Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1959, Seite 760

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 760 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 760); 760 Gesetzblatt Teil I Nr. 57 Ausgabetag: 17. Oktober 1959 (2) Ist ein Schöffe entgegen der Bestimmung des § 42 gewählt worden oder tritt einer der dort bezeich-neten Hinderungsgründe nachträglich ein, so ist der Schöffe zu Sitzungen nicht heranzuziehen. (3) Erweist sich ein Schöffe für sein Amt als ungeeignet, so kann er auf Antrag des Direktors des Gerichts von der zuständigen Volksvertretung abberufen werden, § 45 Verpflichtung der Schöffen Die den Gerichten zugeteilten Schöffen werden bei jedem Gericht in einer gemeinsamen Sitzung durch den Direktor des Gerichts feierlich verpflichtet, § 46 Entschädigung der Schöffen (1) Durch die Ausübung des Schöffenamtes dürfen dem Schöffen keine beruflichen und materiellen Nachteile erwachsen. Dem in einem Arbeitsrechtsverhältnis stehenden Schöffen ist der durchschnittliche Verdienst für die Zeit der Ausübung des Schöffenamtes weiter zu zahlen. Schöffen, die in keinem Arbeitsrechtsverhältnis stehen, haben nach Maßgabe der bestehenden Bestimmungen Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfälle und alle Schöffen auf Ersatz ihrer Auslagen. (2) Schöffen, die trotz ordnungsgemäßer Ladung aus-bleiben, sind die durch ihr Ausbleiben verursachten Kosten aufzuerlegen, falls sie nicht bis spätestens 1 Woche nach dem Termin eine genügende Entschuldigung abgeben. Zweiter Titel Die Wahl der Schöffen Wahl der Schöffen § 47 Die Schöffen werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt, und zwar die Schöffen der Kreisgerichte: von den wahlberechtigten Bürgern des Kreises, die Schöffen der Bezirksgerichte: von den Bezirkstagen. § 48 (1) Die Anzahl der für jedes Ger,cht zu wählenden Schöffen wird vom Minister der Justiz bestimmt. (2) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen und die Geltendmachung des Ablehnungsrechts werden in einer Anordnung getroffen, die der Minister der Justiz im Einvernehmen mit dem Minister des Innern erläßt. § 49 Schöffenlisten Die für jedes Gericht gewählten Schöffen werden in Listen, getrennt nach Schöffen für Jugendsachen und für andere Sachen, aufgenommen. Drittes Kapitel Die Gerichte Erster Abschnitt Das Kreisgericht § 50 Verteilung der Kreisgerichte (1) Für jeden Land- und Stadtkreis wird ein Kreis-gerieht gebildet. Ist ein Stadtkreis in mehrere Stadtbezirke aufgeteilt, wird für jeden Stadtbezirk ein Kreisgericht (Stadtbezirksgericht) gebildet. (2) Zur Erleichterung des Zugangs zu den Gerichten kann der Direktor des Kreisgerichts anordnen, daß an anderen Orten des Kreises regelmäßig Gerichtstage abgehalten werden. § 51 Zuständigkeit des Kreisgerichts in Strafsachen (1) Das Kreisgericht ist zuständig für alle Strafsachen, soweit nicht die Zuständigkeit eines höheren Gerichts begründet ist. (2) In Strafsachen, für die die Zuständigkeit eines höheren Gerichts begründet ist, entscheidet das Kreisgericht, wenn der Staatsanwalt bei ihm Anklage erhebt, § 52 Zuständigkeit des Kreisgerichts in Zivilsachen Das Kreisgericht ist zuständig für alle Zivilsachen mit Ausnahme der Sachen, in denen eine Partei Träger gesellschaftlichen Eigentums ist und der Streitwert den Betrag von 3000 DM übersteigt. Besetzung des Kreisgerichts § 53 Das Kreisgricht wird mit einem Direktor als Leiter des Gerichts und der erforderlichen Anzahl von Richtern besetzt. § 54 (1) Bei den Kreisgerichten werden Straf- und Zivilkammern gebildet. (2) Die Kammern sind mit einem Richter als Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt. Die zu berufenden Schöffen werden von dem Vorsitzenden nach der Reihenfolge der Listen bestimmt, wobei aus besonderen Gründen ein Abweichen von der Reihenfolge zulässig ist. (3) Außerhalb der Hauptverhandlung oder der mündlichen Verhandlung entscheidet der Vorsitzende allein, soweit nicht gesetzlich die Mitwirkung der Schöffen angeordnet ist. § 55 Rechtsauskunftsstellen Bei jedem Kreisgericht wird eine Rechtsauskunftsstelle zur Erteilung von Rat und Rechtsauskünften an die Bevölkerung gebildet. Sie steht unter der persönlichen Verantwortung des Direktors. § 56 Öffentliche Berichterstattung Die Richter und Schöffen der Kreisgerichte haben über ihre Tätigkeit in regelmäßigen Abständen öffentlich Bericht zu erstatten.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 72 vom 30. Dezember 1959 auf Seite 926. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, Nr. 1-72 v. 6.1.-30.12.1959, S. 1-926).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit dessen Stellvertreter, in den des Leiters der dessen Stellvertreter, vorhanden ist und durch telefonische Rücksprache die Bestätigung des Unterzeichnenden erfolgt . Diese mehrfache Absicherung der Entlassungen hat sich in der Vergangenheit durchaus bewähr Gemessen an den wachsenden an die Gewährleistung der äußeren Sicherheit der Untersuchungshsftanstalten Staatssicherheit ist das politisch-operative Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchunqshaftanstalt. Bei der Gewährleistung der allseitigen Sicherheiter Unter- tivitäten feindlich-negativer Personen sind die potenzenaer zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchunqshaftanstalt. Bei der Gewährleistung der allseitigen Sicherheiter Unter- tivitäten feindlich-negativer Personen sind die potenzenaer zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchunqshaftanstalt. Bei der Gewährleistung der allseitigen Sicherheiter Unter- tivitäten feindlich-negativer Personen sind die potenzenaer zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zielgerichtet zu nutzen. Die Nutzung ihrer vielfältigen Möglichkeiten, insbesondere zur Vorbeugung von feindlich-negativen Aktivitäten im territorialen Vorfeld der Untersuchungshaftanstalt, zur Beseitigung begünstigender Bedingungen und Umstände und der Verhinderung bzw, Einschränkung negativer Auswirkungen der Straftat ist es notwendig, eine zügige Klärung des Sachverhaltes zu gewährleisten.

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