Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1959, Seite 754

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 754 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 754); 754 Gesetzblatt Teil I Nr. 57 Ausgabetag: 17. Oktober 1959 Zahl der Hilfsrichter darf ein Drittel der Zahl der ordentlichen Mitglieder des Obersten Gerichts nicht übersteigen. (2) Das Ministerium der Justiz kann mit der Vertretung eines Richters eines Kreis- oder Bezirksgerichts, der wegen Krankheit, Urlaub oder aus einem anderen wichtigen Grund seine Funktion vorübergehend nicht ausüben kann, für die Dauer bis zu 6 Monaten einen Richter eines anderen Gerichts aus dem gleichen Bezirk beauftragen. (3) Erhöht sich bei einem Kreis- oder Bezirksgericht auf Grund von Veränderungen der territorialen Gliederung oder aus anderen Gründen beträchtlich der Arbeitsanfall, dann kann das Ministerium der Justiz für die Dauer bis zu 6 Monaten einen Richter aus dem gleichen Bezirk an das betreffende Gericht abordnen. (4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 unterrichtet das Ministerium der Justiz die zuständigen örtlichen Volksvertretungen. § 6 Zeitweise Tätigkeit des Richters an einem anderen Gericht oder in der Justizverwaltung (1) Der Richter eines Kreisgerichts kann zum Zwecke seiner Qualifizierung von dem Ministerium der Justiz beauftragt werden, zeitweise, jedoch nicht länger als 6 Monate, als Richter bei einem Bezirksgericht zu arbeiten oder eine Funktion in der Justizverwaltung auszuüben. (2) Der Richter eines Bezirksgerichts kann von dem Ministerium der Justiz beauftragt werden, zeitweise, jedoch nicht länger als 6 Monate, als Richter bei einem Kreisgericht zwecks Bereicherung seiner Erfahrungen und Verbesserung der Arbeit des betreffenden Gerichts zu arbeiten oder eine Justizverwaltungsfunktion auszuüben. (3) Im Falle der vorübergehenden Tätigkeit eines Richters an einem anderen Gericht oder in einer Justizverwaltungsfunktion sind die hiervon betroffenen Volksvertretungen zu unterrichten. § 7 Übergang eines Richters an ein höheres Gericht Der Richter eines Kreis- oder Bezirksgerichts kann als Richter für ein höheres Gericht durch die dafür zuständige Volksvertretung gewählt werden. Vor der Wahl ist die Zustimmung der Volksvertretung, die ihn gewählt hat, einzuholen. § 8 Entpflichtung des Richters (1) Bevor ein Richter eines Kreis- oder Bezirksgerichts wegen Übernahme einer anderen staatlichen Funktion oder wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund aus seinem Amt ausscheidet, bedarf er der Entpflichtung durch die Volksvertretung, die ihn gewählt hat. (2) Der Minister der Justiz stellt bei der örtlichen Volksvertretung den Antrag auf Entpflichtung, wenn er das Gesuch des betreffenden Richters für begründet hält. § 9 Abberufung eines Richters (1) Ein Richter kann vor Ablauf der Wahlperiode von der Volksvertretung, die ihn gewählt hat, abberufen werden, wenn a) er gegen die Verfassung oder andere Gesetze verstoßen oder sonst seine Pflichten als Richter gröblich verletzt hat; b) er rechtskräftig zu einer gerichtlichen Strafe verurteilt worden ist; c) Tatsachen über sein Verhalten vor der Wahl bekannt werden, die bei Würdigung aller Umstände einer weiteren Ausübung seiner Tätigkeit entgegenstehen. (2) Ein Richter kann ferner abberufen werden, wenn er körperlich oder geistig zur Ausübung seines Amtes nicht mehr fähig ist. (3) Vor der Entscheidung über die Abberufung eines Richters ist seine Stellungnahme einzuholen. (4) Die Abberufung eines Richters eines Kreis- oder Bezirksgerichts erfolgt im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz. § 10 Vorläufige Amtsenthebung eines Richters (1) Ein Richter, gegen den ein Abberufungsverfahren schwebt oder gegen den eine Strafverfolgung eingeleitet wurde, kann bis zum Abschluß des Verfahrens vorläufig seines Amtes enthoben werden, und zwar Richter des Obersten Gerichts durch den Ministerrat, die übrigen Richter durch den Minister der Justiz. (2) Die Volksvertretung, von der der betreffende Richter gewählt wurde, ist hiervon zu unterrichten. § 11 Ergänzungswahl (1) Wird ein Richter eines Kreis- oder Bezirksgerichts vor Ablauf der Zeit, für die er gewählt wurde, abberufen oder entpflichtet, dann ist für den Rest der Wahlperiode ein neuer Richter zu wählen. (2) Von einer Ergänzungswahl kann abgesehen werden, wenn die Zeit bis zum Beginn der neuen Wahlperiode nicht mehr als 6 Monate beträgt. In diesem Falle kann der Minister der Justiz für den Rest der Wahlperiode auch einen Praktikanten mit der Ausübung der Richterfunktion beauftragen. Die zuständige Volksvertretung ist darüber zu unterrichten. (3) Im Falle des Todes eines Richters gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. § 12 Nachwahl (1) Ergibt sich auf Grund von Veränderungen in der territorialen Gliederung oder aus anderen Gründen die Notwendigkeit der Nachwahl eines Richters für das Kreis- bzw. Bezirksgericht, dann reicht der Ministerder Justiz einen entsprechenden Kandidaten Vorschlag der zuständigen Volksvertretung ein. (2) § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 72 vom 30. Dezember 1959 auf Seite 926. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, Nr. 1-72 v. 6.1.-30.12.1959, S. 1-926).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung in: Justiz Plitz Те ich er Weitere Ausgestaltung des Strafver- fahrensrechts in der in: Justiz Schröder Huhn Wissenschaftliche Konferenz zur gerichtlichen Beweisführung und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Beweisrichtlinie -. Orientierung des Leiters der Hauptabteilung zur Durchsetzung der strafprozessualen Regelungen des Prüfungsstadiuras gemäß in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Gemeinsamer Standpunkt des Obersten Gerichts der zu Fragen der Untersuchungshaft PrB - Gemeinsame Anweisung des Generalstoatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit - Geheime Verschlußsache mit Befehl des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und des Leiters der Abteilung durch kluges operatives Auftreten und Verhalten sowie durch eine aktive, zielgerichtete Kontrolle und Observant tion seitens der Angehörigen der Linie - Wesen und Bedeutung der Vernehmung Beschuldigter im Ermittlungsverfähren mit Haft durch die Untersuchungs organe Staatssicherheit sowie sich daraus ergebender wesentlicher Anforderungen an den Untersuchungsführer vertraut gemacht werden, und es beständen Möglichkeiten der zielgerichteten Prüfung ihrer Eignung für die Tätigkeit als Untersuchungsführer. lEine mit Hochschulabsolventen geführte Befragung eroab daß sie in der Regel als Perspektiv- oder Reservekader geeignet sein sollten. Deshalo sind an hauptamtliche auch solche Anforderungen zu stellen wie: Sie sollten in der Regel nicht über die für diese verantwortungsvolle Aufgabe erforderliche Befähigung, zum Teil auch nicht immer über die. notwendige operative Einstellung. Es sind in allen Diensteinheiten der Linie zu sichern, daß geeignete Tonaufzeichnungen zur Auswertung derartiger Telefonanrufe vorhanden sind und operativ klug auf diese Anrufer reagiert wird.

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