Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1959, Seite 626

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 626 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 626); 626 Gesetzblatt Teil I Nr- 44 Ausgabetag: 5. August 1959 Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über staatliche Auszeichnungen. Vom 22. Juli 1959 Auf Grund des § 13 der Verordnung vom 2. Oktober 1958 über staatliche Auszeichnungen (GBl. I S. 771) wird über die Verleihung der „Wanderfahne des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik“ und des Ehrentitels „Brigade der kollektiven Aktivistenarbeit“ im Jahre 1959 im Einvernehmen mit der Staatlichen Plankommission und dem Bundesvorstand des FDGB als Übergangsregelung folgendes bestimmt: § 1 (1) Die „Wanderfahne des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik“ wird im Jahre 1959 in den gleichen Industrie- und Volkswirtschaftszweigen wie im Jahre 1958, bzw. entsprechend den für das Jahr 1959 zwischen den Organen der staatlichen Verwaltung und den Zentralvorständen der Industriegewerkschaften und Gewerkschaften vereinbarten Industrie- und Volkswirtschaftszweigen, verliehen. (2) Der Ehrentitel „Brigade der kollektiven Aktivistenarbeit“ wird an Brigaden, die im Jahre 1958 um diesen Ehrentitel kämpften, zu den festgelegten Bedingungen des Jahres 1953 verliehen. § 2 Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft Berlin, den 22. Juli 1959 Der Leiter des Büros des Präsidiums des Ministerrates Plenikowski Staatssekretär Zweite Durchführungsbestimmung* zur Verordnung über die Zahlung eines Ausgleichsbetrages an Mitglieder von Produktionsgenossenschaften des Handwerks. Vom 1. Juli 1959 Auf Grund des § 7 der Verordnung vom 28. Mai 1958 über die Zahlung eines Ausgleichsbetrages an Mitglieder von Produktionsgenossenschaften des Handwerks (GBl. I S. 428) wird im Einvernehmen mit der Staatlichen Plankommission folgendes bestimmt: Zu § 1 der Verordnung: § 1 Die Zahlung des Ausgleichsbetrages an Mitglieder von Produktionsgenossenschaften des Handwerks erfolgt auch in den Jahren 1959 und 1960 nach den Grundsätzen der Verordnung. Zu § 2 der Verordnung: § 2 Die gemäß § 2 der Verordnung von den Räten der Kreise durchzuführende Überprüfung soll sich nur auf die Frage beziehen, welchen Produktionsgenossenschaften des Handwerks auch in den Jahren 1959 und 1960 die Aufwendungen für Ausgleichszahlungen aus dem Staatshaushalt zu erstatten sind. Zu § 4 Abs. 2 der Verordnung: § 3 (1) Für die Jahre 1959 und 1960 erfolgt eine Erstattung der a) an die Mitglieder der Produktionsgenossenschaften des Handwerks gezahlten Ausgleichsbeträge, b) an die Beschäftigten von Produktionsgenossenschaften des Handwerks (Nichtmitglieder) gezahlten Lohnzuschläge auf Grund der Verordnung vom 28. Mai 1958 über die Zahlung eines Zuschlages zum Lohn der Arbeiter und Angestellten bei Abschaffung der Lebensmittelkarten Lohnzuschlagsverordnung (GBl. I S. 417), c) an Mitglieder und Beschäftigte von Produktionsgenossenschaften des Handwerks gezahlten Sperr-zonen-Sonderzuschläge auf Grund der Verordnung vom 28. Mai 1958 über die Zahlung von Sonderzuschlägen an Arbeiter und Angestellte (GBl. I S. 425), d) an Lehrlinge von Produktionsgenossenschaften des Handwerks gezahlten Erhöhungsbeträge auf Grund der Verordnung vom 28. Mai 1958 über die Erhöhung der Lehrlingsentgelte (GBl. I S. 423) aus dem Staatshaushalt durch die Räte der Kreise an solche Produktionsgenossenschaften des Handwerks, die nachweisen, daß das Bruttoeinkommen der Genossenschaftsmitglieder im Durchschnitt im Jahre 1958 bzw. 1959 unter 9600, DM jährlich bzw. unter 800, DM monatlich betragen hat. (2) Das im Jahre 1958 bzw. 1959 im Durchsdinitt erzielte Bruttoeinkommen der Genossenschaftsmitglieder ist in der Weise festzustellen, indem die in diesem Jahr an das Kollektiv der Genossenschaftsmitglieder gezahlte Summe für Arbeitsvergütungen zuzüglich des ausgeschütteten Gewinnanteiles durch den für den Jahresdurchschnitt ermittelten Mitgliederstand zu teilen ist. § 4 (1) Produktionsgenossenschaften des Handwerks, die auf Grund des § 3 keinen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Ausgleichsbeträge, Lohnzuschläge, Sperr-zonen-Sonderzuschläge und Erhöhungsbeträge für Lehrlingsentgelte haben, können bei Bestehen außerordentlicher Bedingungen einen begründeten Antrag auf Übernahme der gezahlten Beträge zu Lasten des Staatshaushaltes an den Rat des Kreises stellen (2) Die Räte der Kreise sind ermächtigt, in begründeten Ausnahmefällen zu entscheiden, daß die gezahlten Ausgleichsbeträge, Lohnzuschläge, Sperrzonen-Sonderzuschläge und Erhöhungsbeträge für Lehrlingsentgelte zu Lasten des Staatshaushaltes übernommen werden, auch wenn ein Rechtsanspruch auf Erstattung gemäß § 3 nicht mehr gegeben ist. § 5 Bis zur Bekanntmachung dieser Durchführungsbestimmung bereits an Produktionsgenossenschaften des Handwerks für das Jahr 1959 gezahlte Erstattungsbeträge sind durch die Räte der Kreise auch dann nicht zurückzufordern, wenn gemäß § 3 eine Erstattung der gezahlten Ausgleichsbeträge, Lohnzuschläge, Sperr-zonen-Sonderzuschläge und Erhöhungsbeträge für Lehrlingsentgelte für das Jahr 1959 nicht mehr vorzunehmen war. § 8 Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 1. Juli 1959 Der Minister der Finanzen Rumpf * 1. DB (GBl. I 1958 S. 404);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 72 vom 30. Dezember 1959 auf Seite 926. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, Nr. 1-72 v. 6.1.-30.12.1959, S. 1-926).

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