Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1959, Seite 759

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 759 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 759); Gesetzblatt Teil 1 Nr. 57 Ausgabetag: 17. Oktober 1959 § 31 Vorläufige Amtsenthebung eines Richters (1) Ein Richter, gegen den ein Abberufungsverfahren schwebt oder gegen den eine Strafverfolgung eingeleitet wurde, kann bis zum Abschluß des Verfahrens vorläufig seines Amtes enthoben werden, und zwar Richter des Obersten Gerichts durch den Ministerrat, die übrigen Richter durch den Minister der Justiz. (2) Die Volksvertretung, von der der betreffende Richter gewählt wurde, ist hiervon zu unterrichten. Dritter Titel Disziplinarbestimmungen § 32 Der Richter ist in erhöhtem Maße verpflichtet, sich dienstlich und außerdienstlich untadelig zu verhalten. Er kann wegen Handlungen, die seines Amtes unwürdig sind, aber eine Abberufung nicht rechtfertigen, vor einem Disziplinarausschuß zur Verantwortung gezogen werden. § 33 (1) Disziplinarausschüsse werden bei dem Obersten Gericht und bei den Bezirksgerichten gebildet. Der Disziplinarausschuß bei dem Obersten Gericht ist für Disziplinarverfahren gegen Richter des Obersten Gerichts und der Bezirksgerichte, der Disziplinarausschuß bei den Bezirksgerichten für Disziplinarverfahren gegen Richter der Kreisgerichte zuständig. (2) Gegen den Präsidenten und Vizepräsidenten des Obersten Gerichts findet ein Disziplinarverfahren nicht statt. § 34 Die Disziplinarausschüsse bestehen aus dem Leiter des Gerichts oder seinem Vertreter als Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern des Gerichts nach Bestimmung des Vorsitzenden als Beisitzer. § 35 (1) Der Disziplinarausschuß erkennt auf Strafe oder Freispruch. Disziplinarstrafen sind: Verweis, Rüge, strenge Rüge. (2) Gelangt der Disziplinarausschuß zu der Auffassung, daß das Vergehen des Richters durch eine dieser Disziplinarstrafen nicht gesühnt werden kann, so hat er eine Entscheidung der für die Abberufung des Richters zuständigen Stelle (§§ 25, 30) darüber herbeizuführen, ob die Abberufung erforderlich ist. (3) Gegen die Entscheidung der Disziplinarausschüsse bei den Bezirksgerichten ist die Beschwerde an den Disziplinarausschuß bei dem Obersten Gericht zulässig. (4) Die Entscheidungen des Disziplinarausschusses bei dem Obersten Gericht sind endgültig. § 36 Die Einzelheiten des Disziplinarverfahrens werden durch eine Disziplinarordnung für Richter geregelt. 759 Zweiter Abschnitt Die Schöffen Erster Titel Die Stellung der Schöffen Amt der Schöffen § 37 Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Die Schöffen werden vom Volke gewählt. § 38 (1) Die Schöffen nehmen nach Maßgabe dieses Gesetzes an der Rechtsprechung teil. Sie üben in den Verhandlungen in Straf- und Zivilsachen das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter aus. (2) Ein Schöffe soll an 12 möglichst aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr an der Rechtsprechung des Gerichts teilnehmen. § 39 Der Schöffe hat die besondere Aufgabe, die vertrauensvolle Verbindung zwischen den Werktätigen und den sozialistischen Gerichten zu festigen. Entsprechend dieser Aufgabe hat sich ein Schöffe beruflich und außerberuflich vorbildlich zu verhalten und zur Sicherung der gesellschaftlichen und staatlichen Ordnung beizutragen. § 40 Voraussetzungen für das Amt des Schöffen Als Schöffen können alle Bürger der Deutschen Demokratischen Republik gewählt werden, die das Wahlrecht besitzen und das 25. Lebensjahr vollendet haben. § 41 Unfähigkeit zum Schöffenamt Unfähig zur Ausübung des Schöffenamtes sind: a) Personen, die wegen eines Verbrechens verurteilt sind, dessen Begehung sie zur Ausübung des Schöffenamtes ungeeignet erscheinen läßt; b) Personen, die entmündigt oder unter vorläufiger Vormundschaft gestellt sind. § 42 Hinderungsgründe Als Schöffen dürfen nicht gewählt werden: Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte. § 43 Ablehnungsrecht Die Berufung zum Schöffenamt dürfen ablehnen: a) Ärzte, medizinisches Personal, Apotheker und Hebammen, b) Personen über 65 Jahre, c) Frauen, denen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Schöffenamtes in besonderem Maße erschwert. § 44 Wahl unfähiger oder ungeeigneter Schöffen (1) Ist eine zur Ausübung des Schöffenamtes unfähige Person (§41) als Schöffe gewählt worden oder tritt ihre Unfähigkeit nachträglich ein, so hat nach Feststellung der Unfähigkeit durch den zuständigen Rat der Direktor des Gerichts ihren Namen von der Schöffenliste zu streichen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 72 vom 30. Dezember 1959 auf Seite 926. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, Nr. 1-72 v. 6.1.-30.12.1959, S. 1-926).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern und gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt. Der Wachschichtleiter leitet die Dienstdurchführung auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände erfolgt durch zwei Mitarbeiter der Linie. Die Körperdurchsuchung darf nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden.

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