Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1959, Seite 621

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 621 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 621); Gesetzblatt Teil I Nr. 43 Ausgabetag: 18. Juli 1959 621 (2) Soweit bereits vor Verkündung dieser Anordnung nach den im § 1 enthaltenen Grundsätzen verfahren worden ist, wird von einer Steuernachforderung abgesehen. Berlin, den 1. Juli 1959 Der Minister der Finanzen Rumpf Anordnung über die Arbeit der gewerblichen Leihbüchereien. Vom 1. Juli 1959 In Durchführung des § 4 Teil III Abs. 5 der Verordnung vom 7. Januar 1954 über die Bildung eines Ministeriums für Kultur der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. S. 25) wird im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister der Justiz folgendes angeordnet: § 1 Die gewerblichen Leihbüchereien haben ihre Tätigkeit im Rahmen der geltenden Gesetze auszuüben und zur sozialistischen Erziehung der . Bevölkerung beizutragen. § 2 (1) Außer der antihumanistischen Literatur, deren Verbreitung bereits nach anderen gesetzlichen Bestimmungen untersagt ist* darf in den Beständen der gewerblichen Leihbüchereien auch keine bürgerlich-reaktionäre Ideologien verbreitende oder in anderer Weise den Prinzipien der sozialistischen Entwicklung widersprechende Literatur geführt werden. (2) Gewerbliche Leihbüchereien sind nur zur Ausleihe von Literatur an Personen über 18 Jahre berechtigt. (3) In den Buchbestand darf künftig nur Literatur aufgenommen werden, die in Einrichtungen des Buchhandels der Deutschen Demokratischen Republik angekauft ist. Die Aufnahme gebrauchter Bücher auch solcher, die leihweise oder durch Schenkungen erworben sind ist nicht gestattet. (4) Der Verleih sowie der Verkauf und jede andere Form der Veräußerung von Literatur, die aus dem Buchbestand zurückgezogen wurde, ist nicht gestattet. Bei Geschäftsaufgabe ist für Literatur, die zum Verkauf angeboten werden soll, die Zustimmung des zuständigen örtlichen Organs einzuholen (§ 3). (5) Die materielle Beschaffenheit des Buchbestandes und der hygienische Zustand der gesamten Leihbücherei müssen einwandfrei sein. § 3 (1) Die gewerblichen Leihbüchereien haben eine Inventarliste und eine Kundenkartei zu führen. In die Inventarliste sind die Bücher bei fortlaufender Numerierung unter Angabe des Verfassers, des Titels, des Verlages, des Erscheinungsjahres, der Einkaufsstelle und''des Preises einzutragen. (2) Bücher, die nicht in der Inventarliste enthalten sind; dürfen nicht ausgeliehen werden. (3) Die Kundenkartei hat Namen, Vornamen, Adresse und Geburtsdatum zu enthalten. § 4 (1) Die Abteilungen bzw. Sachgebiete Kultur der Räte der Kreise, Stadtbezirke und Städte (im folgenden örtliche Organe genannt) und die Organe der Deutschen Volkspolizei sind berechtigt und verpflichtet, die Einhaltung dieser Anordnung zu kontrollieren. Zu den Kontrollen können geeignete Mitarbeiter aus Massenorganisationen, gesellschaftlichen Institutionen und anderen demokratischen Einrichtungen und Arbeiterkontrolleure hinzugezogen werden. (2) Die Inhaber gewerblicher Leihbüchereien sind verpflichtet, bei Überprüfungen sämtliche Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. (3) Die örtlichen Organe können solche Bücher entschädigungslos einziehen, die den Bestimmungen der §§ 2 und 3 widersprechen. Diese Bücher sind unter Aufsicht eines Mitarbeiters des zuständigen örtlichen Organs der staatlichen Verwaltung oder eines bevollmächtigten Beauftragten zu makulieren. (4) Gegen eine Einziehungsverfügung nach Abs. 3 steht dem Inhaber der gewerblichen Leihbücherei das Recht der Beschwerde zu. Diese ist schriftlich mit Begründung innerhalb von 2 Wochen bei dem Organ einzulegen, das die Verfügung erlassen hat. Hilft es der Beschwerde nicht innerhalb weiterer 2 Wochen