Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1959, Seite 488

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 488 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 488); 488 Gesetzblatt Teil I Nr. 29 Ausgabetag: 13. Mai 1959 § 46 Gebühren für die Übermittlung von Telegrammen und Gesprächen Die Berechnung der Gebühren gemäß § 28 Abs. 6 ist nach den im Gebührenbuch für den Seefunkdienst* enthaltenen Bestimmungen vorzunehmen. § 47 Gebühren für zusätzliche Auskünfte Die Gebühren für zusätzliche Auskünfte über Mitteilungen der Sonderfunkdienste werden nach den Bestimmungen des Gebührenbuches für den Seefunkdienst* erhoben. § 48 Fälligkeit und Einziehung (1) Die Gebühren gemäß § 41 Abs. 1, § 43 und § 44 sind im voraus zu entrichten. Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem 1. die Genehmigungsurkunde ausgestellt, 2. das Gruppenrufzeichen zugeteilt oder 3. die Teilnahme am einseitigen öffentlichen Sprechfunkdienst zugelassen worden ist. Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Gebührenpflicht entfallen. (2) Die Gebühren gemäß § 41 Abs. 2 und § 42 sind 1. bei Aushändigung der Einbauberechtigung und 2. nach beendeter Abnahmeprüfung fällig. Die Gebührenpflicht bleibt auch bestehen, wenn das fremde Schiff den Hafen der Deutschen Demokratischen Republik vorzeitig mit unfertiger Seefunkstelle verläßt. (3) Die Gebühren werden von den zuständigen Ämtern der Deutschen Post eingezogen. Abschnitt VII Kontrollen, Verantwortlichkeit und Strafen § 49 Kontrollrecht (1) Die Deutsche Post ist berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Anordnung zu kontrollieren. (2) Die Beauftragten der Deutschen Post sind berechtigt, das Schiff jederzeit zu betreten, um die vorschriftsmäßige Besetzung und Beschaffenheit der Seefunkstelle zu untersuchen. Ihnen sind alle gewünschten Auskünfte über die Funkanlagen und deren Betrieb zu erteilen. Das Funktagebuch ist vorzulegen. (3) Zur Sicherung eines geordneten und zuverlässigen Funkbetriebes können Betriebseinschränkungen oder Stillegungen von Seefunkstellen, die den Bestimmungen dieser Anordnung nicht entsprechen, im Einvernehmen mit dem Leiter des zuständigen zentralen Organs der staatlichen Verwaltung herbeigeführt werden. Der Aufforderung, den Betrieb der Seefunkstelle zeitweilig einzustellen, ist unverzüglich nachzukommen; § 50 Überwachungsprüfungen (1) Die Seefunkstellen werden mindestens jährlich nachgeprüft, Außerdem können Prüfungen aus beson- Zu beziehen durch: Bezirksdlrektlon für Post- und Fern- meldewesen Rostock, derem Anlaß oder auf Verlangen des Eigentümers oder Rechtsträgers des Schiffes durchgeführt werden. (2) Befinden sich Schiffe in fremden Gewässern, sind die Prüfbeauftragten der betreffenden Länder berechtigt, die Vorlegung der Genehmigungsurkunden und der Zeugnisse der Funker zu verlangen, wobei ein Nachweis der beruflichen Kenntnisse der Funker nicht gefordert werden darf. Werden Unregelmäßigkeiten im Funkverkehr festgestellt, können die Prüfbeauftragten eine Prüfung der Funkanlagen nach den internationalen Bestimmungen vornehmen. Dies gilt auch für fremde Schiffe in Gewässern der Deutschen Demokratischen Republik. (3) Das Ergebnis der Prüfungen wird von den Prüfbeauftragten in das hierfür vorgesehene Formblatt eingetragen und dem Kapitän oder seinem Stellvertreter mitgeteilt, wobei festgestellte Mängel schriftlich niederzulegen sind. (4) Die Mängel sind unverzüglich zu beseitigen. § 51 Verantwortlichkeit (1) Die Eigentümer oder Rechtsträger haben für die ordnungsgemäße Ausrüstung der Schiffe mit Funk- und sonstigen Fernmeldeanlagen, für die Besetzung mit Funkern sowie für die Einhaltung der Fristen für Überwachungsprüfungen zu sorgen. Die Verantwortlichkeit bleibt auch bestehen, wenn das Errichten oder die Wartung der Anlagen anderen übertragen ist. (2) Die Seefunkstelle untersteht der Aufsicht des Kapitäns. Außer der im Abs. 1 genannten Verantwortlichkeit ist der Kapitän für die Sicherstellung der Sicherheitsfunkwachen, für die Funkbeschickung sowie für die Führung des Funktagebuches und des Funkbeschickungstagebuches verantwortlich. (3) Die Funker tragen die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Seefunkdienstes und für eine pflegliche Behandlung der Funkanlagen. (4) Eigentümer und Leiter von Anlagen sonstiger Funkdienste, soweit sie mit dem Seefunkdienst Berührung haben, sind für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Anordnung verantwortlich. (5) Alle Betriebe, die Seefunk- oder Küstenfunkstellen projektieren oder Geräte für den Seefunk her-stellen, einbauen oder warten, sind für die Einhaltung der technischen Bedingungen dieser Anordnung verantwortlich. Abschnitt VIII Schlußbestimmungcn § 52 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 3. April 1959 bestraft. § 53 Diese Anordnung tritt am 1; August 1959 in Kraftj Berlin, den 3; April 1959 Der Minister für Post- und Fernmeldewesen Burmeister;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 72 vom 30. Dezember 1959 auf Seite 926. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, Nr. 1-72 v. 6.1.-30.12.1959, S. 1-926).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die G-rößenordnur. der Systeme im einzelnen spielen verschiedene Bedingungen eine Rolle. So zum Beispiel die Größe und Bedeutung des speziellen Sicherungsbereiches, die politisch-operativen Schwerpunkte, die Kompliziertheit der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und durch das gesamte System der Aus- und Weiterbildung in und außerhalb Staatssicherheit sowie durch spezifische Formen der politisch-operativen Sohulung. Die ist ein wesentlicher Bestandteil der Maßnahmen zur Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges. Grundlagen für die Tätigkeit des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit darstellen. In den Ausführungen dieser Arbeit wird auf die Aufgaben des Untersuchungshaftvollzuges des Ministerium für Staate Sicherheit, die äußeren Angriffe des Gegners gegen die Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - die Geiselnahme als terroristische Methode in diesem Kampf Mögliche Formen, Begehungsweisen und Zielstellungen der Geiselnahme Einige Aspekte der sich daraus ergebenden zweckmäßigen Gewinnungsmöglichkeiten. Die zur Einschätzung des Kandidaten erforderlichen Informationen sind vor allem durch den zielgerichteten Einsatz von geeigneten zu erarbeiten.

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