Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1959, Seite 852

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 852 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 852); 852 Gesetzblatt Teil I Nr. 06 Ausgabetag: 30. November 1959 Arbeitsschutzanordm ng 337. Brunnenbau Vom 9. November 1959 § 1 Geltung Diese Arbeitsschutzanordnung gilt in Verbindung mit der Arbeitsschutzanordnung 331 vom 13. Januar 1953 Hochbau, Tiefbau und Baunebengewerbe (GBl. S. 661). § 2 Baustelleneinrichtung (1) Beim Brunnenbau ist die Schachtöffnung ift sicherer Entfernung, jedoch mindestens 0,60 m vom Schachi-rand entfernt, mit einem 1 m hohen Schutzgeländer mit Knieleiste abzusperren. Die Schachtöffnung ist mit Bordbrettern zu umwehren. (2) Der obere Rand def Schächtöffnung ist so zu sichern, daß kein Wasser eindringeh katln. (3) Ausgeschachteter Boden, Baustoffe, Geräte und dergleichen dürfen nicht näher als 1,50 m vom Schachtrand entfernt gelagert werden. (4) Bei der Einstellung der Arbeit ist die Schachtöffnung abzudecken und die Umwehrung allseitig zu schließen. Bei Dunkelheit und starkem Nebel sind an der Umwehrung Warnlampen aufzuhängen. (5) Bei Probebohrungen sind nach dem Ziehen der Bohrrohre die Bohrlöcher zuzufüllen. § 3 Brunnenaussehachtungen (1) Brunnenschächte, die tiefer als 1,50 m ausgeschachtet werden, sind einzuschalen und zu versteifen. Die Einschalung muß fortlaufend mit der Tieferführung des Schachtes erfolgen und dem auftretenden Bodendruck entsprechend bemessen sein. (2) Die Einschalung darf nur abschnittweise, dem Fortschreiten der endgültigen Wandung der Brunnen entsprechend, entfernt werden. Führt die Wegnahme eines Ringes, Rahmens oder Teiles der Schalung bei losem Boden, Geröll usw. zu einer Gefährdung auf der Baustelle, so ist die Einschalung im Bereich der gefährdeten Stelle nicht zu entfernen, sondern muß verschüttet werden. Beim Schurzschacht ist nach dem Aufmauern des Brunnenkessels jedesmal nur ein Ring des Schurzholzes wegzunehmen. (3) Bei Schächten, die im Getriebeverfahren (Getriebeschächte) aufgeführt werden, muß die Hinterfüllung eines Feldes bis an den nächsten waagerecht liegenden Rahmen hergestellt werden, ehe die senkrecht stehende Brunnenschalung beseitigt wird. (4) Hinterfüllter Boden ist lagenweise zu stampfen oder einzuschlemmen. (5) Bei der Tieferführung alter Brunnen darf die Brunnenmauer nicht unterfahren werden. § 4 Arbeiten im Brunnenschacht (1) Brunnenschächte sind vor jedem Besteigen mit einer Sicherheitslampe abzuleuchten. Werden Brunnengase festgestellt, so sind diese Schächte erst zu betreten, wenn durch Zuführung von JYischluft oder durch Absaugen eine Gasgefährdung nicht mehr besteht. (2) Jedes Besteigen eines Brunnenschachtes darf nur mit Seilsicherung erfolgen, die von einem geeigneten Sicherungsposten zu führen ist. (3) Tn Schachttiefen von mehr als 5 m sind die Beschäftigten anzuseilen. Sie müssen sich mit dem Sicherungsposten jederzeit durch Signalleinen verständigen können. (4) Die im Schacht Beschäftigten sind gegen herabfallende Gegenstände durch Bühnen, Schutzdach und Schutzkappe zu schützen. (5) Während der Arbeit in Schachttiefen über 10 m ist der Schachtsohle ständig Frischluft zuzuführen. Das Einblasen von Sauerstoff ist verboten. (6) In Schächten über 5 m Tiefe ist die Sicherheitslampe ständig in Betrieb zu halten. Sie ist 1 m über der Schachtsohle aufzuhängen. Bei Anzeichen von Gasaufkommen ist der Schacht sofort zu verlassen und mit Frischluft anzublasen bzw. abzusaugen. § 5 Arbeiten in gasgefährdeten Brunnenschächten (1) Gasgefährdete Brunnen, die durch Frischluftanlagen nicht hinreichend gasfrei gemacht werden können, dürfen nur nach Zustimmung der zuständigen Arbeitsschutzinspektion mit Seilsicherung und bei Benutzung eines schweren Atemschutzgerätes befahren werden (Arbeitsschutz .nordnung 72 [Neufassung] vom 6. Juli 1955 Atemschutzfiltergeräte, Sauerstoffkreislaufgeräte und Frischluftgeräte [Schlauchgeräte] [GBl. I S. 483]). (2) Die Seilsicherung muß durch 2 Sicherungsposten erfolgen, von denen einer ebenfalls mit einem Atemschutzgerät ausgerüstet sein muß. § 6 Fördereinrichtungen (1) Handhaspeln sind mit Bremsen und Sperrvorrichtungen auszurüsten. Der Querbaum muß so gelagert sein, daß er weder nach oben herausspringen noch bei einem Zapfenbruch herabfallen kann. (2) Die Handhaspelstützen müssen auf tragfesten, den Schacht auf allen Seiten um mindestens 1 m überragenden Unterlaghölzern auf gestellt sein. (3) Die Bäume der Drei- und Vierböcke zum Bohren von Brunnen und zum Befördern von Lasten sind gegen Ausgleiten zu sichern; sie dürfen nicht weniger als 60° Neigung haben. (4) Der Kolben zum Aufhängen des Gestänges muß mit einem Sicherheitshaken versehen sein. Die Schellen um das Mantelrohr müssen fest verschraubt sein. Die Kapsel (Welle) des Dreibocks muß eine selbsttätig wirkende Rückschlagsicherung haben. (5) Wird der Dreibode über eine ausgeschachtete Grube gesetzt, so muß die Arbeitsbühne einen dichten, unverschiebbaren Boden haben. (6) Bohrböcke sind oben mit Drahtseilen gegen Umfallen zu sichern. (7) Das Schrägziehen von Lasten mit Bohrböcken 1st verboten. (8) Freistehende Winden sind auf durchgehende Unterlagen sicher zu befestigen und zu verankern bzw. ausreichend zu beschweren. Die Winden müssen mit Sicherheitskurbel und Lastdruckbremse ausgerüstet sein. (9) Die Bohrhaken des Gestänges müssen mit einem Sperrbügel bzw. einer Sicherung versehen sein.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 72 vom 30. Dezember 1959 auf Seite 926. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, Nr. 1-72 v. 6.1.-30.12.1959, S. 1-926).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die tschekistischen Fähigkeiten der Mitarbeiter und Leiter. In Abhängigkeit vom konkret zu bestimmenden Ziel ist es zeitlich und hinsichtlich des Einsatzes spezifischer Kräfte, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Umstände und Gründe für den Abbruch des Besuches sind aktenkundig zu machen. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der Hauptabteilung den Leiter der Abteilung und den aufsichtsführenden Staatsanwalt durch das Gericht aus politisch-operativen Gründen von dieser Ordnung abweichende Verfahrensweisen anordnen, sofern der Zweck der Untersuchung oder der Untersuchungshaft gefährdet wird. Eine Teilvorlesung des Briefinhaltes ist möglich. Beide Eälle oedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Staatsanwalt.

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