Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1959, Seite 84

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 84 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 84); 84 Gesetzblatt Teil I Nr. 7 Ausgabetag: 14. Februar 1959 §6 Der Leiter der Vertragsschiedsstelle leitet die gesamte Tätigkeit der Vertragsschiedsstelle im Bereich des betreffenden Organs. Er ist dem Leiter dieses Organs hierfür verantwortlich. §7 Zur Entscheidung von Streitfällen sind berechtigt: 1. der Vorsitzende des Zentralen Staatlichen Vertragsgerichtes und sein Stellvertreter in allen Verfahren; 2. in Verfahren vor dem Zentralen Staatlichen Vertragsgericht die Gruppenleiter und sonstige vom Vorsitzenden des Zentralen Staatlichen Vertragsgerichtes beauftragte Mitarbeiter; 3. in Verfahren vor dem Bezirksvertragsgericht der Leiter des Bezirksvertragsgerichtes, sein Stellvertreter, die Gruppenleiter und sonstige vom Leiter beauftragte Mitarbeiter; 4. in Verfahren vor der Vertragsschiedsstelle der Leiter der Vertragsschiedsstelle und die von dem Leiter des betreffenden staatlichen Organs oder dem Vorsitzenden des Zentralvorstandes des betreffenden Verbandes (§ 1 Abs. 2) beauftragten Mitarbeiter. §8 (1) Als Schiedsrichter sollen Werktätige aus der sozialistischen Wirtschaft, insbesondere Arbeiter, Brigadiere, Meister, Techniker und Ökonomen, ferner Mitarbeiter aus der staatlichen Verwaltung, aus sozialistischen Genossenschaften und ihren Verbänden sowie Mitarbeiter wissenschaftlicher und anderer Institutionen ernannt werden und tätig sein. (2) Schiedsrichter, die bei den Verhandlungen des Staatlichen Vertragsgerichtes mitwlrken, sind durch den Vorsitzenden des Zentralen Staatlichen Vertragsgerichtes, die Leiter der Bezirksvertragsgerichte oder die Leiter der Vertragsschiedsstellen im Einvernehmen mit dem Leiter und der Gewerkschaftsleitung des jeweiligen Betriebes oder Organs gemäß Abs, 1 zu ernennen, ZWEITER TEIL Tätigkeitsbereich des Staatlichen Vertragsgerichte* §9 (i) Das Staatliche Vertragsgericht entscheidet, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes vorschreiben, über Streitigkeiten aus wechselseitigen Beziehungen zwischen den im § 2 des Vertragsgesetzes vom 11. Dezember 1957 (GBl. I S. 627) genannten Betrieben und Organisationen, wenn die wechselseitigen Beziehungen zum Gegenstand haben: 1. die Lieferung und Abnahme von Erzeugnissen; 2. die Herstellung und Abnahme von Werken; 3. die Anforderung und Bereitstellung von Transportraum; 4. Kredit; 5. Dienstleistungen, Personenbeförderung, Miete, Verwährung, Auftrag und Geschäftsführung ohne Auftrag, soweit sie unmittelbar der Durchführung der Wirtschafts- und Finanzpläne dienen. (2) Das Staatliche Vertragsgericht entscheidet über Forderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung, soweit sie im Zusammenhang mit den im Abs. 1 genannten wechselseitigen Beziehungen stehen. (3) Das Staatliche Vertragsgericht entscheidet übet Streitigkeiten, die bei der Durchführung und der Änderung von Globalverträgen entstehen. (4) Das Staatliche Vertragsgericht entscheidet ferner über Streitigkeiten, für die es durch besondere gesetzliche Bestimmungen für zuständig erklärt wird. § 10 Das Staatliche Vertragsgericht kontrolliert auch außerhalb seiner Spruchtätigkeit die Anwendung des Vertragssystems und die Einhaltung der Vertragsdisziplin auf der Grundlage des Vertragsgesetzes. Dies kann insbesondere durch Teilnahme an Brigadeeinsätzen, ökonomischen Konferenzen und Betriebsvergleichen und durch die Auswertung der Ergebnisse von Analysen erfolgen. § 11 (1) Das Staatliche Vertragsgericht kann zum Zwecke der Herbeiführung eines den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden vertragsmäßigen Zustandes auch ohne Antrag eines Partners ein Verfahren einleiten, insbesondere wenn 1. Verträge nicht oder nicht rechtzeitig abgeschlossen werden; 2. ein Vertragspartner es gesetzwidrig unterläßt, Vertragsstrafe zu fordern; 3. ein abgeschlossener Vertrag nicht oder nicht mehr den staatlichen Aufgaben entspricht oder mit gesetzlichen Bestimmungen Oder für die Vertragspartner verbindlichen Anweisungen nicht in Einklang steht oder andere wesentliche Mängel hat. (2) Das Staatliche Vertragsgericht kann auch ohne Antrag ein Verfahren zur Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Verantwortlichkeit für Vertragsverletzungen durchführen; § ia (1) Das Staatliche Vertragsgericht ist berechtigt, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, alle für seine Tätigkeit notwendigen Unterlagen, Auskünfte und Gutachten zu fordern und Unterlagen einzusehen, insbesondere von sozialistischen Betrieben und anderen Vertragspflichtigen, von Organen der staatlichen Verwaltung, von zentralen Institutionen und Verbänden sozialistischer Genossenschaften. (2) im Bereich des Ministeriums für Nationale Verteidigung, des Ministeriums für Staatssicherheit und des Ministeriums des Innern entscheidet über die Vorlage von Unterlagen und die Erteilung von Auskünften, soweit hierdurch Fragen bewaffneter Organe berührt werden, der jeweils zuständige Minister. § 13 (1) Stellt das Staatliche Vertragsgericht bei seiner Tätigkeit eine Gefährdung oder Verletzung der Vertragsdisziplin oder wesentliche Mängel im Vertragssystem fest, so hat es die zuständigen zentralen Organe der staatlichen Verwaltung bzw. die Räte der Bezirke;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 72 vom 30. Dezember 1959 auf Seite 926. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, Nr. 1-72 v. 6.1.-30.12.1959, S. 1-926).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung festzulegen. Durch die Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und der darauf basierenden Beschlüsse der Parteiorganisation in der Staatssicherheit , der Beschlüsse der zuständigen leitenden Parteiund Staats Organe. Wesentliche Dokumente zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung der Staatssicherheit , der Orientierungen und Hinreise der Abteilung des. Staatssicherheit Berlin, der- Beschlüsse und Orientierungen der Partei -Kreis - leitung im Ministerium für Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Plache, Pönitz, Scholz, Kärsten, Kunze Erfordernisse und Wege der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxls von Ermittlungsverfahren. Die Einleitung eines ErmittlunqsVerfahrens ist ein bedeutender Akt staatlicher Machtausübuno durchdas Ministerium für Staats- sicherheit. In Verbindung mit der in der Regel auf keine negative oder hemmende Wirkung, zumal sich der Untersuchungsführer ohnehin fortwährend Notizen macht, woran der durch die Trefftätigkeit gewöhnt ist.

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