilden und auszurüsten, die im Umgang mit Tieren Erfahrungen haben. (2) Den Veterinärgruppen bzw. -trupps obliegt die Aufgabe, den Schutz und die Betreuung in der veterinären Hilfe der Tiere zu gewährleisten und unter der Anleitung des jeweiligen Leiters des Veterinär ebenstes die ständige Einsatzbereitschaft zu garantieren. (3) Für die befallenen Tiere ist die Möglichkeit der Unterbringung und Behandlung in geschützten , und entsprechend hergerichteten Unterkünften zu schaffen. § 16 Einsatzkräfte (1) Betriebsangehörige, die in den Formationen des Erweiterten Selbstschutzes für konkrete Luftschutzaufgaben ausgebildet werden, sind Einsatzkräfte. (2) Die Stärke der Einsatzkräfte soll, entsprechend der Anlegung, Bauweise und dem Umfang des Objektes, etwa 20 % der Belegschaft betragen. (3) Für die Einsatzkräfte sind aus den Reihen der Belegschaft des Objektes in der Regel einsatzfähige Belegschaftsangehörige im Alter von 14 bis 60 Jahren zu gewinnen, soweit die über 18 Jahre alten Betriebsangehörigen nicht als Angehörige der Kampfgruppen oder anderweitig im System der Verteidigung ihre Aufgaben haben. § 17 Ausbildung (1) Die Angehörigen der Gruppen bzw. Trupps des Erweiterten Selbstschutzes sind in der Hauptsache in den ihnen obliegenden Aufgabengebieten gründlich auszubilden. Es muß außerdem erreicht werden, daß jede Gruppe auch zur Lösung anderer Aufgaben herangezogen werden kann. (2) Die Ausbildung erfolgt durch die eigenen Kräfte des Objektes in Zusammenarbeit mit der Organisation freiwilliger Luftschutzhelfer, dem Deutschen Roten Kreuz und den Brandschutzorganen, die entsprechend ihren Möglichkeiten Fachkräfte zur Verfügung stellen. § 18 Übungen (1) Übungen im Erweiterten Selbstschutz dienen der praktischen Ausbildung der Belegschaft und der Überprüfung des Ausbildungs- und Ausrüstungsstandes. (2) Die Leiter des Erweiterten Selbstschutzes sind a) in eigener Zuständigkeit befugt und b) auf Weisung des zuständigen Leiters des Luftschutzes verpflichtet, Luftschutzübungen durchzuführen. (3) Die Durchführung von Luftschutzübungen richtet sich nach dem Ausbildungs- und Ausrüstungsstand. Sie sind zeitlich so festzulegen, daß in der Regel kein Produktions- bzw. Arbeitsausfall entsteht. § 19 Sonderregelung Ist auf Grund des geringen Personalbestandes und der Eigenart des Objektes die Lösung der Luftschutzaufgaben im Objekt nicht gewährleistet, hat der Vorsitzende des örtlichen Rates als Leiter des Luftschutzes eine entsprechende Regelung herbeizuführen. § 20 Inkrafttreten Diese Luftschutzanordnung tritt mit ihrer Verkündung in' Kraft. Berlin, den 3. November 1959 Der Minister des Innern Maron;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 72 vom 30. Dezember 1959 auf Seite 926. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, Nr. 1-72 v. 6.1.-30.12.1959, S. 1-926).

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