Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1959, Seite 692

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 692 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 692); 692 Gesetzblatt Teil I Nr. 54 Ausgabetag: 6. Oktober 1959 Verordnung über Flaggenführung und Kennzeichnung der Schiffe. Vom 1. Oktober 1959 Auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 26. September 1955 über das Staatswappen und die Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I S. 705) wird folgendes verordnet: § 1 (1) Die Handelsflagge der Deutschen Demokratischen Republik ist zu führen a) auf Schiffen, die im Seeschiffsregister der Deutschen Demokratischen Republik eingetragen sind, b) auf Schiffen, die als Binnenflotte registriert sind. (2) Die im Abs. 1 Buchst, b genannten Schiffe oder Wasserfahrzeuge führen die Handelsflagge der Deutschen Demokratischen Republik bei Fahrten auf den Seewasserstraßen der Deutschen Demokratischen Republik und bei Fahrten außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. (3) Schiffe, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zur Führung von Dienstflaggen oder Dienstwimpeln verpflichtet sind, sowie die Schiffe des Seenotdienstes und des Lotsendienstes der Deutschen Demokratischen Republik führen die Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik. (4) Die Flaggenführung auf den Schiffen und Booten der bewaffneten Organe der Deutschen Demokratischen Republik erfolgt nach den dafür erlassenen gesetzlichen Bestimmungen. (5) Über Zweifelsfragen, die mit der Verpflichtung zur Führung der Handelsflagge Zusammenhängen, entscheidet das Seefahrtsamt der Deutschen Demokratischen Republik. § 2 (1) Das Recht zur Führung der Handelsflagge oder der Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik wird auf a) Schiffen, die im Seeschiffsregister eingetragen sind, durch das Schiffszertifikat, b) Schiffen, die als Binnenflotte registriert sind, durch Eintragung in den Registrierpaß nachgewiesen. (2) Für Überführungs-, Probe- und Abnahmefahrten kann ein Flaggenzeugnis ausgestellt werden. (3) Flaggenzeugnisse werden von den Auslandsvertretungen der Deutschen Demokratischen Republik oder vom Seefahrtsamt der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellt. (4) Das Schiffszertifikat, das Flaggenzeugnis oder der Registrierpaß sind an Bord mitzuführen. § 3 (1) Die Staats- bzw. Handelsflagge der Deutschen Demokratischen Republik ist am Heck des Schiffes an einem Flaggenstock oder am hinteren Mast, in der Regel an der Gaffel, sonst im Topp oder Mast zu führen. (2) An der Stelle, an der die Staats- oder Handelsflagge der Deutschen Demokratischen Republik gesetzt ist oder regelmäßig gesetzt wird, dürfen andere Flaggen nicht gesetzt werden. § 4 Die Staats- bzw. Handelsflagge der Deutschen Demokratischen Republik ist nach den internatipnalen Gepflogenheiten, insbesondere beim Einlaufen in einen Hafen, beim Aufenthalt im Hafen von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang und beim Auslaufen zu setzen. § 5 (1) Schiffe, die im Seeschiffsregister der Deutschen Demokratischen Republik eingetragen sind, haben an beiden Seiten des Bugs und am Heck den im Seeschiffsregister der Deutschen Demokratischen Republik ver-zeichneten Namen oder die sonstige Bezeichnung und am Heck den Namen des Heimathafens in festangebrachten Schriftzeichen gut sichtbar zu führen. Das gilt auch für nicht eingetragene Schiffe mit der Maßgabe, daß an die Stelle der eingetragenen Bezeichnung die Registrierungszeichen treten. (2) Für Binnenschiffe gelten die Bestimmungen der Binnenwasserstraßen-Verkehrsordnung vom 1. September 1955 (Sonderdruck Nr. 80 des Gesetzblattes). § 6 (1) Der Kapitän oder der Schiffsführer, der vorsätzlich oder fahrlässig a) die vorgeschriebenen Urkunden über die Flaggenführung nicht an Bord hat, b) an Stellen, an denen die Staats- bzw. Handelsflagge der Deutschen Demokratischen Republik gesetzt ist oder regelmäßig gesetzt wird, eine andere Flagge als die Staats- oder Handelsflagge setzt* c) die, Staats- oder Handelsflagge der Deutschen Demokratischen Republik nicht entsprechend der Bestimmung des § 4 setzt oder d) mit einem Schiff die Reise antritt* das nicht entsprechend § 5 gekennzeichnet ist, kann mit Ordnungsstrafe bis zu 500, DM bestraft werden. (2) Ist durch eine vorsätzliche Zuwiderhandlung ein größerer Schaden eingetreten oder zu erwarten, so kann eine Ordnungsstrafe bis zu 1000, DM verhängt werden. (3) Den Ordnungsstrafbescheid erläßt der Leiter des Seefahrtsamtes der Deutschen Demokratischen Republik. (4) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und der Erlaß des Ordnungsstrafbescheides richten sich nach der Verordnung vom 3. Februar 1955 über die Festsetzung von Ordnungsstrafen und die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens (GBl. I S. 128). (5) In die Beschwerdefrist wird gemäß § 6 der Verordnung vom 3. Februar 1955 die Zeit nicht eingerechnet, während der sich der Betreffende aus dienstlichen Gründen außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik aufhält. § 7 Durchführungsbestimmungen erläßt der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Verkehrswesen. § 8 (1) Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 27. September 1955 über die Flaggenführung der See- und Binnenschiffe (GBl. I S. 706) außer Kraft. Berlin, den 1. Oktober 1959 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik Der Ministerpräsident Der Minister des Innern Grotewohl Maron;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 72 vom 30. Dezember 1959 auf Seite 926. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, Nr. 1-72 v. 6.1.-30.12.1959, S. 1-926).

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