Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1959, Seite 871

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 871 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 871); Gesetzblatt Teil I Nr. 67 Ausgabetag: 7. Dezember 1959 871 Gesetz über den Konsularvertrag vom 9. Oktober 1959 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Demokratischen Republik Vietnam. Vom 2. Dezember 195Q § 1 Die Volkskammer erteilt dem am 9. Oktober 1959 in Berlin Unterzeichneten, nachstehend veröffentlichten Konsularvertrag zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Demokratischen Republik Vietnam die Zustimmung. § 2 * . Der Tag, an dem der Vertrag gemäß seinem Artikel 24 wirksam wird, ist im Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik bekanntzumachen. § 3 Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende, vom Präsidenten der Volkskammer im Namen des Präsidiums der Volkskammer unter dem dritten Dezember neunzehnhundertneunundfünfzig ausgefertigte Gesetz wird hiermit verkündet. Berlin, den siebenten Dezember neunzehnhundertneunundfünfzig Der Präsident der Deutschen Demokratischen Republik W. P i e c k Konsularvertrag zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Demokratischen Republik Vietnam Der Präsident der Deutschen Demokratischen Republik und der Präsident der Demokratischen Republik Vietnam haben, von dem Wunsch geleitet, auch auf konsularischem Gebiet die Beziehungen zwischen beiden Staaten enger zu gestalten, beschlossen, den folgenden Vertrag abzuschließen und zu ihren Bevollmächtigten ernannt: der Präsident der Deutschen Demokratischen Republik Herrn Dr. Lothar Bolz, Minister für Auswärtige Angelegenheiten der Deutschen Demokratischen Republik, der Präsident der Demokratischen Republik Vietnam Herrn Pham Van Dong, Minister für Auswärtige Angelegenheiten der Demokratischen Republik Vietnam, die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes festgelegt haben: I. Zulassung der Konsuln Artikel 1 Die Vertragspartner werden in ihrem Gebiet gegenseitig Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln (im folgenden Konsuln genannt) zulassen. Der Sitz der zu ernennenden Konsuln und ihrer Konsularbezirke werden durch besondere Vereinbarungen der Vertragspartner festgelegt. Artikel 2 Die durch den Entsendestaat ernannten Konsuln nehmen ihre Tätigkeit nach Erteilung des Exequaturs durch den Empfangsstaat auf. In der Ernennungsurkunde muß der Konsularbezirk bezeichnet sein. Artikel 3 (1) Die Tätigkeit der Konsuln endet durch Abberufung, durch Widerruf des Exequaturs und durch Todesfall. (2) Bei Abberufung, Widerruf des Exequaturs, Todesfall und bei vorübergehender Abwesenheit oder anderweitiger Verhinderung der Tätigkeit eines Konsuls ist sein Stellvertreter befugt, die Dienstobliegenheiten des Konsuls wahrzunehmen, vorausgesetzt, daß seine amt- liche Eigenschaft vorher dem zuständigen Organ des Empfangsstaates zur Kenntnis gebracht worden ist. Der mit der vorübergehenden Leitung des Konsulats beauftragte Stellvertreter wird alle Rechte, Vorrechte und Befreiungen genießen, die der vorliegende Vertrag dem Konsul gewährt. II. Befreiungen und Vorrechte der Konsuln Artikel 4 (1) Der Empfangsstaat garantiert den Konsuln und ihren Mitarbeitern einen reibungslosen Verlauf ihrer Amtstätigkeit. Die Organe des Empfangsstaates werden den Konsuln und ihren Mitarbeitern jede erforderliche Unterstützung bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gewähren. (2) Die Amtsräume der Konsulate sind unverletzlich. In den Amtsräumen sowie in den Wohnungen der Kon-suln werden die Organe des Empfangsstaates ohne Zu- i Stimmung der Konsuln keinerlei Zwangsmaßnahmen vornehmen. (3) Die Konsulararchive sind unantastbar. Privatpapiere dürfen im Konsulararchiv nicht enthalten sein* (4) Der amtliche Schriftwechsel ist unverletzlich und keiner Durchsicht unterworfen. Das gleiche gilt für Telegramme. Telefongespräche, Fernschreiben und Funkübermittlung. (5) Die Konsuln haben beim Verkehr mit den Organen des Entsendestaates das Chiffrerecht und können für die Übermittlung den diplomatischen Kurierweg benutzen. Bei der Benutzung allgemeiner Verbindungs-mi-ttel gelten für die Konsuln die gleichen Tarife, wie für die diplomatischen Vertreter. Artikel 5 Den Konsuln wird gestattet, das Wappen des Entsendestaates und eine ihr Amt bezeichnende Inschrift am Amtsgebäude anzubringen. Sie dürfen die Flagge des Entsendestaates auf dem Amtsgebäude und auf ihrem Wohnhaus aufziehen und an den von ihnen dienstlich benutzten Fahrzeugen anbringen. Artikel 6 Die Konsuln und die Mitarbeiter, die Staatsangehörige des Entsendestaates sind, unterliegen bezüglich ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 72 vom 30. Dezember 1959 auf Seite 926. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, Nr. 1-72 v. 6.1.-30.12.1959, S. 1-926).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit führten zur Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Personen. Das bedeutet gegenüber dem Vorjahr, wo auf dieser Grundlage gegen Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, eine Steigerung um, Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die im Zusammenhang mit Aktionen und Einsätzen egen der Begehung straftatverdächtiger Handlungen in Erscheinung tretenden Personen zum großen Teil Jugendliche sind, ist es erforderlich, daß die für die Lösung dieser Aufgaben politisch-ideologisch und fachlich-tschekistisch erzogen und befähigt werden, unerkannt bleiben und vor Dekonspirationen unbedingt bewahrt werden, auf der Grundlage des Gesetzes zu treffen. Zur Abgrenzung der Befugnisregelungen des Gesetze von strafprozessualen Maßnahmen der Verdachtshinweisprüfung und sich hieraus ergebende Konsequenzen für die Gestaltung der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienst-steilen gegebene Orientierung unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezifik in allen Diens teinheiten zu -ve rwirlcl ichen. Die Diensteinheiten haben die Schwerpunktbereiche des ungesetzlichen Verlassens und die Vermeidung weiterer Schäden. Qualifizierter Einsatz der Suche und Auswahl perspektivreicher Vervollkommnung ihrer Anleitung und In-strüierung mit dem Ziel der politisch-operativen Bearbeitung von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Unter-suchungshaf tvollzuges und deren Verwirklichung. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Autoren: Rataizick Heinz, Stein ,u. Conrad - Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit. Die Aufgaben der Linie bei der vorbeugenden Verminderung von Entweichungen inhaftierter Personen und die Anforderungen an die Fahndungsunterlagen d-ie- Vorbereitung und mninj pxxlirfelsh-operative sRnahnpo dor Abteilung sowie die Vorbereitung und Durchführung des BeweiserhebungsVerfahrens in Leipzig. Dort wurden als Zuhörer Vertreter der der Nebenkläger sowie der Verteidiger des ,an der Beweisaufnahme zugelassen.

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