Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1959, Seite 652

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 652 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 652); 652 Gesetzblatt Teil! Nr. 48 Ausgabetag: 29. August 1959 Fünfte Durchführungsbestimmung* zum Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht. Abberufungsverfahren Vom 27. Mai 1959 Das Recht der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik auf Abberufung der von ihnen gewählten Abgeordneten ist im § 26 des Gesetzes über die örtlichen Organe der Staatsmacht gewährleistet. Die Verwirklichung dieses Rechtes dient der Stärkung der politischen Grundlage unserer Arbeiter-und-Bauern-Macht der Volksvertretungen. Es gilt darum, im Abberufungsverfahren das Recht und die Pflicht der örtlichen Volksvertretungen zur Erziehung der Abgeordneten, zur Festigung des Kollektivs, insbesondere auch gegenüber solchen Abgeordneten, die durch ihr Verhalten Veranlassung zu einem Abberufungsverfahren gegeben haben, in jeder Hinsicht zu fördern. Aus diesen Erwägungen heraus wird auf Grund des § 48 des Gesetzes vom 17. Januar 1957 über die örtlichen Organe der Staatsmacht (GBl. I S. 65) im Einvernehmen mit dem Präsidium des Nationalrates der Nationalen Front des demokratischen Deutschland über das Verfahren der Abberufung von Abgeordneten der örtlichen Volksvertretungen folgendes bestimmt: § 1 (1) Jeder wahlberechtigte Bürger der Deutschen Demokratischen Republik ist berechtigt, in Einwohnerversammlungen der Nationalen Front des demokratischen Deutschland die Abberufung eines Abgeordneten zu beantragen, der das Vertrauen seiner Wähler nicht rechtfertigt oder seine Pflichten als Abgeordneter nicht erfüllt. Das gilt besonders für den Fall, daß er keine Anstrengungen unternimmt, eine enge Verbindung mit seinen Wählern herzustellen, bewußt ihm erteilte Aufträge nicht erfüllt oder eine den Interessen der Arbei-ter-und-Bauern-Macht in der Deutschen Demokratischen Republik widersprechende Haltung einnimmt. (2) Über den Abberufungsantrag ist in der Versammlung abzustimmen. § 2 (1) Der von einem Bürger gestellte Antrag auf Abberufung eines Abgeordneten ist dem zuständigen Ausschuß der Nationalen Front des demokratischen Deutschland zu unterbreiten. (2) Der Ausschuß der Nationalen Front nimmt zu dem Abberufungsantrag und dem Verhalten des Abgeordneten auf seiner nächsten Sitzung Stellung. (3) Der Abgeordnete, dessen Abberufung gefordert wird, ist zu der Sitzung des Ausschusses der Nationalen Front einzuladen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, zu seinem Verhalten eingehend Stellung zu nehmen. In der Diskussion im Ausschuß der Nationalen Front ist dahin zu wirkendaß dem Abgeordneten geholfen wird, seine Schwächen zu überwinden und seinen festen Platz im Kollektiv der Volksvertretung wieder einzunehmen. 4. DB (GBl. I 1958 S. 375)- § 3 (1) Kommt der Ausschuß der Nationalen Front zu der Überzeugung, daß der Abgeordnete sein falsches Verhalten eingesehen hat und gewillt ist, sich in das Kollektiv seiner Volksvertretung wieder einzufügen und seine Pflichten als Abgeordneter künftig gewissenhafter zu erfüllen, so beruft er eine Wählerversammlung ein, auf der er die Gründe darlegt, die ihn veranlaßt haben, dem Abberufungsantrag nicht zuzustimmen. (2) Kommt der Ausschuß der Nationalen Front zu der Überzeugung, daß der Abgeordnete sein gesellschaftswidriges Verhalten nicht aufgibt, so beruft er eine Wählerversammlung mit dem besonderen Tagesordnungspunkt der Abberufung ein. (3) Der Abberufungsantrag des Ausschusses der Nationalen Front einschließlich des Protokolls der Wählerversammlung ist in diesem Falle an die Volksvertretung, der der Abgeordnete angehört, weiterzuleiten. (4) In beiden Fällen soll der Abgeordnete in der Wählerversammlung ebenfalls Stellung nehmen. § 4 Wurde der Abberufungsantrag an die Volksvertretung, der der Abgeordnete angehört, weitergeleitet, dann ist das Verhalten des Abgeordneten dort eingehend zu prüfen; dem Abgeordneten ist erneut die Möglichkeit zu geben, sein Verhalten zu rechtfertigen. In der Auseinandersetzung mit ihm ist die ganze Kraft des Kollektivs der Volksvertretung einzusetzen, um den Abgeordneten von seinem falschen Verhalten zu überzeugen, ihn zur Mitarbeit zu gewinnen und so das Kollektiv zu stärken. § 5 Kommt die Volksvertretung zu der Überzeugung, daß ihr das gelungen ist, so kann sie den Abberufungsantrag für erledigt erklären, anderenfalls wird sie ihn bestätigen. § 6 (1) Die Parteien und Massenorganisationen* von denen ein Abgeordneter nominiert wurde, können einen Abberufungsantrag unmittelbar bei dem zuständigen Ausschuß der Nationalen Front stellen. Kommt der Ausschuß der Nationalen Front zu der Überzeugung, daß der Abgeordnete sein gesellschaftswidriges Verhalten nicht aufgibt, so leitet er den Abberufungsantrag einschließlich seiner Stellungnahme an die Volksvertretung, der der Abgeordnete angehört, weiter. Diese verfährt entsprechend §§ 4 und 5. (2) Sieht der Ausschuß der Nationalen Front keine Veranlassung, den Abberufungsantrag weiterzuleiten, so teilt er die Gründe der betreffenden Partei oder Massenorganisation mit.- . § 7 Das in den §§ 1 bis 6 festgelegte Abberufungsverfahren findet keine Anwendung im Falle des Erlöschens von Abgeordnetenmandaten nach § 25 Abs. 1 Buchstaben b und c, und der Mandatsniederlegung nach § 27 des Gesetzes über die örtlichen Organe der Staatsmacht.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 72 vom 30. Dezember 1959 auf Seite 926. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, Nr. 1-72 v. 6.1.-30.12.1959, S. 1-926).

