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Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1959, Seite 68

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 68 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 68); 68 Gesetzblatt Teil I Nr. 6 Ausgabetag: 13. Februar 1959 h) für den Bezirk Karl-Marx-Stadt das Büro für Ingenieur-Vermessungswesen Karl-Marx-Stadt; i) für Groß-Berlin das Büro für Ingenieur-Vermessungswesen Groß-Berlin. § 2 (1) Die Büros für Ingenieur-Vermessungswesen sind juristische Personen im Sinne des § 1 der Verordnung vom 20. März 1952 über Maßnahmen zur Einführung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung in den Betrieben der volkseigenen Wirtschaft (GBl. S. 225) und arbeiten nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung. Sie sind dem Ministerium des Innern unterstellt; (2) Abs. 1 gilt auch für Teile von Betrieben und Einrichtungen, die vermessungstechnische Arbeiten ausführen und auf Grund dieser Verordnung an die Büros für Ingenieur-Vermessungswesen übergehen und ihre Einnahmen und Ausgaben brutto im Staatshaushalt planten und abrechneten; (3) Die Büros für Ingenieur-Vermessungswesen sind Rechtsnachfolger der auf sie übergehenden Teile von Betrieben und Einrichtungen; § 3 Zur Anleitung und Kontrolle der Büros für Ingenieur-Vermessungswesen wird dem Büro für Ingenieur-Vermessungswesen Halle die Funktion eines Leitbüros übertragen. § 4 (1) Die Ausführung nachstehender Aufgaben obliegt ausschließlich den Büros für Ingenieur-Vermessungswesen a) Herstellung von Lage- und Höhenplänen und sonstigen Vermessungsplänen (Profilpläne, Bestandspläne, Schlußvermessungspläne); b) Trassierungs-, Absteckungs- und Projektübertragungsarbeiten; c) Neumessungen, Flächenausgleichsmessungen, Fortführungsmessungen ; d) Stadtvermessung und Laufendhaltung der städtischen Kartenwerke; e) forst- und wasserwirtschaftliche Vermessungsarbeiten; f) Spezialvermessungen wie Bauwerks- und Senkungsbeobachtungen, Brückenabsteckungen u. a. (2) Ausgenommen von dieser ausschließlichen Zuständigkeit gemäß Abs. 1 sind insbesondere: a) Vermessungsarbeiten der Deutschen Reichsbahn im Zusammenhang mit der Instandhaltung und Erweiterung des Eisenbahnverkehrsnetzes; b) markscheiderische Vermessungsarbeiten der Bergbaubetriebe; c) Vermessungsarbeiten von Betrieben und Einrichtungen der Geologie, der Geophysik, der Meteorologie und Hydrologie, soweit sie den speziellen Zwecken dieser Betriebe und Einrichtungen dienen; d) Vermessungsarbeiten von Universitäten, Hoch- und Fachschulen für wissenschaftlich-technische Forschung und Ausbildung; Spezialmessungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Forschungsaufträgen; e) Vermessungsarbeiten industrieller Großbetriebe innerhalb der Grenzen der ihnen in Rechtsträgerschaft übertragene Grundstücke, soweit diese Arbeiten durch betriebliche Vermessungsbüros ausgeführt werden; f) Vermessungsarbeiten für den individuellen und genossenschaftlichen Arb'eiterwohnungsbau, für sozialistische Landwirtschaftsbetriebe und Meliorationsgenossenschaften sowie zur Erhaltung und Fortführung des Wirtschaftskatasters; g) Vermessungsarbeiten im Bauwesen zur Anfertigung und Vervollständigung von Plänen für Grund- und Ausführungsprojekte sowie Trassierungs- und Absteckungsarbeiten, Ergänzungs- und Kontrollmessungen, die sich unmittelbar aus den Projekten, der Baudurchführung und -Überwachung ergeben, wenn sie durch betriebliche Vermessungsfachkräfte auf der Grundlage bereits vorhandener Unterlagen (Lage- und Höhenpläne) ausgeführt werden; h) vermessungstechnische Arbeiten für wasserwirtschaftliche, wasserbauliche und straßenbauliche Zwecke, die nur der Instandhaltung, dem Schutz und der Kontrolle von betrieblichen Anlagen und Bauwerken dienen und durch betriebliche Vermessungsfachkräfte ausgeführt werden (Profil- und Bauwerksüberwachung u. ä.); i) vermessungstechnische Arbeiten, die das forstliche Detail festlegen (Unterabteilungs- und Teilflächengrenzen, ein Teil der Nichtholzböden und Neubildungen von Abteilungsgrenzen sowie Fußsteige und Holzrückewege) und ausschließlich innerbetrieblichen Zwecken dienen; k) Vermessungsarbeiten für See-, Hafen- und Flußbaggerung. § 5 Der Minister des Innern erläßt für die Büros für Ingenieur-Vermessungswesen und das Vermessungsleitbüro ein Statut; § 6 (1) Die Leiter der zentralen Organe der staatlichen Verwaltung und anderen zentralen staatlichen Einrichtungen sowie die örtlichen Rate, denen Betriebe und Einrichtungen nachgeordnet sind, durch die vermes- ' sungstechnische Arbeiten der im § 4 Abs. 1 genannten Art ausgeführt werden, haben diese Arbeiten aus ihrem Bereich herauszulösen und den Büros für Ingenieur-Vermessungswesen zu übertragen; (2) Betriebe und Einrichtungen gemäß Abs. 1 sind: a) Vermessungsdienste des Ministeriums des Innern; b) Entwurfs- und Projektierungsbüros sowie andere Einrichtungen des Ministeriums für Bauwesen; c) Entwurfs- und Projektierungsbüros sowie andere Einrichtungen der Staatlichen Plankommission; d) Entwurfs- und Projektierungsbüros sowie andere Einrichtungen der Hauptverwaltung des Straßenwesens und der Hauptverwaltung Wasserstraßen des Ministeriums für Verkehrswesen; e) Wasserwirtschaftsdirektionen und andere Einrichtungen des Amtes für Wasserwirtschaft; f) Institut für Forsteinrichtung und Standortserkundung des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 72 vom 30. Dezember 1959 auf Seite 926. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, Nr. 1-72 v. 6.1.-30.12.1959, S. 1-926).

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