Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1959, Seite 821

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 821 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 821); Gesetzblatt Teil I Nr. 62 Ausgabetag: 12. November 1959 821 § 4 Im übrigen gelten die Allgemeinen Lieferbedingungen für Pflanzkartoffeln (GBl. I 1959 S. 815), die Bestandteil dieses Vertrages sind. Ort und Datum Ort und Datum Lieferer Besteller Anlage 2 \ zu vorstehender Anordnung Registriert unter Nr den Bürgermeister Vermehr ungs vertrag für Pflanzkartoffeln zur Ernte 19 . Zwischen dem DSG-Handelsbetrieb / VEG Saatzucht in Kreis vertreten durch übergeordnetes Organ und dem/der fVon ha in Kreis LNF d- Betriebes Bank Konto-Nr Telefon im folgenden Vermehrer genannt 'wertreten durch übergeordnetes Organ wird folgender Vermehrungsvertrag geschlossen: § 1 Vertragsgegenstand und Lieferzeitraum 1. Der DSG-HB J das VEG Saatzucht liefert bis zum das Vermehrungspflanzgut für eine Fläche von ha für Schlag (Bezeichnung) in Höhe von dz Anbau- stufe zur Ernte- stufe oder erteilte Freigabe aus eigener Ernte Bemer- kungen 1 2 3 4 5 6 1. 2. Herkunft: 2. Der Vermehrer verpflichtet sich, das geerntete Pflanzgut bis zum in sortierter Ware gemäß den Qualitätsvorschriften für Pflanzkartoffeln in mindestens folgender Menge abzuliefern oder auf Verlangen des DSG-HB/VEG Saatzucht für diese Menge einen Einlagerungsvertrag abzuschließen. dz/ha insgesamt dzvorgesehene Erntestufe 1. 2. Der DSG-HB/das VEG Saatzucht verpflichtet sich, 14 Tage vor dem oben angegebenen Termin den Ort der Abnahme zu benennen bzw. bis zum Ablieferungstermin dem Vermehrer einen Einlagerungsvertrag zur Unterzeichnung vorzulegen. § 2 Sonstige Vereinbarungen Der Vermehrer verpflichtet sich, die gesetzlich festgelegte Gegenlieferung für das erhaltene Vermehrungs- pflanzgut innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung des Vermehrungspflanzgutes an den zuständigen VEAB vorzunehmen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Vermehrer, die nachstehend abgedruckte Kulturanweisung, die Bestandteil dieses Vertrages ist, einzuhalten. Der Vermehrer hat unter besonderer Beachtung der Bestimmungen des § 21 der Allgemeinen Lieferbedingungen den Vermehrungsbestand vorbeugend gegen Krautfäule (Phytophthora) zu spritzen. § 3 Im übrigen gelten die Allgemeinen Lieferbedingungen für Pflanzkartoffeln (GBl. 1 1959 S. 815), die Bestandteil dieses Vertrages sind. Ort und Datum Ort und Datum DSG-HB/VEG Saatzucht Vermehrer Zu § 2 des Vertrages Kulturanweisung Die zur Anerkennung angemeldeten Bestände sind in der Zeit vom Auflaufen bis zum Beginn des Absterbens der Stauden mehrmals und sorgfältig von kranken und fremden Stauden zu bereinigen. Diese Bereinigung muß rechtzeitig erfolgen, d. h. jedesmal, wenn kranke Stauden erkennbar sind. Die erste, als die entscheidende Bereinigung muß bei einer Staudenhöhe von etwa 15 cm erfolgen. Wenn bei einer Besichtigung festgestellt wird, daß die Bereinigung zu spät erfolgte bzw. unterblieben ist, wird der Bestand niedriger eingestuft oder aberkannt bzw. die bereits ausgesprochene Anerkennung für ungültig erklärt. Zu beachten ist, daß die Entfernung von Kartoffel-Nachbarbeständen genügend weit gewählt wird, damit bei späterem Auftreten von Abbaukrankheiten bei den Nachbarbeständen keine Abstufungen bzw. Aberkennungen der eigenen Vermehrungen erfolgen. Zum Beispiel müssen Elite-Bestände von Nachbarbeständen, die mehr als 5 °/o schwer abbaukrank sind, mindestens 40 m entfernt sein. Nachbarbestände mit mehr als 10 % schwer abbaukranker Stauden müssen von Hochzuchtbeständen mindestens 20 m und von Nachbaubeständen mindestens 10 m entfernt sein. Ist ein zur Anerkennung vorgestellter Schlag mit mehreren Sorten bestellt, so müssen die Bestände der einzelnen Sorten durch mindestens eine Fehlreihe getrennt sein. Die Fehlreihen dürfen mit anderen Fruchtarten bestellt werden. Vorgewende müssen mit dem gleichen Pflanzgut der zur Anerkennung angemeldeten Sorte bzw. können mit einer anderen nicht blühenden Fruchtart bestellt sein. Reicht das Pflanzgut für die vorgesehene Fläche nicht aus, so darf die Restfläche nicht mit Pflanzkartoffeln für den Konsumanbau bestellt werden. Bei Überdüngung, schlechter Pflege, starker Verunkrautung, sehr verspäteter Auspflanzung, mangelhaftem Auflaufen usw. kann eine Aberkennung bzw. niedrigere Einstufung des Bestandes erfolgen, wenn eine einwandfreie Beurteilung nicht möglich ist. Für die Bereinigung ist folgendes zu beachten: 1. Alle zu entfernenden Stauden sind mit Kraut und Knollen sofort vom Felde zu bringen, und zwar so, daß sie nicht über die gesunden Pflanzen geschleift werden. Dadurch soll eine Ansteckung vermieden werden. 2. Die vom Schlag gebrachten Pflanzenteile sind unbedingt in größerer Entfernung von diesem Schlag gründlich zu vernichten (Kompostierung). von ha LNF d. Betriebes;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 72 vom 30. Dezember 1959 auf Seite 926. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, Nr. 1-72 v. 6.1.-30.12.1959, S. 1-926).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zum Beispiel das Nichtaufstehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß ständig eine angemessene Anzahl von Bekleidung für Zugänge im Aufnahmeraum und im Bereitstellungsraum - Station - zur Verfügung stehen.

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