Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1959, Seite 813

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 813 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 813); Gesetzblatt Teil I Nr. 62 Ausgabetag: 12. November 1959 813 § 10 Ermittlung des Bedarfs an Vitaminen und Antibiotika (1) Vom Ministerium für Land- und Forstwirtschaft wil’d im Einvernehmen mit der Staatlichen Plankommission, Abteilung Land- und Forstwirtschaft und Abteilung Lebensmittelindustrie, sowie dem Staatssekretariat für Erfassung und Aufkauf vor Beginn des Jahres festgelegt, welche Mengen Vitamine, Antibiotika und Grünmehl den Betrieben, die Beifuttermittel her-stellen, und der Mischfutterindustrie im Planjahr zur Verfügung zu stellen sind. (2) Der nach Abs. 1 ermittelte Bedarf wird vom Ministerium für Land- und Forstwirtschaft der Staatlichen Plankommission zur Planung der Mittel für den Import der Wirkstoffe und zur Planung der eigenen Produktion mitgeteilt. (3) Der Bedarf an Grünmehl für die Mischfutterproduktion wird vom Ministerium für Land- und Forstwirtschaft dem Staatssekretariat für Erfassung und Aufkauf bekanntgegeben. § 11 Deckung des Bedarfs an Grünmehl Das Staatssekretariat für Erfassung und Aufkauf organisiert den Aufkauf von Luzerne und Rotklee zur Grünmehlherstellung und die Trocknung des Frischgutes sowie die Erfassung des Grünmehls durch die VEAB für den staatlichen Futtermittelfonds. Abschnitt II Besondere Bestimmungen über Handels- und Beifuttermittel sowie Mineralstoffgemische, Antibiotika und Vitamine § 12 Lieferpflicht und Erfassung von Futtermitteln (1) Alle nicht landwirtschaftlichen sozialistischen Industrie- oder Handelsbetriebe und andere Betriebe, die Futtermittel produzieren oder bei denen solche Erzeugnisse anfallen, die zur Verfütterung an Tiere geeignet sind, haben diese dem staatlichen Futtermittelfonds zur Verfügung zu stellen. Auch wertgeminderte Nährmittel, die nicht mehr für die menschliche Ernährung, jedoch noch als Futtermittel verwandt werden können, sind von den genannten Betrieben dem staatlichen Futter-mdttelfonds zuzuführen. (2) Die Produktion und Bestände der in der Anlage 1 aufgeführten Futtermittelarten sind von den im Abs. 1 genannten Betrieben den VEAB zu melden. Diese Futtermittel sind nur nach den Weisungen des VEAB auszuliefern. (3) Die Produktion und Bestände an Futtermittelarten gemäß Anlage 2 sind den Räten der Kreise bzw. Städte, Abteilung Land- und Forstwirtschaft, zu melden und nach deren Weisung auszuliefern. (4) Die VEAB haben von den im Abs. 1 genannten Betrieben, in denen Futtermittel hergestellt werden, auf Grund des Liefer- und Empfangsplanes und auch die darüber hinausgehende Futtermittelproduktion zu erfassen und mit den Betrieben Lieferverträge abzuschließen. (5) Wird die geplante Futtermittelproduktion in einzelnen Betrieben nicht erreicht, so haben die VEAB gemeinsam mit den Räten der Kreise, Abteilung Erfassung und Aufkauf, die Ursachen festzustellen und in Zusammenarbeit mit den übergeordneten Organen der Mischfutterbetriebe Maßnahmen für die Belieferung des Planbedarfs zu treffen. (6) Für die Erfassung der Küchenabfälle haben die Räte der Kreise bzw. Städte, Abteilung Land- und Forstwirtschaft, die Einzugsgebiete für Mästereien und LPG festzulegen. § 13 Lieferpflicht und Erfassung von Mineralstoffgemischen Antibiotika und Vitaminen zu Futterzwecken (1) Alle Betriebe, die genehmigte Mineralstoffgemische für Futterzwecke hersteilen, haben das Aufkommen der DHZ Chemie (Düngemittel), Berlin, zur Vermittlung anzubieten. (2) Die DHZ Chemie (Düngemittel) vermittelt den Absatz der Mineralstoffgemische für Futterzwecke an die Mischfutter- und Beifuttermittel herstellenden Werke sowie an die Staatlichen Kreiskontore für landwirtschaftlichen Bedarf nach den Weisungen des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft. (3) Alle chemischen Betriebe, in denen Vitamine und Antibiotika für Futterzwecke produziert werden oder bed denen Nebenprodukte anfallen, die zu Futterzwecken als Träger von Vitaminen und Antibiotika in den Handel gebracht werden sollen, haben ihre Produktion dem Ministerium für Land- und Forstwirtschaft zu melden. (4) Die Auslieferung der Präparate mit Vitaminen und Antibiotika gemäß Abs. 3 hat nur nach den Weisungen des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft zu erfolgen. § 14 Abnahme und Verkauf der Futtermittel (1) Die VEAB sind verpflichtet, von den Betrieben die geplanten Futtermittel abzunehmen. Betriebe, die Futtermittel über den Plan hinaus produzieren, sind verpflichtet, die erhöhte Produktion dem zuständigen VEAB spätestens im zweiten Monat des Quartals mit-zuteilen. Der VEAB kann von den Betrieben verlangen, daß sie die über den Plan hinaus produzierten Futtermittel zur Verfügung des VEAB lagern. (2) Entstehen dem VEAB bei der Abnahme der über den Plan hinaus produzierten Futtermittel überdurchschnittliche Kosten, weil die Benachrichtigung der VEAB gemäß Abs. 1 zu spät erfolgte, so können die erhöhten Kosten den Betrieben von dem VEAB in Rechnung gestellt werden. (3) Die VVEAB sind berechtigt, nach vorheriger Ab-* Stimmung mit dem Rat des Bezirkes, Abteilung Erfassung und Aufkauf, entsprechend dem § 3 Abs. 4 Kleinstmengen an Futtermitteln freizugeben, wenn dies zur Erfüllung einer staatlichen Aufgabe notwendig wird; ausgenommen sind Nachforderungen von landwirtschaftlichen Betrieben. Über die Freigabe dieser Futtermittel haben die VVEAB Buch zu führen. (4) Der Verkauf von Futtermitteln an Letztverbraucher hat durch die VEAB, Bäuerlichen Handelsgenossenschaften, Konsumgenossenschaften und anderen zugelassenen Futtermittelhändler unter Beachtung der für den Bezug und die Abrechnung der Futtermittel geltenden Bestimmungen zu erfolgen. § 15 Lagerung der Futtermittel im Groß- und Einzelhandel (1) Betriebe, die Futtermittel herstellen, und Handelsorgane sind verpflichtet, die Futtermittel gegen Schädlingsbefall, Verunreinigungen, Qualitätsminderungen und vor Verderb zu schützen. (2) Die Lagerräume für Handelsfutter- und Beifuttermittel sollen nach Möglichkeit eine relative Luftfeuchtigkeit von 75 °/o und eine Innen temperatur von;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 72 vom 30. Dezember 1959 auf Seite 926. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, Nr. 1-72 v. 6.1.-30.12.1959, S. 1-926).

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