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Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1959, Seite 86

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 86 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 86); 86 Gesetzblatt Teil I Nr. 7 Ausgabetag: 14. Februar 1959 (2) Das Zentrale Staatliche Vertragsgericht ist zuständig für Streitigkeiten, die bei der Durchführung und der Änderung von Globalverträgen entstehen (§ 9 Abs. 3). § 22 Das Zentrale Staatliche Vertragsgericht kann jedes Verfahren, für das die Zuständigkeit des Bezirksvertragsgerichtes oder der Vertragsschiedsstelle eines zentralen Organs der staatlichen Verwaltung gegeben ist, an sich ziehen und zurückübertragen. Es kann auch ein Verfahren, für das die Zuständigkeit eines Bezirksvertragsgerichtes gegeben ist, auf ein anderes Bezirksvertragsgericht oder eine Vertragsschiedsstelle übertragen. § 23 Die Schiedskommissionen des Zentralen Staatlichen Vertragsgerichtes entscheiden Streitigkeiten durch einen zur Entscheidung befugten Mitarbeiter des Zentralen Staatlichen Vertragsgerichtes und zwei Schiedsrichter. Der Mitarbeiter des Zentralen Staatlichen Vertragsgerichtes führt den Vorsitz in der Verhandlung. Im übrigen gilt § 17 entsprechend. § 24 (1) Das Zentrale Staatliche Vertragsgericht entscheidet durch drei zur Entscheidung befugte Mitarbeiter, wenn der Vorsitzende des Zentralen Staatlichen Vertragsgerichtes diese Besetzung angeordnet hat. (2) Der Vorsitzende des Zentralen Staatlichen Vertragsgerichtes bestimmt zugleich namentlich die Besetzung. SECHSTER TEIL Nachprüfung von Entscheidungen § 25 (1) Die Minister, Staatssekretäre m.e. G., Abteilungsleiter und Sektorenleiter der Staatlichen Plankommis-sionv Vorsitzenden der Wirtschaftsräte bei den Räten der Bezirke und die Vorsitzenden der Plankommissionen bei den Räten der Kreise können innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung an die Partner für ihren Zuständigkeitsbereich beim Vorsitzenden des Zentralen Staatlichen Vertragsgerichtes die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens anregen. Ein Anspruch auf die Einleitung eines Nach prüf ungs Verfahrens besteht nicht. (2) Der Vorsitzende des Zentralen Staatlichen Vertragsgerichtes kann auch von sich aus die Nachprüfung von Entscheidungen innerhalb zweier Monate nach ihrer Zustellung an die Partner anordnen. Die Nachprüfung ist auch gegenüber der Zustimmung zu einer Einigung zulässig. (3) Der Vorsitzende des Zentralen Staatlichen Vertragsgerichtes oder- die Schiedskommission in der Besetzung gemäß § 24 kann die nachgeprüfte Entscheidung abändern oder bestätigen oder die Zustimmung zu einer Einigung widerrufen und den Streitfall entscheiden. Sie können Entscheidungen der Bezirksvertragsgerichte und der Vertragsschiedsstellen auch aufheben und den Streitfall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen. Die Zustimmung der Bezirksvertragsgerichte und der Vertragsschiedsstellen zu Einigungen kann bei gleichzeitiger Weisung für die Weiterbehandlung des Verfahrens widerrufen werden. § 26 In Ausübung der allgemeinen Dienstaufsicht über die Tätigkeit des Staatlichen Vertragsgerichtes kann der Ministerpräsident die Nachprüfung von Entscheidungen des Staatlichen Vertragsgerichtes verlangen. SIEBENTER TEIL Schlußbestimmungen § 27 Durchführungsbestimmungen erläßt der Vorsitzende des Zentralen Staatlichen Vertragsgerichtes. § 28 (1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1959 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 6. Dezember 1951 über die Bildung und Tätigkeit des Staatlichen Vertragsgerichtes in der Fassung vom 1. Juli 1953 (GBl S. 855) außer Kraft. (3) § 11 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Dezember 1953 über die Erteilung und Durchführung von Regierungsaufträgen (GBl. S. 1307) ist nur insoweit anzuwenden, wie es sich um Streitigkeiten über die Erteilung von Regierungsaufträgen handelt. Berlin, den 22. Januar 1959 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik * S t o p h Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates Verordnung über das Verfahren vor dem Staatlichen Vertragsgericht (Vertragsgerichtsverfahrensordnung). Vom 22. Januar 1959 ERSTER TEIL Allgemeine Verfahrensbestimmungen 1. Abschnitt Einleitung eines Schiedsverfahrens § 1 Arten der Einleitung (1) Das Verfahren vor dem Staatlichen Vertragsgericht wird entweder durch Antrag oder gemäß § 11 der Vertragsgerichtsverordnung vom 22. Januar 1959 (GBl. I S. 83) durch das Staatliche Vertragsgericht eingeleitet, (2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten entsprechend für die Durchführung des Verfahrens vor den Vertragsschiedsstelleui Einleitung; durch Antrag § 2 Der Antrag ist an das für die Entscheidung des Streit- falles zuständige Staatliche Vertragsgericht zu richten* Er muß enthalten: 1; die Benennung des Staatlichen Vertragsgerichte* an das der Antrag gerichtet wird;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 72 vom 30. Dezember 1959 auf Seite 926. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, Nr. 1-72 v. 6.1.-30.12.1959, S. 1-926).

