Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1959, Seite 553

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 553 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 553); Gesetzblatt Teil I Nr. 34 § 12 (1) Liegt bei einer zusätzlichen Vereinbarung die Beendigung des Montageeinsatzes vor dem vereinbarten Beendigungstermin oder dem für die Beendigung vorgesehenen terminlich bestimmten Zeitraum, so kann der Werktätige mit Ausnahme der Regelung gemäß Abs. 3 hieraus keine weiteren Ansprüche herleiten. (2) Liegt bei einem befristeten Arbeitsredltsverhältnis die Beendigung des Montageeinsatzes vor dem vereinbarten Beendigungstermin oder dem für die Beendigung vorgesehenen terminlich bestimmten Zeitraum, so hat der Werktätige bis zu dem vereinbarten Beendigungstermin oder bis zum ersten Tage des terminlich bestimmten Zeitraumes Anspruch auf die Vergütung gemäß § 16 und auf den ihm auf Grund der vereinbarten Tätigkeit im Ausland zustehenden Erholungsurlaub. (3) Vom Betrieb sind die im Zusammenhang mit dem Montageeinsatz stehenden notwendigen Aufwendungen zu ersetzen, die der Werktätige im Vertrauen darauf gemacht hat, daß der Montageeinsatz zu dem vereinbarten Termin oder am ersten Tage des terminlich bestimmten Zeitraumes endet. (4) Bei einem befristeten Arbeitsrechtsverhältnis ist der Betrieb berechtigt, dem Werktätigen bis zur Beendigung des befristeten Arbeitsrechtsverhältnisses eine andere zumutbare Tätigkeit zuzuweisen. Der Werktätige hat jedoch, das Recht, das befristete Arbeitsrechtsver-hältnis innerhalb einer Woche nach Beendigung des Montageeinsatzes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. § 13 Arbeitszeit (1) Arbeiten auf einer Montagestelle Werktätige mit unterschiedlicher gesetzlicher Arbeitszeit, so ist von dem für den gesamten Montageeinsatz verantwortlichen Betrieb eine einheitliche Arbeitszeit festzulegen. (2) Der im Abs. 1 genannte Betrieb ist berechtigt, eine kürzere als die gesetzliche Arbeitszeit festzulegen, sofern es entsprechendeJVereinbarungen mit dem ausländischen Vertragspartner oder zwischenstaatliche Vereinbarungen zulassen. (3) Die infolge der Festlegungen gemäß Absätzen 1 und 2 ausfallende Arbeitszeit ist mit der Vergütung gemäß § 16 zu bezahlen. Überstunden § 14 (1) Als Überstundenarbeit gilt die Arbeit, die der Werktätige über seine gesetzliche wöchentliche Arbeitszeit bzw. über die gemäß § 13 Abs. 2 festgelegte Arbeitszeit hinaus leistet. (2) Überstundenarbeit darf, soweit eine gewerkschaftliche Vertretung auf der Montagestelle vorhanden ist, nur mit deren Zustimmung von der Montageleitung angeordnet werden. Geleistete Überstunden sind auf die zulässige Höchstzahl der Überstunden gemäß der Verordnung vom 10. Dezember 1953 über die weitere Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Arbeiter und der Rechte der Gewerkschaften (GBl. S. 1219) nicht anzurechnen. § § 15 (1) Jede Überstunde ist mit der Vergütung gemäß § 16 und mit einem Zuschlag von 25 °/o zum Leistungsgrundlohn oder Grundgehalt zu entlohnen. Ausgabetag: 3. Juni 1959 553 (2) Keinen Anspruch auf Überstundenbezahlung haben vorbehaltlich der Regelung im Abs. 3 diejenigen, die auf Grund der §§ 8 und 9 der Verordnung vom 28. Juni 1952 über die Erhöhung der Gehälter für Wissenschaftler, Ingenieure und Techniker in der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. S. 510) ein Einzelgehalt beziehen (Montageleiter, Oberbauleiter, Chefingenieure und andere Werktätige). (3) Die im Abs. 2 genannten Werktätigen erhalten die Überstunden bezahlt, wenn diese auf Grund der längeren Arbeitszeit des betreffenden Einsatzlandes zu leisten sind. Entlohnung § 16 (1) Leistungslöhner und Zeitlöhner erhalten den Leistungsgrundlohn der Lohngruppe, die der vereinbarten Tätigkeit für die Dauer des Montageeinsatzes entspricht, zuzüglich eines Zuschlages in Höhe der im vorangegangenen Planjahr erzielten durchschnittlichen Normerfüllung des betreffenden Industriezweiges. Die durchschnittliche Normerfüllung ist von der Abteilung der Staatlichen Plankommission oder dem Fachministerium zu ermitteln und durch das Komitee für Arbeit und Löhne im Einvernehmen mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes und der zuständigen Industriegewerkschaft zu bestätigen. (2) Für Werktätige, die eine besondere, über die Tätigkeitsmerkmale der vereinbarten Tätigkeit hinausgehende Verantwortung für die Durchführung der Montagearbeiten tragen (Leiter von Arbeitsgruppen), ihre Tätigkeit jedoch nicht den Tätigkeitsmerkmalen der nächsthöheren Vergütungsgruppe entspricht, erhöht sich der Zuschlag gemäß Abs. 1 um 10 °/o. (3) Der Zuschlag nach Absätzen 1 und 2 ist mit 5 °/o zu versteuern. (4) Gehaltsempfänger erhalten ein der vereinbarten' Tätigkeit entsprechendes Gehalt. § 17 (1) Für schwere, gesundheitsgefährdende oder gefährliche Arbeiten hat der für den Montageeinsatz verantwortliche Betrieb mit dem Zentralvorstand der zuständigen Industriegewerkschaft oder Gewerkschaft Zuschläge zu vereinbaren. Die Zuschläge sind für alle Werktätigen, die unter gleichen Bedingungen arbeiten, in DM-Beträgen und gleicher Höhe festzulegen. (2) Über die Gewährung der Zuschläge entscheidet die Montageleitung im Einvernehmen mit der Vertretung der Gewerkschaft, sofern eine solche auf der Montagestelle vorhanden ist. § 18 Der Betrieb ist während des Montageeinsatzes verpflichtet, nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen dem Werktätigen den Verdienst auf ein Konto zu überweisen oder einem Bevollmächtigten auszuhändigen bzw. zu überweisen. § 19 (1) Der Betrieb hat in notwendigen Fällen zu gewährleisten, daß den Werktätigen für die Fährt von der Unterkunft zur Montagestelle und \ zurück Verkehrsmittel zur Verfügung stehen. (2) Sofern gemäß Abs. 1 Verkehrsmittel nicht zur Verfügung stehen, sind den Werktätigen die notwendigen Fahrkosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu erstatten.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 72 vom 30. Dezember 1959 auf Seite 926. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, Nr. 1-72 v. 6.1.-30.12.1959, S. 1-926).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge als auch vorbeugender Aktivitäten außerhalb der Vorgangsbearbeitung zur Verhinderung feindlicher Zusammenschlüsse. Hauptkräfte der Durchführung der sind die. Die setzt operativ bedeutsame Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über die Tätigkeit der agenturführenden Dienststellen der imperalistischen Geheimdienste der und der anderen imperialistischen Hauptländer, voigatlleni über die Angriffsrichtungen, die Art und Weise der Sammlung.

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