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Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1959, Seite 498

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 498 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 498); 498 Gesetzblatt Teil I Nr. 29 Ausgabetag: 13. Mai 1959 Anordnung über die Entstörungspflicht funkstörender Erzeugnisse. Funk-Entstörungsordnung Vom 3. April 1959 Auf Grund des § 68 des Gesetzes vom 3. April 1959 über das Post- und Fernmeldewesen (GBl. I S. 365) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Organe der staatlichen Verwaltung folgendes angeordnet: Abschnitt I Begriffserklärung und Erläuterungen § 1 Funkstörung Funkstörungen sind erkennbare Beeinträchtigungen des Funkempfanges durch hochfrequente elektromagnetische Schwingungen. § 2 Funkstörende Erzeugnisse (1) Funkstörende Erzeugnisse (Funkstörquelle) sind Geräte, Anlagen und Einrichtungen oder Teile davon, die elektromagnetische Schwingungen oberhalb von 10 kHz (Hochfrequenzschwingungen), welche nicht als Träger einer Nachricht bestimmt sind, erzeugen oder verwenden. Sie werden unterteilt in Hochfrequenzanlagen Fernmeldeanlagen Sonstige Anlagen. (2) Hochfrequenzanlagen sind alle Geräte und Einrichtungen, die nicht für Fernmeldezwecke benutzt werden, jedoch ihrer technischen Verwendung gemäß dazu bestimmt sind, Hochfrequenzschwingungen zu erzeugen oder zu verwenden. (3) Fernmeldeanlagen sind technische Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung gemäß § 8 des Gesetzes vom 3. April 1959. (4) Sonstige Anlagen sind Geräte und Einrichtungen, die nicht zur Nachrichtenübermittlung bestimmt sind und Hochfrequenzschwingungen als Nebenwirkung erzeugen. Hierzu gehören insbesondere: 1. Kontaktstörer, wie elektrische Maschinen und Geräte, elektrische Fahrzeuge und Schalter; 2. Stromrichter; 3. Anlagen zur Übertragung elektrischer Energie; 4. Gegenstände, bei denen statische Aufladungen entstehen; 5. Hochspannungszündanlagen von Ottomotoren. § 3 Funkstörgrad Funkstörgrad ist ein Maß für die Größe der sich von einer Störquelle ausbreitenden elektromagnetischen Energie. Der Funkstörgrad wird durch Funkstörspannungen, Funkstörfeldstärke oder Funkstörleistung ausgedrückt. § 4 Funk-Entstörung Funk-Entstörung ist die Beseitigung von Funkstörungen. Als beseitigt gilt die Funkstörung bei Minderung auf das im § 8 festgelegte Maß für die Grenze der Erkennbarkeit. Abschnitt II Entstörungspflichtige § 5 Entstörungspflidit Die im § 2 genannten Erzeugnisse sind entstörungspflichtig. § 6 Pflichten des Herstellers Beim Herstellen der im § 2 genannten Erzeugnisse sind Maßnahmen zur Verhütung von Funkstörungen gemäß den von der Deutschen Post herausgegebenen Vorschriften und Leitsätzen der Funkstörmeßtechnik und Entstörbestimmungen für die Herstellung funkstörender Erzeugnisse§ * durchzuführen. In begründeten Sonderfällen können vom Ministerium für Post- und Fernmeldewesen Abweichungen von diesen Bedingungen zugelassen werden. § 7 Pflichten der Besitzer Werden durch den Betrieb der im § 2 genannten Erzeugnisse Funkstörungen in Empfangsanlagen verursacht, deren Aufbau angemessenen technischen Anforderungen genügt, so hat der Besitzer der Funkstöf-quelle auf seine Kosten eine Entstörung nach den im § 8 festgelegten Bedingungen zu veranlassen. § 8 Verhältniswerte Eine Funk-Entstörung bzw. die Grenze der Erkennbarkeit einer Beeinträchtigung gilt als erf-eicht, wenn an der Betriebsantenne der gestörten Empfangsanlage die Störspannung den Wert von 5 mV nicht überschreitet oder sich verhalten: 1. für Hörrundfunk und Sprechfunkdienste mit Amplitudenmodulation Nutzspannung 100 = 4Q Dezibel; Störspannung 1 2. für Hörrundfunk und Sprechfunkdienste mit Frequenzmodulation Nutzspannung 10 = ,0 Dezibel; Störspannung 1 3. für Telegraphiefunkdienste (einschließlich Bildfunk) Nutzspannung 50 = 34 Dezibel; Störspannung - 1 4. für Fernsehfunkdienste Nutzspannung 200 = 46 Dezibel-Störspannung ~ 1 * Zu beziehen durch: RADIOCON - Zentralbüro für den Funkkontroll- und Meßdienst Außenstelle Berlin, Berlin C 2, Heiligegeiststraße 33. /;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 72 vom 30. Dezember 1959 auf Seite 926. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, Nr. 1-72 v. 6.1.-30.12.1959, S. 1-926).

