Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1959, Seite 753

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 753 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 753); Gesetzblatt Teil I Nr. 57 Ausgabetag: 17. Oktober 1959 753 Übergangs- und Schlußbestimmungen § 12 (1) Mit dem Beginn der Wah'periode endet die Amtsperiode der bisher ernannten Richter der Kreis- und Bezirksgerichte. (2) § 2 Abs. 2 gilt nicht für die Richterkandidaten, die bisher als Richter tätig waren und am Wahltag das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben § 13 Durchführungsbestimmungen erläßt der Minister der Justiz im Einvernehmen mit dem Staatssekretär für die Anleitung der örtlichen Räte und den Leitern der zuständigen zentralen Organe der staatlichen Verwaltung. § 14 Dieses Gesetz tritt am 1. November 1959 in Kraft. Das vorstehende, vom Präsidenten der Volkskammer im Namen des Präsidiums der Volkskammer unter dem dritten Oktober neunzehnhundertneunundfünfzig ausgefertigte Gesetz wird hiermit verkündet. Berlin, den sechsten Oktober neunzehnhundertneunundfünfzig Der Präsident der Deutschen Demokratischen Republik W. P i e c k Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gerichtsverfassungsgesetzes. Vom 1. Oktober 1959 I. Die Richter § 1 Persönlichkeit und Ausbildung des Richters ü) Ein Richter muß nach seiner Persönlichkeit und Tätigkeit die Gewähr dafür bieten, daß er sein Amt gemäß den Grundsätzen der Verfassung ausübt, sich vorbehaltlos für den Sieg des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik einsetzt und der Ar-beiter-und-Bauern-Macht treu ergeben ist. (2) Voraussetzung für die Tätigkeit als Richter ist der Erwerb einer juristischen Ausbildung auf einer dazu bestimmten Ausbildungsstätte, die Bewährung während der vorgeschriebenen Vorbereitungszeit und die Vollendung des 25. Lebensjahres. § 2 Wahl der Richter der Kreis- und Bezirksgerichte (1) Die Richter der Kreisgerichte werden im Landkreis durch den Kreistag, im Stadtkreis durch die Stadtverordnetenversammlung und beim Bestehen von Stadtbezirken durch die Stadtbezirksversammlung auf 3 Jahre gewählt. (2) Die Richter der Bezirksgerichte werden durch die Bezirkstage auf 3 Jahre gewählt. (3) Die Wahl der Richter findet in öffentlicher Sitzung der zuständigen örtlichen Volksvertretung statt. Sind mehrere Richter zu wählen, wird über die Kandidaten einzeln abgestimmt. (4) Der Minister der Justiz bestimmt die Zahl der Richter, die für die einzelnen Kreis- und Bezirksgerichte zu wählen sind. Er reicht im Einvernehmen mit dem Kreis-, Stadtbezirks- bzw. Bezirksausschuß der Nationalen Front des demokratischen Deutschland die Kandidatenvorschläge ein. (5) Aus der Zahl der gewählten Richter beruft der Minister der Justiz die Direktoren der Kreis- und Bezirksgerichte, ihre Vertreter und die Oberrichter bei den Bezirksgerichten. § 3 Verpflichtung des tu enters Die Richter der Kreis- und Bezirksgerichte geben unmittelbar nach ihrer Wahl gegenüber der Volksvertretung folgende Verpflichtung ab: „Ich verpflichte mich, als Richter der Deutschen Demokratischen Republik meine Tätigkeit entsprechend den Grundsätzen der Verfassung auszuüben, stets für die unbedingte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einzutreten und mich jederzeit vorbehaltlos für den Sieg des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Rpublik, für die ständige weitere Festigung des Arbeiter-und-Bauern-Staates, für die demokratische Wiedervereinigung Deutsch-1 lands und für den Frieden einzusetzen." § 4 Grundpflichten des Richters Die Richter sind verpflichtet: nach den Grundsätzen der sozialistischen Moral zu leben sowie aktiv und vorbildlich beim sozialistischen Aufbau mitzuwirken; sich politisch und fachlich ständig weiterzubilden; in ihrer Rechtsprechung die sozialistische Gesetzlichkeit durchzusetzen und Wachsamkeit zu üben; mit den Schöffen eng zusammenzuarbeiten und ihre Tätigkeit zu fördern; sich aktiv an der politischen Arbeit unter den Werktätigen zu beteiligen; in allen dienstlichen Angelegenheiten die erforderliche Verschwiegenheit zu wahren. § 5 Hilfsrichter bei dem Obersten Gericht Vertretung und Abordnung (1) Auf Vorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichts und des Ministers der Justiz kann der Ministerrat einen Richter eines Kreis- oder Bezirksgerichts oder einen anderen Bürger, bei dem die Voraussetzungen des I § 1 vorliegen, für die Dauer von höchstens 1 Jahr als I Hilfsrichter bei dem Obersten Gericht bestellen. Die;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 72 vom 30. Dezember 1959 auf Seite 926. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, Nr. 1-72 v. 6.1.-30.12.1959, S. 1-926).

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