Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1959, Seite 622

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 622 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 622); Gesetzblatt Teil I Nr. 43 Ausgabetag: 18. Juli 1959 622 Anordnung zur Aufhebung der Anordnung zur Bekämpfung von Inventurdifferenzen, Warenverderb und Schwund im staatlichen Einzelhandel. Vom 3. Juli 1959 § 1 (1) Die Anordnung vom 8. November 1954 zur Bekämpfung von Inventurdifferenzen, Warenverderb und Schwund im staatlichen Einzelhandel (GBl. S. 917) wird aufgehoben. (2) Die Maßnahmen zur Bekämpfung von Inventurdifferenzen, Warenverderb und Schwund im volkseigenen Einzelhandel werden durch Anweisungen und Richtlinien des Ministeriums für Handel und Versorgung festgelegt. § 2 Diese Anordnung tritt am 1. August 1959 in Kraft. Berlin, den 3. Juli 1959 Der Minister für Handel und Versorgung Wach Anordnung Nr. 2* zur Durchführung der Aktion „Industriearbeiter aufs Land“. Vom 15. Juni 1959 Im Einvernehmen mit dem Minister für Nationale Verteidigung, dem Minister des Innern, dem Minister der Finanzen, dem Komitee für Arbeit und Löhne und nach Anhören des Zentralvorstandes der Gewerkschaft Land und Forst wird folgendes angeordnet: Geltungsbereich § 1 (1) Die in dieser Anordnung festgelegten Förderungen der Aktion „Industriearbeiter aufs Land“ gelten für den Einsatz der Kader in MTS, VEG und LPG. Sämtliche Förderungen im Rahmen der Aktion „Industriearbeiter aufs Land“ dürfen für die gleiche Person nur einmal gewährt werden. (2) Der Einsatz der Kader in VEG wird vom Rat des Bezirkes festgelegt. (3) Die Vergünstigungen gemäß Abs. 1 erhalten auch die Kader, die auf Grund ihrer Eignung in die Räte der Gemeinden (Bürgermeister, Stellvertreter des Bürgermeisters oder Sekretär) gewählt wurden. § 2 Kader im Sinne der Aktion „Industriearbeiter aufs Land“ sind: a) politisch und fachlich qualifizierte Kader, die zur Unterstützung der sozialistischen Umgestaltung der Landwirtschaft einen Arbeitsplatzwechsel von einem volkseigenen oder privaten Industriebetrieb, von Einrichtungen des staatlichen oder genossenschaftlichen Handels, von einer staatlichen Verwaltung oder Einrichtung, einer wissenschaftlichen Institution oder von demokratischen Organisationen in MTS, VEG oder LPG vornehmen, sowie der im § 1 Abs. 3 genannte Personenkreis, wenn die Delegierung von den vorgenannten Betrieben, Ein- richtungen oder Organisationen bzw. von der Kreiskommission „Industriearbeiter aufs Land“ erfolgt; b) politisch und fachlich qualifizierte Kader aus VEG und wirtschaftlich gefestigten LPG, die mindestens für 2 Jahre oder ständig eine leitende Funktion als Vorsitzender, Brigadeleiter, 1. Buchhalter, Agronom oder Zootechniker in einer noch schwach entwickelten LPG aufnehmen; c) alle aus den Reihen der Nationalen Volksarmee und anderer bewaffneter Organe in Ehren ausscheidenden Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere, die eine Tätigkeit erstmalig oder erneut in einer MTS, LPG oder einem VEG aufnehmen. § 3 Förderungsmaßnahmen Die Vergütung der Kader erfolgt vom Zeitpunkt ihres Einsatzes an nach der für den Einsatzbetrieb geltenden Lohn-, Gehalts- oder sonstigen Vergütungsregelung und der Zuschlagsverordnung Landwirtschaft vom 28. Mai 1958 (GBl. I S. 419). Die zum Einsatz kommenden Kader erhalten folgende Vergünstigungen: 1. Vergütungsausgleich, 2. einmalige Beihilfe, 3. Trennungsentschädigung und Umzugskostenvergütung. § 4 V ergütungsausgleich (1) Soweit den Kadern nach § 2 für ihre bisherige Tätigkeit in anderen Zweigen der Volkswirtschaft eine höhere Vergütung gezahlt wurde, ist die Differenz zwischen der neuen Vergütung und dem Durchschnittsnettoverdienst der letzten 13 Wochen für die Dauer von 3 Monaten zu zahlen. Der Vergütungsausgleich wird für die Dauer von 6 Monaten an Kader gezahlt, die eine Tätigkeit entsprechend dieser Anordnung in den Bezirken Rostock, Schwerin, Neubrandenburg und Frankfurt (Oder) aufnehmen oder bisher in einem anderen als den genannten Bezirken tätig waren. Der Vergütungsausgleich darf den Betrag von 500 DM je Monat nicht übersteigen. Die Lohnsteuer und die Beiträge zur Sozialversicherung werden vom Lohneinkommen bzw. Gehalt einschließlich des Vergütungsausgleichs berechnet. (2) In besonderen Härtefällen kann der Vergütungsausgleich um 3 Monate verlängert werden. Über Anträge auf Verlängerung des Vergütungsausgleichs entscheidet die Kreiskommission „Industriearbeiter aufs Land“. (3) Werden Kader Mitglieder von LPG, erfolgt ihre Vergütung nach Arbeitseinheiten. Für die Berechnung des Vergütungsausgleichs ist die Differenz zwischen dem Durchschnittsnettoverdienst der letzten 13 Wochen und dem Wert der Arbeitseinheit abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge zu gewähren. Als untere Grenze sind 25 Arbeitseinheiten je Monat zugrunde zu legen, mit Ausnahme bei Krankheitsfällen. Die für geleistete Arbeitseinheiten zur Verteilung gelangenden Naturalien sind zum Erfassungspreis zu berechnen. (4) Jugendliche, die zum Einsatz in eine LPG kommen und keine abgeschlossene Lehre haben, werden nach den Anlagen des Rahmenkollektivvertrages VEG unter Berücksichtigung der Zuschlagsverordnung Landwirtschaft vom 28. Mai 1958 entlohnt. Sie erhalten keinen Vergütungsausgleich. Das gleiche trifft für Jugendliche zu, die eine Lehre in einer LPG aufnehmen. * Anordnung (Nr. 1) (GBl. I 1958 S. 845);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 72 vom 30. Dezember 1959 auf Seite 926. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, Nr. 1-72 v. 6.1.-30.12.1959, S. 1-926).

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