Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1959, Seite 85

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 85 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 85); Gesetzblatt Teil I Nr. 7 Ausgabetag: 14. Februar 1959 85 und Kreise zu unterrichten. Diese Verpflichtung besteht insbesondere, wenn 1. Vertragspflichtige oder ihre übergeordneten Organe gegen die Vertragsdisziplin verstoßen haben und dadurch Störungen in der Volkswirtschaft drohen oder entstanden sind; 2. Maßnahmen oder Unterlassungen von Organen der staatlichen Verwaltung die Einhaltung der Vertragsdisziplin gefährden; 3. Maßnahmen von übergeordneten Organen oder anderen Organen der staatlichen Verwaltung zur Organisierung des Vertragsabschlusses oder zur Gewährleistung der Vertragserfüllung erforderlich werden; 4. durch das Fehlen Allgemeiner Liefer- und Leistungsbedingungen oder die mangelnde Übereinstimmung bestehender Allgemeiner Liefer- und Leistungsbedingungen mit dem fortgeschrittenen ökonomischen und politischen Entwicklungsstand Störungen Im Wirtschaftsablauf herbeigeführt werden können. (2) Die unterrichteten Organe haben sich auf Verlangen des Staatlichen Vertragsgerichtes innerhalb eines Monats schriftlich zu äußern. Falls Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mängel erforderlich waren, haben sie die Maßnahmen und ihre Durchführung bekanntzugeben. Sind die ergriffenen Maßnahmen unzureichend oder gefährden sie die Durchsetzung des Vertragssystems, so unterrichten der Vorsitzende des Zentralen Staatlichen Vertragsgerichtes oder die Leiter der Bezirksvertragsgerichte das zuständige übergeordnete . Organ. § 14 (1) Stellt das Staatliche Vertragsgericht innerhalb eines Verfahrens (§§ 9 und 11) oder auch außerhalb eines Verfahrens (§ 10) fest, daß ein sozialistischer Betrieb oder ein anderer Vertragspflichtiger wiederholt oder gröblich die Vertragsdisziplin verletzt hat, so kann es ihm die Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages bis zu 50 000 DM auferlegen. (2) Besteht die Verletzung der Vertragsdisziplin darin, daß der Betrieb wiederholt die Berechnung und Geltendmachung von Vertragsstrafen gesetzwidrig unterläßt, so darf der Betrag 5000 DM nicht übersteigen. (3) Die Festsetzung erfolgt durch einen mit Gründen versehenen Beschluß. Der sozialistische Betrieb oder andere Vertragspflichtige, gegen den sich der Beschluß richtet, ist vorher zu hören. Gegen den Beschluß ist innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung der Einspruch zulässig. Für den Einspruch gelten(die §§ 44 bis 46 der Vertragsgerichtsverfahrensordnung vom 22. Januar 1959 (GBl. I S. 86). (4) Die zu entrichtenden Beträge werden zugunsten des Staatshaushaltes eingezogen. DRITTER TEIL Bezirksvertragsgerichte § 15 Das Bezirksvertragsgericht ist Zuständig, soweit nicht 'die Zuständigkeit des Zentralen Staatlichen Vertragsgerichtes ($ 21} oder einer Vertragsschiedsstelle (§ 18) gegeben ist. § 16 (1) Die Zuständigkeit des Bezirksvertragsgerichtes wird durch den Sitz desjenigen Partners bestimmt, gegen den sich der Antrag richtet. Werden von beiden Partnern aus dem gleichen Rechtsverhältnis Forderungen bei verschiedenen Bezirksvertragsgerichten geltend gemacht, so ist das Bezirksvertragsgericht zuständig, das . zuerst angerufen worden ist. (2) In Verfahren zur Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Verantwortlichkeit eines Partners, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz des Partners, über dessen Verantwortlichkeit entschieden werden soll. § 17 (1) Die Schiedskommissionen der Bezirksvertragsgerichte entscheiden Streitigkeiten durch einen zur Entscheidung befugten Mitarbeiter des Bezirksvertragsgerichtes und zwei Schiedsrichter. Der Mitarbeiter des Bezirksvertragsgerichtes führt den Vorsitz in der Verhandlung. (2) Der zur Entscheidung befugte Mitarbeiter des Bezirksvertragsgerichtes kann allein entscheiden, wenn die Partner einer Verhandlung ohne Schiedsrichter zugestimmt haben oder die Kostenberechnungsgrundlage nicht mehr als 500 DM beträgt. (3) Der zur Entscheidung befugte Mitarbeiter des Bezirksvertragsgerichtes kann ferner allein entscheiden, soweit durch die Vertragsgerichtsverfahrensordnung die Entscheidung ohne eine mündliche Verhandlung zugelassen ist. VIERTER TEIL Vertragsschiedsstellen § 18 Die Vertragsschiedsstelle ist zuständig für Streitigkeiten zwischen sozialistischen Betrieben und Einrichtungen, die demselben zentralen Organ der staatlichen Verwaltung oder demselben zentralen Verband sozialistischer Genossenschaften nachgeordnet sind. § 19 Die Vertragsschiedsstelle entscheidet Streitigkeiten, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch einen zur Entscheidung befugten Mitarbeiter der Vertragsschiedsstelle und zwei Schiedsrichter. § 17 gilt entsprechend. § 20 (1) Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertragsschiedsstelle eines zentralen Organs der staatlichen Verwaltung entscheidet der Leiter dieses Organs. (2) Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertragsschiedsstelle eines zentralen Verbandes sozialistischer Genossenschaften entscheidet der Zentralvorstand des betreffenden Verbandes. FÜNFTER TEIL Zentrales Staatliches Vertragsgericht § 21 (1) Das Zentrale Staatliche Vertragsgericht ist zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde gegen Entscheidungen der Bezirksvertragsgeriehte.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 72 vom 30. Dezember 1959 auf Seite 926. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, Nr. 1-72 v. 6.1.-30.12.1959, S. 1-926).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen. Die Durchsuchung gemäß Buchstabe dient dem Zweck, durch das Auffinden von Sachen und deren nachfolgender Verwahrung oder Einziehung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auf Stz-aßen und Plätzen, für den Schutz des Lebens und die Gesundheit der Bürger, die Sicherung diplomatischer Vertretungen, für Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt, gemeinsam in einem Verwahrraum untergebracht werden können. Bei Notwendigkeit ist eine Trennung kurz vor der Überführung in den Strafvollzug und der damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen vorgesehen. Mit Wirkung werden die Grenzor-dnung und die dazugehörigen Durchführungsbestimmungen in Kraft treten. Im Zusammenhang mit den eintretenden Veränderungen werden auf Beschluß des Sekretariats des der Partei , und die Anweisung des Ministeriums für Kultur zur Arbeit mit diesen Laienmusikgruppen eingehalten und weder sektiererische noch liberalistische Abweichungen geduldet werden, Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft weit gehendst vermieden werden, wie es unter den konkreten Bedingungen der Verwahrung Verhafteter in einer staatlichen medizinischen Einrichtung möglich ist.

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