ab, so hat es sie an das ihm übergeordnete Organ weiterzuleiten. Dessen Entscheidung ist endgültig. (5) Je nach dem Ergebnis der Überprüfungen sind den Inhabern der gewerblichen Leihbüchereien von den zuständigen örtlichen Organen der staatlichen Verwaltung Auflagen entsprechend § 1 Abs. 5 der Verordnung vom 28. Juni 1956 über die Regelung der Gewerbetätigkeit in der privaten Wirtschaft (GBl. I S. 558) zu erteilen. § 5 (1) Wer vorsätzlich den Bestimmungen der §§ 2 Absätze 1 bis 4, 3 und 4 Abs. 2 zuwiderhandelt, kann mit einer Ordnungsstrafe bis zu 500 DM bestraft werden. (2) Ebenso kann bestraft werden, wer die ihm nach § 4 Abs. 5 erteilten Auflagen nicht termingemäß erfüllt. (3) Zuständig für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens ist der Rat des Kreises, Abteilung Kultur. (4) Für den Erlaß des Ordnungsstrafbescheides und die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 3. Februar 1955 über die Festsetzung von Ordnungsstrafen und die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens (GBl. I S. 128). § 6 Daneben kann in schweren Fällen ein Widerruf der Erlaubnis zum Gewerbebetrieb entsprechend § 4 der Verordnung vom 28. Juni 1956 über die Regelung der Gewerbetätigkeit in der privaten Wirtschaft und den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen ausgesprochen werden. § 7 Diese Anordnung tritt am 15. August 1959 in Kraft. Berlin, den 1. Juli 1959 Der Minister für Kultur I. V.: Wendt Staatssekretär und Erster Stellvertreter des Ministers;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 72 vom 30. Dezember 1959 auf Seite 926. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, Nr. 1-72 v. 6.1.-30.12.1959, S. 1-926).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt trifft auf der Grundlage dieser Anweisung seine Entscheidungen. Er kann in dringenden Fällen vorläufige Anordnungen zur Beschränkung der Rechte der Verhafteten und zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung treffen. Diese bedürfen unverzüglich der Bestätigung des Staatsanwaltes des Gerichts. Der Leiter und die Angehörigen der Untersuchungshaftanstalt haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse die Pflicht und das Recht, den Verhafteten Weisungen zu erteilen und deren Erfüllung durchzusetzen. Zusammenwirken der beteiligten Organe. Das Zusammenwirken zwischen dem Vollzugsorgan Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren. Die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der Veränderung der politisch-operativen Lage ergeben, realisiert. Zum. Mit führen von Funkanlagen aller- Art ist im Transitverkehr zwischen der und Westberlin von den Transitreisenden an den Grenzübergangsstellen der DDR. Unverändert nutzen sowohl die Geheimdienste der als auch der amerikanische Geheimdienst sowie teilweise der englische und französische Geheimdienst die Einrichtungen des Befragungswesens innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Entscheidende Voraussetzungen für die wirksame sind - die ständige Qualifizierung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit zur Erfüllung der sich aus der neuen Situation ergebenden Aufgaben, unterstreichen, daß die Anforderungen an unsere Kader, an ihre Fähigkeiten, ihre Einsatz- und Kampfbereitschaft und damit an ihre Erziehung weiter wachsen. Dabei ist davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalt zu klären. Dies bedeutet, daß eine Zuführung von Personen erfolgen kann, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der eine gefährdende öder störende Auswirkung auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen. Die Anwendung der Befugnisse muß stets unter strenger Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit und im Rahmen des Verantwortungsbereiches erfolgen.

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