Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1959, Seite 752

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 752 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 752); 752 Gesetzblatt Teil I Nr. 57 Ausgabetagt 17. Oktober 1959 § 3 Verpflichtung des Richters Die Richter der Kreis- und Bezirksgerichte geben unmittelbar nach ihrer Wahl gegenüber der Volksvertretung folgende Verpflichtung ab: „Ich verpflichte mich, als Richter der Deutschen Demokratischen Republik meine Tätigkeit entsprechend den Grundsätzen der Verfassung auszuüben, stets für die unbedingte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einzutreten und mich jederzeit vorbehaltlos für den Sieg des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik, für die ständige weitere Festigung des Arbeiter-und-Bauern-Staates, für die demokratische Wiedervereinigung Deutschlands und für den Frieden einzusetzen.“ § 4 Zusammenarbeit des Richters mit den örtlichen Organen der Staatsmacht (1) Die Richter der Kreis- und Bezirksgerichte sind verpflichtet, vor den Volksvertretungen, durch die sie gewählt wurden, über ihre Tätigkeit Rechenschaft zu legen. (2) Die Richter der Kreis- und Bezirksgerichte haben mit den örtlichen Organen der Staatsmacht, vor allem mit den Volksvertretungen, durch die sie gewählt wurden, ständig eng zusammenzuarbeiten. Sie haben bei ihrer Tätigkeit die örtlichen Verhältnisse sowie die in den Beschlüssen der örtlichen Organe der Staatsmacht enthaltenen Aufgaben zu beachten und aktiv zur Lösung dieser Aufgaben beizutragen, insbesondere durch Hinweise auf die Entwicklung der Kriminalität oder auf andere Erscheinungen, die durch Analyse der Rechtsprechung und der politischen Arbeit unter den Werktätigen festgestellt werden. Die örtlichen Organe der Staatsmacht haben in ihrem Zuständigkeitsbereich die Richter in ihrer Tätigkeit bei der Einhaltung und Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit und Gewährleistung der Rechte der Bürger zu unterstützen. § 5 Politische Arbeit des Richters unter den Werktätigen In der Tätigkeit der Richter der Arbeiter-und-Bauern-Macht bilden die Rechtsprechung und die politische Arbeit unter den Werktätigen eine feste Einheit. Die Richter sind verpflichtet, durch regelmäßige Aufklärung über den sozialistischen Staat und sein Recht, insbesondere durch Erläuterung der Gesetze und durch Auswertung geeigneter Verfahren, die Bevölkerung zur Einhaltung der sozialistischen Gesetze und zur aktiven Mitwirkung bei ihrer Durchsetzung zu erziehen. § 6 Beziehungen des Ministeriums der Justiz zu den Gerichten (1) Die Kreis- und Bezirksgerichte werden in ihrer Tätigkeit durch das Ministerium der Justiz angeleitet und kontrolliert. (2) Die Anleitung und Kontrolle haben die Erfüllung der Aufgaben der Rechtsprechung und der politischen Arbeit unter den Werktätigen zu gewährleisten. Sie haben sich auch auf die Zusammenarbeit zwischen dem Gericht und den örtlichen Organen der Staatsmacht zu erstrecken und sicherzustellen, daß das Gericht durch seine Tätigkeit mithilft, die sich aus den Beschlüssen der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Räte ergebenden Aufgaben zu lösen. § 7 Abberufung eines Richters , (1) Der Richter eines Kreis- oder Bezirksgerichts kann vor Ablauf seiner Wahlperiode von der Volksvertretung, die ihn gewählt hat, im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz abberufen werden. (2) Die Abberufung eines Richters ist zulässig, wenn a) er gegen die Verfassung oder andere Gesetze verstoßen oder sonst seine Pflichten als Richter gröblich verletzt hat; b) er rechtskräftig zu einer gerichtlichen Strafe verurteilt worden ist; c) Tatsachen über sein Verhalten vor der Wahl bekannt werden, die bei Würdigung aller Umstände einer weiteren Ausübung seiner Tätigkeit entgegenstehen. (3) Ein Richter kann ferner abberufen werden, wenn er körperlich oder geistig zur Ausübung seines Amtes nicht mehr fähig ist. (4) Vor der Entscheidung über die Abberufung eines Richters hat die Volksvertretung seine Stellungnahme einzuholen. § 8 Ergänzungswahl (1) Scheidet ein Richter eines Kreis- oder Bezirksgerichts vor Ablauf der Zeit, für die er gewählt wurde, aus seinem Amt aus, dann ist für den Rest der Wahlperiode ein neuer Richter zu wählen. (2) Von einer Ergänzungswahl kann abgesehen werden, wenn die Zeit bis zum Beginn der neuen Wahlperiode nicht mehr als 6 Monate beträgt. In diesem Falle kann der Minister der Justiz für den Rest der Wahlperiode auch einen Praktikanten mit der Ausübung der Richterfunktion beauftragen. Die zuständige Volksvertretung ist darüber zu unterrichten. § 9 Nachwahl (1) Ergibt sich auf Grund von Veränderungen in der territorialen Gliederung oder aus anderen Gründen die Notwendigkeit der Nachwahl eines Richters für das Kreis- bzw. Bezirksgericht, dann reicht der Minister der Justiz einen entsprechenden Kandidatenvorschlag der zuständigen Volksvertretung ein. (2) § 8 Abs. 2 gilt entsprechend. § 10 Zentraler Wahlausschuß und Wahlkommissionen Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Richter werden gebildet: a) der zentrale Wahlausschuß, b) Wahlkommissäonen in den Bezirken, c) Wahlkommissionen in den Landkreisen, Stadtkreisen und Stadtbezirken. § 11 Wahltermin Der Ministerrat legt den Termin fest, an dem die Wahl der Richter der Kreis- und Bezirksgerichte erfolgen soll.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 72 vom 30. Dezember 1959 auf Seite 926. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, Nr. 1-72 v. 6.1.-30.12.1959, S. 1-926).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befämgüöl der mittleren leitenden Kader und führenden Mitarbeiter hat zieigpigbhg und differenziert vorrangig im Prozeß der täglichen politisch-operativegäEfei zu erfolgen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und im Zusammenwirken mit den verantwortlichen Kräften der Deutschen Volkspolizei -und der Zollverwaltung der DDR; qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in Einrichtungen auf den Transitwegen zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Spezialeinheiten imperialistischer Armeen in der BRD. Es kommt dabei besonders auf die Aufklärung und Verhinderung der subversiven, gegen die und andere sozialistische Länder gerichteten Pläne, Absichten und Aktivitäten beitragen kann. Die imperialistischen Geheimdienste und andere feindliche Zentren versuchen zunehmend, ihre Pläne, Absichten und Maßnahmen sowie ihre Mittel und Methoden zu konspirieren, zu tarnen und so zu organisieren, daß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die erforderlichen Beweise in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden.

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