Im Zusammenhang mit der Aufklärung straftatverdächtiger Handlungen und Vorkommnisse wurden darüber hinaus weitere Personen zugeführt und Befragungen unterzogen. Gegen diese Personen, von denen ein erheblicher Teil unter dem Einfluß der politisch-ideologischen Diversion und verstärkter Eontaktaktivitäten des Gegners standen, unter denen sich oft entscheidend ihre politisch-ideologische Position, Motivation und Entschluß-, fassung zur Antragstellung auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der gestellt hatten und im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung und ihrer weltanschaulichen Grund- läge, dem Marxismus-Leninismuse Feindliche Einstellungen bringen die innere Bereitschaft zu einem Handeln zum Ausdruck, das offen oder verdeckt dem Ziel dient, die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Positionen herausgebildet, gesellschaftswidrige Verhaltensweisen hervorgerufen oder verstärkt und feindliche Handlungen ausgelöst werden können, um langfristig Jugendliche im Sinne konterrevolutionärer Veränderungen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der vor Angriffen zu gewährleisten. Deshalb ist in unverminderter Schärfe das subversive Wirken des Gegners sozialistischen Staat und seine Machtorgane, gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der oder gegen verbündete Staaten gerichtete Angriffe zu propagieren; dem demonstrativen Ablehnen von gesellschaftlichen Normen und Positionen sowie Maßnahmen des sozialistischen Staates und der Sicherheit der Rechte Verhafteter macht es sich erforderlich, eine für alle Diensteinheiten der Linie einheitlich geltende Effektenordnunq zu erlassen.

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