Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1959, Seite 495

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 495 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 495); Gesetzblatt Teil I Nr. 29 Ausgabetag: 13, Mai 1959 495 VIII. Anforderungen an die Geräte für den internationalen Seefunk-Sprechverkehr auf Meterwellen A. Frequenzbereich, Frequenzabstand und Frequenzwechsel 1; Der Frequenzbereich umfaßt die Bänder 156, 025 bis 157,425 MHz, 160, 625 bis 160,975 MHz und 161, 475 bis 162,025 MHz. 2. Die Geräte sind für einen Frequenzabstand von 50 kHz zwischen benachbarten Kanälen vorzusehen. 3. Der Frequenzabstand der Zwei-Frequenzen-Kanäle beträgt 4,6 MHz. 4. Frequenzwechsel zwischen den zugeteilten Kanälen muß innerhalb weniger Sekunden durchgeführt werden können, B. Art der Modulation und Polarisation 1. Es wird Frequenzmodulation mit einer Anhebung der höheren Frequenzen von 6 db/Oktave mit entsprechender Absenkung beim Empfänger benutzt. 2. Der Frequenzhub soll nicht größer sein als ± 15 kHz. 3. Es ist vertikale Polarisation vorzusehen, C. Sender 1. Die Ausgangsleistung des Schiffssenders soll 20 W nicht übersteigen. Höhere Leistungen bedürfen der besonderen Genehmigung durch das Ministerium für Post- und Fernmeldewesen, 2. Die Leistung von Harmonischen oder von Neben-aussendungen soll nicht größer sein als 50 uW, gemessen am Ausgang des Senders, wenn dieser auf einen Widerstand mit gleicher Antennen-Impedanz arbeitet. 3, Die Bandbreite der Tonfrequenz soll 3000 Hz nicht übersteigen, 4, Die Frequenztoleranz des Senders muß innerhalb von 0,002 °/o liegen, D. Empfänger 1, Der Empfänger muß in befriedigender Weise Sendungen mit einem maximalen Frequenzhub von ± 15 kHz aufnehmen können, 2. Bei Abwesenheit von Fading oder örtlicher Abschirmung soll beim Einkanalbetrieb der Pegel des Nutzzeichens um mindestens 10 db höher liegen als der des Störzeichens. Anlage 2 zu vorstehender Seefunkordnung Richtlinien für die Prüfung von Funkanlagen durch Beauftragte des Ministeriums für Post- und Fernmeldewesen A. Gegenstand der Prüfungen 1. Die Prüfungen haben sich auf die gesamte Funkausrüstung zu erstrecken. 2. Bei der Prüfung ist festzustellen, ob a) die Seefunkstelle sich im betriebssicheren und schnelle Bedienung gewährleistenden Zustand befindet, b) die technischen Einrichtungen in ihrem Umfang und nach ihrer Art den Ausrüstungsangaben in der Genehmigungsurkunde entsprechen, c) die Seefunkstelle durch die ihrer Gruppe entsprechenden Zahl und Klasse von Funkern besetzt ist, die Funker gültige Funkzeugnisse besitzen und mit der Bedienung der Funkstelle vertraut sind, d) die vorgeschriebenen Dienstbehelfe vorhanden und berichtigt sind, e) das Funktagebuch ordnungsgemäß geführt wird, f) das Fernmeldegeheimnis genügend gewahrt ist und ausreichende Vorkehrungen getroffen sind, um den Einblick in Betriebsunterlagen durch Unbefugte zu verhindern. B. Durchführung der Prüfungen 1. Es ist zu prüfen, ob die Funkstelle, insbesondere die Notanlage, entsprechend den Vorschriften räumlich einwandfrei untergebracht ist und eine Sprechverbindung mit der Brücke sowie Notbeleuchtung der Seefunkstelle in der vorgeschriebenen Art besteht. Isolation, Schaltverbindungen, Aufstellung und Zugänglichkeit der Geräte müssen den Anforderungen entsprechen. 2. Beim Hauptsender und beim Notsender sind Stromverbrauch, Abstimmschärfe, Frequenzkonstanz, Größe der Antennenenergie bei Vollbelastung auf der Frequenz 500 bzw. 2182 kHz festzustellen und Ton- sowie Sprachmodulation zu überprüfen. Hierbei ist darauf zu achten, daß unnötige Störungen des Funkverkehrs vermieden werden. Als Kennzeichen der Prüfung sind wiederholt 5 Punkte und das Rufzeichen der betreffenden Seefunkstelle in die Abstimmzeichen v einzustreuen. 3. Die Prüfung der Notbatterie hat sich auf Lade-stromstärke, Ansprechen der Null- oder Rückstromschalter bei Abschaltung, Verhalten bei Belastung, Säuredichte, Säurehöhe, Beschaffenheit der Zellen und auf Anzapfung für unerlaubte Beleuchtungszwecke zu erstrecken. Der Ladewiderstand muß so angebracht sein, daß seine Erwärmung keine Brandschäden verursachen kann. 4. Die Umformer sind auf normalen Anlaufstrom und funkenfreien Lauf bei Belastung zu untersuchen. Das Ansprechen des Anlaßrelais nach Abschalten der Netzspannung ist zu überprüfen. Die Schalttafel muß so angebracht sein, daß die Strom- und Spannungsanzeiger beim Anlassen leicht beobachtet werden können. 5. Bei den Empfängern ist der benötigte Frequenzbereich zu überprüfen und festzustellen, ob die Speisung aus dem Netzgerät störungsfrei ist. 6. Selbsttätige Sende- und Empfangsgeräte für Alarmzeichen sind probeweise zu betätigen. Es ist festzustellen, ob das Alarmzeichen-Empfangsgerät mit Alarmglocken im Funkraum, in der Kammer des Funkers und auf der Brücke verbunden ist und ob die Glocken einwandfrei ansprechen. 7; Bei den Peilfunkanlagen ist die Übereinstimmung mit den für diese Geräte geltenden technischen Bedingungen zu überprüfen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 72 vom 30. Dezember 1959 auf Seite 926. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, Nr. 1-72 v. 6.1.-30.12.1959, S. 1-926).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen durch die Zusammenarbeit zwischen operativen Diensteinheiten und Untersuchungsabteilungen als ein Hauptweg der weiteren Vervoll-kommnunq der Einleitunospraxis von Ermittlungsverfahren. Die bisherigen Darlegungen machen deutlich, daS die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis. Die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht: ihre effektive Nutzung in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit eine in mehrfacher Hinsicht politisch und politisch-operativ wirkungsvolle Abschlußentscheidung des strafprozessualen Prüfungsverfahrens. Sie wird nicht nur getroffen, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten Prüfungsmaßnahmen der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermittlunqsverfahrens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines rnitTlungsverfahrens abzusehen ist, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist odeh ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.

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