Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1959, Seite 493

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 493 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 493); Gesetzblatt Teil I Nr. 29 Ausgabetag: 13. Mai 1959 493 d) Die geographische Lage des in Not befindlichen Schiffes wird durch je 4 Zahlen für die Breite und durch 5 Zahlen für die Länge gekennzeichnet, wobei bei der Breitenangabe North oder South und bei der Längenangabe East oder West zugefügt wird. e) Das abschließend gegebene Peilzeichen besteht aus einem Strich von 20 Sekunden Dauer. 2. Tastgeräte, die auf Seefunkstellen eingesetzt werden, müssen für die Aussendung der in Ziff. 1 genannten Zeichenfolge geeignet sein und diese Zeichenfolge mit einer gleichmäßigen Geschwindigkeit von 60 Zeichen pro Minute selbsttätig steuern können. 3. Tastgeräte, die bei Rettungsbootstationen und bei tragbaren Funkanlagen eingesetzt sind, brauchen nur für die selbsttätige Aussendung des Alarm-und möglichst auch des Notzeichens eingerichtet sein. 4. Das Tastgerät kann sowohl durch Uhrwerk als auch elektrisch aus der Notstromquelle angetrieben werden. B. Selbsttätiges Empfangsgerät 1. Selbsttätige Alarmzeichen-Empfangsgeräte (Alarmgeräte) sollen die Seefunkstellen selbsttätig alarmieren, wenn diese nicht auf Hörempfang stehen. 2. Die Alarmgeräte sollen entweder auf das für diese Geräte bestimmte Alarmzeichen oder auf das betriebsmäßig gegebene Notzeichen ---- an- sprechen, die auf der Notfrequenz 500 kHz mit Sendeart A 2 oder B ausgesendet werden* 3. Ein Alarmgerät muß bestehen aus einem Funkempfänger zum Empfang von Aussendungen der Sendeart A 2 oder B auf der Frequenz von 500 kHz, wobei der Sender einen konstanten Ton von nicht weniger als 450 Hz und nicht mehr als 1350 Hz besitzen soll, einem Auswahlgerät, welches das Alarmzeichen oder das Notzeichen auswählt und den Alarmzusatz einschaltet, dem Alarmzusatz, bestehend aus 3 akustischen Zeichengebern. 4. Das Empfangsgerät muß eine Bandbreite von ± 8 kHz haben und auf Zeichen ansprechen, deren Eingangsspannung zwischen 100 /*V und 1 V liegt. Bei ± 14 kHz Verstimmung gegen die Notfrequenz von 500 kHz muß die Dämpfung der Durchlaßkurve des Empfängers etwa 30 db betragen. 5. Das Auswahlgerät soll allein durch die vom Emp- fänger abgegebene Energie ausgelöst werden und muß auf die genannten Alarm- oder Notzeichen ansprechen. Das Auswahlgerät muß den Alarmzusatz bei Verwendung von Alarmzeichen nach Beendigung von 3 aufeinanderfolgenden Strichen betätigen, deren Länge zwischen 3,5 bis 6 Sekunden bei einem Abstand von 10 Millisekunden bis 1,5 Sekunden schwanken kann. Bei Geräten für das Notzeichen soll das Alarmgerät auf das betriebsmäßig gegebene ------- ansprechen* 0; Die akustischen Zeichengeber (Alarmzusatz) sollen allein durch die von dem Auswahlgerät an sie abgegebene Energie ausgelöst werden. 7. Für den Regelbetrieb der Geräte ist der Anschluß an das Schiffsnetz oder die Verwendung besonderer Batterien freigestellt. Im Ersatzfall sind die Geräte an die Notsendebatterie anzuschließen. 8. Die Prüfung der Mustergeräte ist nach den nachstehend unter den Buchstaben a bis e angegebenen Vorschriften durchzuführen. a) Das Auswahlgerät muß in Verbindung mit dem Empfänger auf 100 aufeinanderfolgende, örtlich erzeugte Probeanrufe anspr.echen, wobei jeder Ruf aus 3 aufeinanderfolgenden Strichen unter Ausschluß von Störungen besteht. Die Länge der einzelnen Striche und ihre gegenseitigen zeitlichen Abstände müssen innerhalb der unter Ziff. 5 angegebenen Grenzwerte liegen. Bei nur 2 aufeinanderfolgenden Strichen darf eine Auslösung nicht eintreten. b) Das Gerät ist 2 Stunden lang einer Temperatur von 45° C auszusetzen. Während dieser Zeit sind 10 Probeanrufe auszuführen, von denen mindestens 9 den Alarm auslösen müssen. c) In einer Prüfung von 4 Wochen Dauer, die bei einer Küstenfunkstelle durchzuführen ist, wird die Unempfindlichkeit des Gerätes gegenüber Störungen ermittelt. Hierbei wird es betriebsmäßig an eine Hochantenne geschaltet. Innerhalb der Prüfungszeit sind mindestens 800 Probeanrufe durchzuführen, die örtlich erzeugt werden. Die Feldstärke dieser Probeanrufe muß den unter Ziff. 4 genannten Werten angepaßt werden. Von den Probeanrufen müssen mindestens 90 °/o zürn Ansprechen des Alarmzusatzes führen. d) Nach der unter Buchst, c genannten Prüfung wird das Gerät unter betriebsmäßiger Einschaltung bei einer Seefunkstelle aufgestellt und 14 Tage lang erprobt. e) Für die Prüfung von Geräten, die auf das Notzeichen ansprechen, gelten die unter den Buchstaben a bis d genannten Bestimmungen sinngemäß. 9. Für Einbau und Inbetriebnahme gelten die nachfolgenden Bestimmungen: a) Je ein akustischer Zeichengeber ist im Funkraum, im Schlafraum des Funkers und auf der Brücke anzubringen. Diese Geber müssen nach Auslösung solange in Tätigkeit bleiben, bis sie von Hand abgeschaltet werden. Die Einrichtung ist so auszubilden, daß der Alarm ertönt, wenn die Stromversorgung der Alarmgeräte unterbrochen wird. b) Für das Abschalten des Alarms darf nur ein einziger Schalter im Funkraum vorhanden sein* c) Bei der Prüfung des Alarmgerätes nach dem Einbau werden mit Hilfe der Prüfeinrichtung 20 Probeanrufe durchgeführt, die sämtlich die 3 akustischen Zeichengeber auslösen müssen d) Bei der bestimmungsgemäß vorzunehmenden Prüfung des Gerätes darf ein Schalter vorgesehen werden, durch den während der Prüfung der auf der Brücke befindliche akustische Zeichengeber abgeschaltet werden kann. Dieser Schalter muß so ausgeführt sein, daß der zur Brücke führende Stromkreis nur unterbrochen ist, solange der Schalter von Hand festgehalten wird;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 72 vom 30. Dezember 1959 auf Seite 926. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, Nr. 1-72 v. 6.1.-30.12.1959, S. 1-926).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitstrecken wirkenden einsetzbaren und anderen gesellschaftlichen Kräfte, wie die freiwilligen Keifer der die entsprechend in die Lösung der Aufgaben einbezogen und von der für die Sicherung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft Abscan. V- Ralimenwa chdin ordnung Staatssicherheit Abscbn., Miellce, Referat auf der Exmatrihulationsveranstaltung an der Hochschule dos Staatssicherheit am, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ,Information des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung, der Untersuchungshaftanstalten beeinträchtigen, hat der Leiter deAbteilung seine Bedenken dem Weiiyvaf sungserteilenden vorzutragen.

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