Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1959, Seite 792

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 792 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 792); 792 Gesetzblatt Teil I Nr. 59 Ausgabetag: 27. Oktober 1959 Preisanordnung Nr. 114/1*. Anordnung zur Ergänzung der Preisanordnung Nr. 114 Entgelte für Lieferungen und Leistungen des Bestattungsgewerbes Vom 18. August 1959 § 1 Die Räte der Bezirke werden ermächtigt, in Abänderung der Preisanordnung Nr. 114 vom 26. April 1948 Entgelte für Lieferungen und Leistungen des Bestattungsgewerbes . (ZVOB1. II S. 105) Bezirkspreisregelungen für die Betriebe des Bestattungswesens zu erlassen. § 2 Die in der Preisanordnung Nr. 114 festgesetzten Entgelte dürfen nicht überschritten werden. § 3 Diese Preisanordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 18. August 1959 Die Regierungskommission für Preise beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik Der Vorsitzende Rumpf Minister der Finanzen sitzenden des Ministerrates Der Minister für Gesundheitswesen S e f r i n Stellvertreter des Vor- Preisanordnung Nr. 114 (ZVOB1. II 1948 S. 105) Ingenieurkontenwesen (im folgenden Vorschlagswesen genannt) beziehen und sich aus dieser Durchführungsbestimmung ÄSchts anderes ergibt. § 2 Die von der Kammer der Technik (KdT) im Zusammenhang mit den Ingenieurkonten übernommenen Aufgaben können in Betrieben, in denen noch keine Betriebssektionen bestehen, von der zuständigen Bezirksleitung der KdT bzw. von einem von ihr beauftragten Vertreter aus der volkseigenen Wirtschaft wahrgenommen werden. § 3 (1) Zur Bearbeitung der Verbesserungsvorschläge und Ingenieurkonten (im folgenden Vorschläge genannt) sind in den Betrieben Büros für Erfindungs- und Vorschlagswesen (BfE) entsprechend der Ersten Durchführungsbestimmung vom 6. Februar 1953 zur Verordnung über das Erfindungs- und Vorschlagswesen in der volkseigenen Wirtschaft (GBl. S. 295) zu bilden. (2) Soll ein hauptamtlicher Bearbeiter für das Vorschlagswesen eingesetzt werden, so ist vom Leiter des Betriebes die Zustimmung des staatlichen Organs einzuholen, dem der Betrieb zugeordnet ist. (3) Die BfE sind entsprechend der Zuordnung der Betriebe von dem zuständigen zentralen BfE des Rates des Bezirkes bzw. Leit-BfE der WB anzuleiten. § 4 Die Entscheidung über die Einführung eines Verbesserungsvorschlages trifft der Leiter des Betriebes im Einvernehmen mit der Betriebsgewerkschaftsleitung. Sechste Durchführungsbestimmung* zur Verordnung über das Erfindungs- und Vorschlagswesen in der volkseigenen Wirtschaft. Vorschlags- und Ingenieurkontenwesen in halbstaatlichen Betrieben Vom 14. Oktober 1959 Zur vollen Ausnutzung der Produktionsmöglichkeiten der halbstaatlichen Betriebe wird auf Grund des § 12 der Verordnung vom 6. Februar 1953 über das Erfindungs- und Vorschlagswesen in der volkseigenen Wirtschaft (GBl. S. 293) im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes folgendes bestimmt: § 1 Die Bestimmungen der Verordnung über das Erfindungs- und Vorschlagswesen in der volkseigenen Wirtschaft und die hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen finden in halbstaatlichen Betrieben (im folgenden Betriebe genannt) entsprechende Anwendung, soweit sie sich auf das Verbesserungsvorschlags- und 5. DB (GBl. I S. 522) § 5 (1) Betriebe dürfen Vergütungen und Prämien für Vorschläge von Betriebsangehörigen bis zur Höhe von 1 % der Bruttolohn- und -gehaltssumme des Wirtschaftsjahres als Betriebsausgaben behandeln. (2) Betriebe, die einen Vorschlag nachbenutzen, haben die Vergütung für die Nachbenutzung selbst zu zahlen. (3) Vergütungen und Prämien für die Benutzung von Vorschlägen Betriebsfremder sind beim benutzenden Betrieb als Betriebsausgaben abzugsfähig. (4) Entsteht der Nutzen aus einem Vorschlag überwiegend außerhalb des Betriebes im Bereich der volkseigenen oder gleichgestellten Wirtschaft, so ist die Vergütung aus dem Zentralen Fonds des Amtes für Erfindungs- und Patentwesen zu zahlen. (5) Die Vorschriften über die Berechnung, Zahlung und steuerliche Behandlung der Vergütungen für Patente, Gebrauchs- und Geschmacksmuster bleiben unberührt. § 6 (1) In jedem Betrieb sind Schlichtungsstellen für Vergütungsstreitigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 der Dritten Durchführungsbestimmung vom 6. Februar 1953 zur;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 72 vom 30. Dezember 1959 auf Seite 926. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, Nr. 1-72 v. 6.1.-30.12.1959, S. 1-926).

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