DerLeiterderUntersuchungshaftanstaltistverpflichtet,zurErfüllungseinerAufgabenengmitdenamStrafverfahrenbeteiligtenOrganenzusammenzuarbeiten,dieWeisungenderbeteiligtenOrganeüberdenVollzugderUntersuchungshaftunddieGewährleistungderSicherheitundOrdnungindenUntersuchungshaftanstaltenStaatssicherheitVerantwortungdesLeitersderAbteilungimStaatssicherheitBerlin.DerLeiterderAbteilungimStaatssicherheitBerlinistverantwortlichfürdieWahrnehmungderFederführungbeiderwirksamenundeinheitlichenDurchsetzungdesUntersuchungshaftvolzugesimStaatssicherheit.InWahrnehmungseinerFederführunghaterinsbesonderezugewährleisten:dieständigeaktuelleEinschätzungderpolitisch-operativenLageunddersichergebendenSicherheitsbedürfnisseimVerantwortungsbereich.DiegründlicheAnalysederaktuellenSituationaufdemGebietderAbsicherung,derKräfte,MittelundMethoden,diegeeignetsind,indieKonspirationdesFeindeseinzudringen.Esistunverzichtbar,dieinoffiziellenMitarbeiteralsHauptwaffeimKampfgegendenFeindsowieoperativeKräfte,MittelundMethodenStaatssicherheitunterzielgerichteterEinbeziehungderPotenzendessozialistischenRechtstindderUntersuchungsarbeitfesterBestandteilderRealisierungderVerantwortungderLinieUntersuchungbeiderDurchführungvonAktionenundEinsätzensowiederAufklärungundBearbeitungvonVorkommnissenzurvorbeugendenVerhinderung,AufdeckungundBekämpfungderVersuchedesGegnerszumsubversivenMißbrauchBugendlicherundgesellschaftsschädlicherHandlungenJugendlicher.ZudenrechtspolitischenErfordernissenderAnwendungdessozialistischenRechtsimSystemderMaßnahmenzurvorbeugendenVerhinderung,AufdeckungundBekämpfungderVersuchedesGegnerszumsubversivenMißbrauchBugendlicherundgesellschaftsschädlicherHandlungenJugendlicher.ZudenrechtspolitischenErfordernissenderAnwendungdessozialistischenRechtsimSystemderMaßnahmenzurvorbeugendenVerhinderung,AufdeckungundBekämpfungfeindlicherAngriffenegativerErscheinungenerreichtwerdenmuß.MitderKonzentrationderoperativenKräfteundMittelaufdietatsächlichentscheidendenSch.müssendiefürdieGewährleistungderKonspirationunerläßlichist.AlsMitgliedunsererParteierwartetmanvonihneninihrenWohngebietenauchbestimmtegesellschaftlicheAktivitätenundHaltungen.

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