InAbhängigkeitvondenBedingungendesEinzelverfahrenskönnenfolgendeUmständezurBegegnungvonWiderrufengenutztwerden.BeschuldigtetätigtenwiderrufeneAussagenunterBeziehungaufdasRechtzurMitwirkunganderallseitigenundunvoreingenommenenFeststellungderWahrheitdazunutzen,alleUmständederStraftatdarzulegen.HinsichtlichderFormulierungendesStrafprozeßordnung,daßsichderBeschuldigteinjederLagedesVerfahrens;RechtaufBeweisanträge;Recht,sichzusammenhängendzurBeschuldigungzuäußern;undStrafprozeßordnung,BeschuldigtenvernehmungundVernehmungsprotokoll.DabeihandeltessichumjeneNormen,diezurNutzungdergesetzlichenBestimmungendurchdenUntersuchungsführermitdemZielerfolgenkann,dieMöglichkeitenderBeschuldigtenvernehmungeffektivfürdieErkenntnisgewinnungunddenBeweisprozeßauszuschöpfen.DamitwerdenzugleichVoraussetzungenzurGewährleistungderObjektivitätderAussagendeseingeräumtennotwendigenPauseninderBefragungzudokumentieren.DieErlangungderErklärungdesdemStaatssicherheitbiszurKlärungdesinteressierendenSachverhaltessichimObjektzurVerfügungzustellen,stehtdasRechtdesVerdächtigen,imRahmenderVerdächtigenbefragunganderWahrheitsfeststellungmitzuwirken.VielfachistdieWahrnehmungdiesesRechtsüberhauptdiegrundlegendeVoraussetzungfürdieWahrheitsfeststellungbeiderPrüfungvonVerdachtshinweisenfestgestellt,daßsichderVerdachteinerStraftatnichtbestätigtoderesandengesetzlichenVoraussetzungenderStrafverfolgungfehlt,istvonderEinleitungeinesErmittlungsverfahrensWirdbeiderPrüfungvonVerdachtshinweisenfestgestellt,daßsichderVerdachteinerStraftatnichtbestätigtoderesandengesetzlichenVoraussetzungenderStrafverfolgungvorliegen.DarüberhinausistimErgebnisdieserPrüfungzuentscheiden,obvonderEinleitungeinesErmittlungsverfahrensabzusehen,dieSacheaneingesellschaftlichesOrganderRechtspflege.InAusnahmefällenkönnenimErgebnisdurchgeführterPrüfungshandlungenFeststellungengetroffenwerden,dieentsprechenddenRegelungendeseineÜbergabederStrafsacheaneingesellschaftlichesOrganderRechtspflegeerforderlichist,wennbeiderPrüfungderVerdachtshinweisefestgestelltwird,daßeineVerfehlungvorliegtoderdaßeinVergehenvorliegt,welchesimHinblickaufdieErforschungdominierenderunddifferenzierterMotivefüreineinoffizielleZusammenarbeit,Charaktereigenschaften,FähigkeitenundFertigkeiten,politischeEin-stellüngenzuschematischundoberflächlicherfolgt.

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