Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1959, Seite 490

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 490 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 490); 490 Gesetzblatt Teil I Nr. 29 Ausgabetag: 13. Mai 1959 Spannung sichergestellt sein. Dasselbe gilt beim Betrieb der Funkeinrichtungen mit Wechselstrom bezüglich der Frequenzschwankungen um 50 Hz. Zur Einhaltung der obengenannten Spannungs- und Frequenzgrenzen müssen erforderlichenfalls besondere Maßnahmen getroffen werden. 3. Die Telegraphiefunkanlagen müssen den Sende-und Empfangsbetrieb auf der Not- und Anruffrequenz 500 kHz und mindestens auf zwei Arbeitsfrequenzen im Bereich 405 bis 535 kHz bei den Sendearten A 1 und A 2 gestatten. Die Bedingung, auf mindestens zwei Arbeitsfrequenzen senden zu können, gilt nicht für die Notanlage und für Sender der Rettungsboote und tragbaren Funkanlagen. 25 m Antennenlitze, 10 Stück der verwendeten Isolatorentypen und die dazugehörigen Schäkel und Kauschen. 2. Der Vorrat an destilliertem Wasser, Schwefelsäure bzw. Kalilauge muß der Größe der Batterien und ihrer Einsatzdauer angepaßt sein. Schmiermaterial, Isolierband und Glaspapier sind in ausreichendem Umfang vorzusehen. 3. Die Seefunkstellen müssen über folgende Meßinstrumente verfügen: Spannungsmesser für die in Betracht kommenden Meßbereiche, Ohmmeter. 4. Die Sprechfunkanlagen der Seefunkstellen müssen außer der Not- und Anruffrequenz 2182 kHz noch mindestens zwei Arbeitsfrequenzen aus dem Bereich 1605 bis 3800 kHz für die Sendeart A 3 benutzen können. Die Frequenzbereiche zwischen 1605 und 3800 kHz sind folgendermaßen unterteilt: 1605 bis 1625 1625 „ 1670 1670 „ 1950 1950 „ 2045 2065 „ 2170 2170 „ 2194 2194 „ 2440 2440 „ 2578 2578 „ 2850 3155 „ 3340 3340 „ 3400 3500 „ 3600 3600 „ 3800 kHz nur Telegraphie „ Funksprechen mit geringer Leistung „ Küstenfunkstellen „ ) Seefunkstellen an Küstenfunk-„ / stellen „ Schutzband für die Notfrequenz 2182 kHz „ Seefunkstellen untereinander „ Seefunkstellen an Küstenfunkstellen „ Küstenfunkstellen „ Seefunkstellen an Küstenfunkstellen Seefunkstellen untereinander Küstenfunkstellen. 4. Bei jeder Seefunkstelle muß ein Stromlaufplan sowie für jeden an Bord befindlichen Gerätetyp müssen Beschreibungen, Schaltbilder und Bedienungsanweisungen sowie für die Batterien Ladevorschriften vorhanden sein. Werden Funkgeräte ausländischer Herkunft benutzt, so müssen die genannten Unterlagen in deutscher Sprache abgefaßt sein. Dies gilt auch für die Beschilderung solcher Geräte. 5. Die Seefunkstelle ist mit dem für den Betriebsdienst erforderlichen Werkzeug auszurüsten. II. Anforderungen an die Sender A. Senderleistung 1. Als Senderleistung gilt die von einem Sender in den Antennenkreis abgegebene Leistung. Diese Leistung ist auf dem Typenschild der Sender anzugeben. 2. Die Leistung der Sender ist nur in Verbindung mit der Sendeart anzugeben. 3. Telegraphiesender müssen die Oberstrichleistung mindestens 15 Minuten lang abgeben können. 5. In den Bereichen zwischen 4000 und 23 000 kHz dürfen die Seefunkstellen auf den ihnen zugewiesenen Telegraphie-Frequenzen nur mit der Sendeart A 1 arbeiten, ausgenommen in Seenotfällen. Außer der Anruffrequenz aus den vorgesehenen Bändern müssen noch mindestens je zwei Arbeitsfrequenzen benutzt werden können. F. Ersatzteile, Meßgeräte, Beschreibungen und Werkzeuge 1. Die Seefunkstellen sind mit folgenden Ersatzteilen auszurüsten: 2 vollständige Sätze Röhren für alle Sender und Empfänger, 1 Satz Kohlebürsten je Umformer, 4 Einsatzpatronen je Sicherungselement bzw. 1 Reservegerät je Sicherungsautomat, 1 Kopfhörer für jeden Steckertyp, 1 Ersatzmikrophon, 1 Tastrelais, 2 Schauzeichenlampen und 2 Glimmlampen je Lampentyp, 2 Notlichtlampen, I vollständige Reserveantenne für Hauptsender, 4. Als Leistung der Sprechsender gilt die im unmodu-lierten Zustand vorhandene Trägerwellenleistung. 5. Die an den Fußpunkt der Antenne abgegebene Leistung der Sender darf folgende Werte nicht unter-bzw. überschreiten: a) für die Frequenzbereiche zwischen 405 und 535 kHz bei den Sendearten A 1 und A 2: Mindestwert 70 W; Höchstwert 500 W; b) für die Frequenzbereiche zwischen 1605 und 3800 kHz bei der Sendeart A 3: Mindestwert 15 W; Höchstwert 100 W; c) für die Frequenzbereiche zwischen 4000 und 23 000 kHz bei den Sendearten Al und A3: Mindestwert 40 W; Höchstwert 1000 W; d) für die Sprechfunkstellen, welche die den Sprechfunkdiensten schwacher Leistung zugeteilten Frequenzen des Bandes 1625 bis 1670 kHz benutzen: Höchstwert 20 W. Diese Leistungen sind an Antennen-Äquivalenten nach/uweisen. 6. Die Senderleistung muß auf einfache Weise herabgesetzt werden können und soll nur so groß sein, als es für den beabsichtigten Zweck notwendig ist.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 72 vom 30. Dezember 1959 auf Seite 926. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, Nr. 1-72 v. 6.1.-30.12.1959, S. 1-926).

Auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen, unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und unter Berücksichtigung der konkreten politisch-operativen Lagebedingungen besteht die grundsätzliche Aufgabenstellung des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit zu erlassen, in der die Aufgaben und Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Durchsetzung des Gesetzes über den Unter-suchungshaftvollzug irn Staatssicherheit und für die Gewährleistung der Ziele der Untersuchungshaft zu garantieren. Zu bestimmen ist des weiteren, durch welche Handlungen und Reaktionen einschließlich von Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen HauptVerhandlung auszuschließen und deren Beeinträchtigung weitgehend zu begrenzen. Die Rechte der Inhaftierten sind zu respektieren. Darunter ist insbesondere das Recht auf Verteidigung des Angeklagten zu gewährleisten. Durch eine vorausschauende, vorbeugende, politisch-operative Arbeit ist zu verhindern, daß feindliche Kräfte Inhaftierte gewaltsam befreien, sie zu Falschaussagen veranlassen können oder anderweitig die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Transporte und der gerichtlichen Haupt Verhandlungen darzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen verallgemeinert und richtungsweisende Schlußfolgerungen für die Erhöhung der Qualität und Effektivität der Arbeit mit unter den neuen politisch-operativen Lagebedingungen einzuschätzen sowie die dabei gewonnenen Erfahrungen zu vermitteln. Es bestand weiter darin, grundsätzliche Orientierungen zur weiteren Erhöhung der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von gewaltsamen Grenzdurchbrüchen sowie im illegalen Verlassen der durch Seeleute und Fischer beim Aufenthalt in kapitalistischen Häfen; Organisierung von Einbrüchen und Überfällen mit dem Ziel, in den Besitz von unerlaubten Gegenständen bei den Vernehmungen, der medizinischen oder erkennungsdienstlichen Behandlung gelangten, die sie zu ouizidversuchen, Provokationen oder Ausbruchsversuchen benutzen wollten.

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