Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1959, Seite 495

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 495 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 495); Gesetzblatt Teil I Nr. 29 Ausgabetag: 13, Mai 1959 495 VIII. Anforderungen an die Geräte für den internationalen Seefunk-Sprechverkehr auf Meterwellen A. Frequenzbereich, Frequenzabstand und Frequenzwechsel 1; Der Frequenzbereich umfaßt die Bänder 156, 025 bis 157,425 MHz, 160, 625 bis 160,975 MHz und 161, 475 bis 162,025 MHz. 2. Die Geräte sind für einen Frequenzabstand von 50 kHz zwischen benachbarten Kanälen vorzusehen. 3. Der Frequenzabstand der Zwei-Frequenzen-Kanäle beträgt 4,6 MHz. 4. Frequenzwechsel zwischen den zugeteilten Kanälen muß innerhalb weniger Sekunden durchgeführt werden können, B. Art der Modulation und Polarisation 1. Es wird Frequenzmodulation mit einer Anhebung der höheren Frequenzen von 6 db/Oktave mit entsprechender Absenkung beim Empfänger benutzt. 2. Der Frequenzhub soll nicht größer sein als ± 15 kHz. 3. Es ist vertikale Polarisation vorzusehen, C. Sender 1. Die Ausgangsleistung des Schiffssenders soll 20 W nicht übersteigen. Höhere Leistungen bedürfen der besonderen Genehmigung durch das Ministerium für Post- und Fernmeldewesen, 2. Die Leistung von Harmonischen oder von Neben-aussendungen soll nicht größer sein als 50 uW, gemessen am Ausgang des Senders, wenn dieser auf einen Widerstand mit gleicher Antennen-Impedanz arbeitet. 3, Die Bandbreite der Tonfrequenz soll 3000 Hz nicht übersteigen, 4, Die Frequenztoleranz des Senders muß innerhalb von 0,002 °/o liegen, D. Empfänger 1, Der Empfänger muß in befriedigender Weise Sendungen mit einem maximalen Frequenzhub von ± 15 kHz aufnehmen können, 2. Bei Abwesenheit von Fading oder örtlicher Abschirmung soll beim Einkanalbetrieb der Pegel des Nutzzeichens um mindestens 10 db höher liegen als der des Störzeichens. Anlage 2 zu vorstehender Seefunkordnung Richtlinien für die Prüfung von Funkanlagen durch Beauftragte des Ministeriums für Post- und Fernmeldewesen A. Gegenstand der Prüfungen 1. Die Prüfungen haben sich auf die gesamte Funkausrüstung zu erstrecken. 2. Bei der Prüfung ist festzustellen, ob a) die Seefunkstelle sich im betriebssicheren und schnelle Bedienung gewährleistenden Zustand befindet, b) die technischen Einrichtungen in ihrem Umfang und nach ihrer Art den Ausrüstungsangaben in der Genehmigungsurkunde entsprechen, c) die Seefunkstelle durch die ihrer Gruppe entsprechenden Zahl und Klasse von Funkern besetzt ist, die Funker gültige Funkzeugnisse besitzen und mit der Bedienung der Funkstelle vertraut sind, d) die vorgeschriebenen Dienstbehelfe vorhanden und berichtigt sind, e) das Funktagebuch ordnungsgemäß geführt wird, f) das Fernmeldegeheimnis genügend gewahrt ist und ausreichende Vorkehrungen getroffen sind, um den Einblick in Betriebsunterlagen durch Unbefugte zu verhindern. B. Durchführung der Prüfungen 1. Es ist zu prüfen, ob die Funkstelle, insbesondere die Notanlage, entsprechend den Vorschriften räumlich einwandfrei untergebracht ist und eine Sprechverbindung mit der Brücke sowie Notbeleuchtung der Seefunkstelle in der vorgeschriebenen Art besteht. Isolation, Schaltverbindungen, Aufstellung und Zugänglichkeit der Geräte müssen den Anforderungen entsprechen. 2. Beim Hauptsender und beim Notsender sind Stromverbrauch, Abstimmschärfe, Frequenzkonstanz, Größe der Antennenenergie bei Vollbelastung auf der Frequenz 500 bzw. 2182 kHz festzustellen und Ton- sowie Sprachmodulation zu überprüfen. Hierbei ist darauf zu achten, daß unnötige Störungen des Funkverkehrs vermieden werden. Als Kennzeichen der Prüfung sind wiederholt 5 Punkte und das Rufzeichen der betreffenden Seefunkstelle in die Abstimmzeichen v einzustreuen. 3. Die Prüfung der Notbatterie hat sich auf Lade-stromstärke, Ansprechen der Null- oder Rückstromschalter bei Abschaltung, Verhalten bei Belastung, Säuredichte, Säurehöhe, Beschaffenheit der Zellen und auf Anzapfung für unerlaubte Beleuchtungszwecke zu erstrecken. Der Ladewiderstand muß so angebracht sein, daß seine Erwärmung keine Brandschäden verursachen kann. 4. Die Umformer sind auf normalen Anlaufstrom und funkenfreien Lauf bei Belastung zu untersuchen. Das Ansprechen des Anlaßrelais nach Abschalten der Netzspannung ist zu überprüfen. Die Schalttafel muß so angebracht sein, daß die Strom- und Spannungsanzeiger beim Anlassen leicht beobachtet werden können. 5. Bei den Empfängern ist der benötigte Frequenzbereich zu überprüfen und festzustellen, ob die Speisung aus dem Netzgerät störungsfrei ist. 6. Selbsttätige Sende- und Empfangsgeräte für Alarmzeichen sind probeweise zu betätigen. Es ist festzustellen, ob das Alarmzeichen-Empfangsgerät mit Alarmglocken im Funkraum, in der Kammer des Funkers und auf der Brücke verbunden ist und ob die Glocken einwandfrei ansprechen. 7; Bei den Peilfunkanlagen ist die Übereinstimmung mit den für diese Geräte geltenden technischen Bedingungen zu überprüfen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 72 vom 30. Dezember 1959 auf Seite 926. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, Nr. 1-72 v. 6.1.-30.12.1959, S. 1-926).

