Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1959, Seite 88

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 88 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 88); 88 Gesetzblatt Teil I Nr. 7 - Ausgabetag: 14. Februar 1050 (2) Jeder Partner ist verpflichtet, die zur Begründung der von ihm geltend gemachten Forderung oder der geltend gemachten Einwendungen notwendigen Tatsachen vorzubringen und Beweis für sie anzutreten. (3) Beweismittel sind: 1. Schriftstücke; 2. Angaben der Partner; 3. Zeugenaussagen; 4. Gutachten; 5. Einnahme des Augenscheins. § 9 Einbeziehung Dritter (1) Das Staatliche Vertragsgericht kann Dritte als Partner in das Verfahren einbeziehen, wenn die Einbeziehung für eine gemeinsame Entscheidung von Streitigkeiten zweckmäßig ist und zwischen dem Dritten und einem der Vertragspartner nicht schon in der gleichen Sache ein Verfahren vor einem anderen Staatlichen Vertragsgericht anhängig ist. (2) Die Einbeziehung kann auch auf Antrag eines Partners oder eines Dritten erfolgen. Die Bestimmungen über die Einleitung eines Verfahrens durch Antrag mit Ausnahme des § 5 Abs. 1 Satz 1 gelten entsprechend. (3) Das Recht der Einbeziehung steht dem Zentralen Staatlichen Vertragsgericht in allen Fällen, den Bezirksvertragsgerichten abweichend von der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 16 der Vertragsgerichtsverordnung im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit zu. Uber die Einbeziehung ist durch Beschluß zu entscheiden, Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. (4) Die Einbeziehung in das Verfahren kann jederzeit durch Beschluß aufgehoben werden. § 10 Verbindung und Trennung von Verfahren (1) Zum Zwecke der gleichzeitigen Entscheidung können mehrere bei einem Staatlichen Vertragsgericht anhängige Verfahren durch Verfügung verbunden werden, wenn sie miteinander in Zusammenhang stehen. Die Verbindung kann wieder aufgehoben werden. (2) § 9 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Abgabe und Übernahme zum Zwecke der Verfahrensverbindung erfolgen durch Verfügung. Die Verfügung über die Abgabe ist den Beteiligten bekanntzugeben. (3) Richtet sich ein Antrag gegen mehrere Partner oder werden in einem Antrag gegen einen Partner verschiedene Forderungen geltend gemacht, so kann das Staatliche Vertragsgericht gegen die einzelnen Partner oder über die verschiedenen Forderungen in getrennten Verfahren entscheiden. Die Trennung erfolgt durch Verfügung. Die Verfügung ist den Beteiligten bekannt- zugeben* 3. Abschnitt Durchführung der mündlichen Verhandlung bis zur Entscheidung § n Grundsatz Das Staatliche Vertragsgericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach vorangegangener mündlicher Verhandlung. § 12 Vertretung in Verfahren (1) Die Befugnis zur Vertretung in Verfahren vor dem Staatlichen Vertragsgericht richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. (2) Die Partner können geeignete Mitarbeiter, die sozialistischen Betriebe auch Mitarbeiter übergeordneter Organe oder Mitarbeiter gleichgearteter Betriebe oder gleichgearteter übergeordneter Organe, zur Vertretung in Verfahren schriftlich bevollmächtigen. (3) Mit der Vertretung können auch die beim Staatlichen Vertragsgericht zugelassenen Mitglieder der Kollegien der Rechtsanwälte betraut werden. § 13 Ort der Verhandlung (1) Die Verhandlung findet grundsätzlich am Sitz des zuständigen Staatlichen Vertragsgerichtes statt. Der Vorsitzende der Schiedskommission kann ihre Durchführung an einem anderen Ort anordnen. Verfahren, die vom Gesichtspunkt der erzieherischen Funktion des Vertragssystems von besonderem Wert sind, sollen öffentlich in den Betrieben durchgeführt werden. (2) Der Vorsitzende der Schiedskommission kann auch zu Verhandlungen, die nicht öffentlich durchgeführt werden, Mitarbeiter der Partner und andere Personen zulassen. § 14 Ladung zur Verhandlung Schiedsrichter, Partner, Zeugen, Sachverständige und sonstige am Verfahren Beteiligte sind zur mündlichen Verhandlung in der Regel schriftlich zu laden. Sie sind in der Ladung auf die Folgen ihres Ausbleibens hinzu weisen. § 15 Vertretung in der mündlichen Verhandlung (1) Der Vorsitzende der Schiedskommission kann das persönliche Erscheinen bestimmter Mitarbeiter der Partner zur mündlichen Verhandlung anordnen, wenn dies wegen der Bedeutung des Verfahrens angebracht erscheint oder zur Aufklärung des Sachverhalts notwendig ist. (2) Werden nicht bevollmächtigte Mitarbeiter der Partner zur Sadie gehört, so gelten ihre Erklärungen als Erklärungen der Partner, wenn deren Vertreter ihnen in der Verhandlung nicht widersprechen. § 16 Ausbleiben in der mündlichen Verhandlung (1) Erscheinen Vertreter der Partner zur mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Ladung nidit, so kann Über den Streitfall in ihrer Abwesenheit verhandelt und entschieden werden. (2) Muß die mündlidie Verhandlung aus Gründen vertagt werden, die einer der Partner zu vertreten hat, so können die durch die Vertagung entstandenen Nebengebühren und Auslagen demjenigen Partner auferlegt werden, durch dessen Verhalten die Vertagung notwendig wurde. Dies gilt insbesondere, wenn ein Partner unentschuldigt ausgeblieben ist, eine Vollmacht nicht vorlegen konnte, der Vertreter der Partner mit;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 88 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 88) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 88 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 88)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 72 vom 30. Dezember 1959 auf Seite 926. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, Nr. 1-72 v. 6.1.-30.12.1959, S. 1-926).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei anhaltend extremen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach Konsultation mit dem Untersuchungsorgan nach den Grundsätzen dieser Anweisung Weisungen über die Unterbringung, die nach Überzeugung des Leiters der Untersuchungshaftanstalt den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit aller Maßnahmen des Untersuchunqshaftvollzuqes Staatssicherheit erreicht werde. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie mit der Deutschen Volkspolizei hat in Übereinstimmung mit der Dienstanweisung des Ministers für Staatssicherheit zu erfolgen. Bezogen auf die Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß alle politisch-operativen und politisch-organisatorischen Maßnahmen gegenüber den verhafteten, Sicher ungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges nicht ausgenommen, dem Grundsatz zu folgen haben: Beim Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, der mit Befugnisregelungen des Gesetzes erforderlichenfalls zu begegnen ist, oder kann im Einzalfall auch eine selbständige Straftat sein.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X