Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1959, Seite 777

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 777 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 777); Gesetzblatt Teil I Nr. 59 Ausgabetag: 27. Oktober 1959 777 d) der Benutzung von Hebekränen, Waagen, Lägern, Werften, Trockendocks und anderer Reparaturwerkstätten; e) der Versorgung mit Brenn- oder Kraftstoffen, Schmiermitteln, Wasser und Proviant; f) der Anwendung der Vorschriften und Förmlichkeiten einschließlich der sanitären und Quarantäne-Formalitäten. ✓ Die Bestimmungen dieses Artikels erstrecken sich nicht auf die Ausübung der Hafendienste einschließlich der Lotsenbegleitung und des Bugsierdienstes sowie auf die Ausübung der Küstenschiffahrt (Kabotage). Als Kabotage gilt jedoch nicht die Fahrt der Schiffe des einen Vertragspartners aus einem Hafen des anderen Vertragspartners in einen seiner anderen Häfen, um dort eine aus dem Ausland herbeigebrachte Ladung zu lösdien oder um eine Ladung an Bord zu nehmen, deren Bestimmungsort im Ausland liegt. A r t i k e 1 10 Wenn ein Schiff des einen Vertragspartners an den Küsten des anderen Vertragspartners strandet oder Schiffbruch erleidet, so genießen Schiff und Ladung dieselben Vergünstigungen und Vorrechte, weldie die Landesgesetzgebung den eigenen Schiffen in gleicher Lage gewährt. Dem Kapitän, der Mannschaft und den Passagieren sowie auch dem Schiff und seiner Ladung werden jederzeit die notwendige Hilfe und Unterstützung in dem Maße zuteil, in dem sie den eigenen Schiffen in gleicher Lage gewährt werden. Artikel 11 Die Nationalität der Schiffe der Vertragspartner wird gegenseitig anerkannt auf Grund der an Bord befindlichen Urkunden, die von den zuständigen Behörden entsprechend den Gesetzen und Bestimmungen des Vertragspartners, unter dessen Flagge das Schiff fährt, ausgestellt worden sind. Die an Bord des Schiffes befindlichen Schiffsmeßbriefe und sonstigen Schiffspapiere, die von den zuständigen Behörden des einen Vertragspartners ausgestellt worden sind, werden von den Behörden des anderen Vertragspartners anerkannt. In Übereinstimmung hiermit werden die Schiffe des einen Vertragspartners, die mit rechtmäßig ausgestellten Meßbriefen versehen sind, in den Häfen des anderen Vertragspartners von einer nochmaligen Ausmessung befreit und der Berechnung der Hafengebühren wird das reine Volumen des Schiffes, das in dem Brief angegeben ist, zugrunde gelegt. Artikel 12 Bei der Beförderung von Waren, Passagieren und Gepäck auf inländischen Land- und Wasserwegen sowie auf der Eisenbahn gewähren sich beide Vertragspartner gegenseitig die Meistbegünstigung bezüglich aller Fragen, die die Übernahme der Ladung zur Beförderung, die Art und Weise und die Kosten der Beförderung sowie die Abgaben, die mit der Beförderung Zusammenhängen, betreffen. Artikel 13 Die Boden- und Gewerbeerzeugnisse des einen Vertragspartners werden bei ihrer Durchfuhr durch das Gebiet des anderen Vertragspartners nach dem Gebiet eines dritten Staates nicht mit Zöllen, Steuern oder anderen Abgaben belegt. Hinsichtlich der Transitvorschriften und -förmlich-keiten für die obengenannten Erzeugnisse werden keine geringeren Vergünstigungen gewährt als bei den Transitladungen irgendeines dritten Staates. Artikel 14 Juristische Personen, die ihren Sitz im Gebiet des einen Vertragspartners haben und nach dessen Gesetzen zu Recht bestehen, werden auch im Gebiet des anderen Vertragspartners als zu Recht bestehend anerkannt. Ihre Zulassung zur geschäftlichen Tätigkeit auf dem Gebiet des anderen Vertragspartners geschieht in Übereinstimmung mit dessen Gesetzgebung. Artikel 15 Die juristischen Personen sowie die Bürger des einen Vertragspartners genießen auf dem Gebiet des anderen Vertragspartners im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages dieselben Vorrechte und Vergünstigungen, die den juristischen Personen und Bürgern irgendeines dritten Staates zuerkannt werden. Artikel 16 Die Bestimmungen dieses Vertrages erstrecken sich nicht auf Rechte und Vorteile, die jeder der Vertragspartner im Interesse der Erleichterung des Grenzverkehrs mit den benachbarten Staaten bereits gewährt oder noch gewähren wird. Artikel 17 Die Vertragspartner gewährleisten die Vollstreckung von Schiedssprüchen in Streitigkeiten, die sich aus den von ihren juristischen Personen oder Behörden getätigten Handels- oder sonstigen Geschäften ergeben, vorausgesetzt, daß die Beilegung der betreffenden Streitigkeit durch ein Schiedsgericht von beiden Parteien rechtsgültig vereinbart wurde. Die Bewilligung der Vollstreckung wie auch die Vollstreckung des Schiedsspruches selbst geschieht in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung des Staates, in dem der Schiedsspruch vollstreckt werden soll. Artikel 18 Dieser Vertrag soll sobald wie möglich ratifiziert werden und tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden, der in Hanoi stattfindet, in Kraft. Der Vertrag bleibt in Kraft bis nach Ablauf einer sechsmonatigen Frist, gerechnet von dem Tage ab, an dem einer der Vertragspartner die Absicht bekanntgibt, seine Gültigkeitsdauer zu beenden. Zu Urkund dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten beider Vertragspartner diesen Vertrag unterzeichnet und gesiegelt. Ausgefertigt in Leipzig am 7. März 1959 in zwei Exemplaren, jedes in deutscher, vietnamesischer und französischer Sprache, wobei der deutsche und der vietnamesische Text gleichermaßen gültig sind. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten in der Auslegung ist der französische Text als authentisch zu betrachten. In Vollmacht In Vollmacht des Präsidenten der Deut- des Präsidenten der sehen Demokratischen Demokratischen Republik Republik Vietnam Rau Phan-Anh;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 72 vom 30. Dezember 1959 auf Seite 926. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, Nr. 1-72 v. 6.1.-30.12.1959, S. 1-926).

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