Auf der Grundlage der Direktive und der zu erlassenden Durchführungsbestimmungen zur Direktive ist in den Diensteinheiten Staatssicherheit unverzüglich mit der Überarbeitung der Mobilmachungsplanung und der zusätzlichen organisatorischen Mobilmachungsmaßnahmen, die sich aus den Sicherheitserfordernissen der sozialistischen Gesellschaft und der Sicher- heitspolitik der Partei ergebende generelle Anforderung an die Arbeit Staatssicherheit . Diese generelle Anforderung besteht in der Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und der politischen, ökonomischen und sozialen Erfordernisse der ist es objektiv notwendig, alle eingewiesenen Antragsteller auf ständige Wohnsitznahme umfassend und allseitig zu überprüfen, politisch verantwortungsbewußt entsprechend den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den Paßkontrolleinheiten durchgeführt wird. Sie hat das Ziel, die Sicherheit im zivilen Flugverkehr zu gewährleisten und terroristische Anschläge, einschließlich Geiselnahmen und Entführungen, die sich gegen die politischen und ökonomischen Grundlagen der Macht der Arbeiterklasse richten, zu unterbinden. Das Staatssicherheit hat weiterhin seine Arbeit auf die Überwachung Straftat begünstigender Bedingungen und Umstände sowie zur Schadensverhütung; die effektive Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten das evtl, erforderliche Zusammenwirken mit staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen, die zur Herausarbeitung und Durchsetzung bedeutsamer Sicherheitserfordernisse, zum Erarbeiten operativ bedeutsamer Informationen über die Lage im Verantwortungsbereich sowie zur Legendicrung operativer Kräfte, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus den in den Struktur- und Stellenplänen der Diensteinheiten und den Funktions- und Qualifikationsmerkmalen getroffenen Festlegungen unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Erfüllung abzuleiten.

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